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BMW 7er, Modell E38
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Alt 08.02.2004, 08:29   #1
Marantzpaul
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 13.12.2002
Ort: Frankfurt
Fahrzeug: E38 740i
Standard Brauche mal Rechtsberatung

Hallo zusammen,

ich habe hier eine Anfrage, die vielleicht nicht in unser 7er Forum gehört, aber auch jeden 7er Fahrer passieren könnte.
So nun versuche ich es so kurz wie möglich zu schildern.

Vor 2 Jahren hat sich meine Frau einen Daihatsu Charade Bj.97 gekauft, der jetzt zur TÜV Vorfahrt fällig war.
Dabei hat der Prüfer festgestellt, dass die eingebauten Federn nicht original sind, sondern von der Firma H&R und nicht eingetragen wurden. Weiterhin wurden die Federn falsch eingebaut, dass heißt die vorderen sind hinten und umgekehrt eingebaut worden erkenntlich an den Abkürzungen VA und HA.

Da meiner Frau der Wagen etwas zu hart war, habe ich bei einem Daihatsu Händler in Verbindung mit der Fahrgestellnummer Original Federn bestellt, welche extra aus Japan bestellt werden mussten.

Nun wollte eine freie Werkstatt diese Federn einbauen, dabei wurde festgestellt, dass die Federn nicht passen.
Nach vielen Telefongesprächen und einem Besuch bei einem Daihatsu Händler, konnte anhand der eingestanzten Federbeinnummern festgestellt werden, dass die Federbeine aus einem Charade Bj. 94 stammen, die da auch rein passen und erlaubt sind.

Also habe ich wieder Federn für diese Federbeine bestellt, jedoch die vorher bestellten Federn für 297.- Euro wurden nicht zurückgenommen, da es eine Sonderbestellung aus Japan war. Grr..

Mittlerweile habe ich den Vorbesitzer (es gibt nur einen) auf die Umbauarbeiten angesprochen, welcher sofort einen Anwalt einschaltetete.

Dieser teilte mir mit, dass der Vorbesitzer die Inspektionen etc. immer bei Daihatsu durchführen ließ und wenn diese Werkstatt beim Austausch keine Original Teile verwenden würde, wär dies nicht die Schuld des Vorbesitzers.

Übrigens gibt es mittlerweile diese Daihatsu Werkstatt nicht mehr.

So, nun genug geschrieben, um euch zu ermüden, seht ihr eine Chance, damit ich nicht auf den Kosten sitzen bleibe?

Danke für die Antworten


Gruß Dieter
Marantzpaul ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2004, 09:00   #2
JPM
Ex 740i VFL & 750i FL E38
 
Benutzerbild von JPM
 
Registriert seit: 25.02.2003
Ort: Bodensee/ Südwestpfalz
Fahrzeug: VW Golf IV GTI 132KW Bj 08/02; BMW 325i E30 Cabrio Bj 10/86
Standard

Also

den Vorbesitzer kann man jetzt nicht mehr belangen - leider.

Wann wurden die Federn bestellt?? Eigentlich hat man nach 14Tagen immer das Recht auf Umtausch - bzw sollte sie sie bis auf die Versandkosten - also einen geringen Betrag mit den neuen Verrechnen - sowenig Cuore fahren ja auh nicht rum - deshalb haben die Teile Nutzen für das Autohaus. Die wollen meines Erachtens nach nur ein besseres Geschäft machen.

Da der Vorbesitzer unwissend ist von den falschen Teilen und die Werkstatt nicht mehr existiert - da lässt sich kein Klagegner finden leider - nur müsste Daihatsu Deutschland eigentlicch für ihre Werkstätten haften. Schreib mal einen Brief an Daihatsu Deutschland bzw zu Händen des Aufsichtsrats Daihatsu Deutschland.

Ist eine ziemlich Nachlässigkeit die auch schlimme Folgen hätte haben können...

Gruß Philipp
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Zitat Colin Chapman

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Alt 08.02.2004, 09:05   #3
Merlin
Cruiser
 
Benutzerbild von Merlin
 
Registriert seit: 17.06.2002
Ort: erster Wohnsitz: Avalon zweiter Wohnsitz: Camelot
Fahrzeug: 728iA(09/96), 330CiA Cabrio (04/04) R1200C Cruiser (9/97)
Standard

Hallo Paul,

Anstrengungen eine Entschädigung zu bekommen, werden mit Sicherheit ausgehen wie das Hornberger Schiessen bzw. Fallen unter: Viel Lärm für nichts.

Es wird sich, nach zwei Jahren und einem bankrottem Händler, nicht mehr nachweisen lassen, wer für was verantwortlich ist.

Augen zu und durch.

Ich finde es jedoch merkwürdig, daß der Vorbesitzer gleich einen RA eingeschalten hat und der Händler die von ihm falsch bestellten Teile nicht zurück nimmt. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Gruß
Merlin
__________________
Auge um Auge macht die Welt blind.
(Mahatma Gandhi)
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Alt 08.02.2004, 09:11   #4
Marantzpaul
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 13.12.2002
Ort: Frankfurt
Fahrzeug: E38 740i
Standard

Zitat:
Original geschrieben von Merlin
Hallo Paul,

Anstrengungen eine Entschädigung zu bekommen, werden mit Sicherheit ausgehen wie das Hornberger Schiessen bzw. Fallen unter: Viel Lärm für nichts.

Es wird sich, nach zwei Jahren und einem bankrottem Händler, nicht mehr nachweisen lassen, wer für was verantwortlich ist.

Augen zu und durch.

Ich finde es jedoch merkwürdig, daß der Vorbesitzer gleich einen RA eingeschalten hat und der Händler die von ihm falsch bestellten Teile nicht zurück nimmt. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Gruß
Merlin
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Alt 08.02.2004, 09:12   #5
Dr. Kohl
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 01.03.2003
Ort: Heidelberg
Fahrzeug: E39 V8 19.3 l/100 km & AUDI
Standard

Laaaangsam!

Der Vorbesitzer haftet voll für den Gegenstand, den er Dir verkauft hat. Das ist im wohl auch bewusst sonst hätte er sich nicht schnell einen Anwalt gesucht. Das Fahrzeug ist (das kann ein Gutachter bestätigen) so nicht verkehrssicher!

Alle Aufwendungen, die Du hast, um das Fahrzeug wieder in einen straßenverkehrstauglichen Zustand zu versetzen, kannst du beim Vorbesitzer einklagen (ch rechne mit 500 Euro Minimum). Wo der sein Geld her holt muss dir egal sein.

Ich denke der ADAC-Anwalt sagt Dir das gleiche.


[Bearbeitet am 8.2.2004 um 10:14 von Dr. Kohl]
Dr. Kohl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2004, 09:16   #6
Marantzpaul
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 13.12.2002
Ort: Frankfurt
Fahrzeug: E38 740i
Standard Brauche mal Rechtsberatung

Hallo Merlin,

der Händler hat die Federn nicht falsch bestellt, sondern die Federbeine die in dem Auto eingebaut wurden, stammen nicht aus dem Bj.97 wie das Auto, sondern aus Bj. 94, aber die passen eben auch und sind erlaubt.
Habe dem Händler die Fahrgestellnummer des Autos durchgegeben, da kann der auch nichts für, er will sie eben nicht zurücknehemen, weil es eine Sonder bestellung aus Japan ist.


Gruß Dieter
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Alt 08.02.2004, 09:51   #7
Merlin
Cruiser
 
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Registriert seit: 17.06.2002
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Fahrzeug: 728iA(09/96), 330CiA Cabrio (04/04) R1200C Cruiser (9/97)
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@Paul,

schade

@Dr. Kohl,

und wie kann Paul nachweisen, wirklich nachweisen, daß die falschen Dinger beim Kauf, also vor zwei Jahren, schon drin waren?

Gruß
Merlin
Merlin ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2004, 09:56   #8
Dr. Kohl
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 01.03.2003
Ort: Heidelberg
Fahrzeug: E39 V8 19.3 l/100 km & AUDI
Standard

Der Anwalt des "Beklagten" hat es schon zugegeben Weiterhin gibt es ein Datum für die Sonderbestellung aus Japan, wenn es eine solche war.

Zitat:
Original geschrieben von Merlin
@Paul,

schade

@Dr. Kohl,

und wie kann Paul nachweisen, wirklich nachweisen, daß die falschen Dinger beim Kauf, also vor zwei Jahren, schon drin waren?

Gruß
Merlin
Dr. Kohl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2004, 10:54   #9
lepulus
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 04.08.2002
Ort: Frankfurt/Main
Fahrzeug: BMW 728i (E38)
Standard

@ Dr.Kohl,

Ich behaupte einfach mal, dass der Daihatsu damals unter Gewährleistungsausschluß
verkauft wurde. Wenn das so ist und dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann,
dass er von dem Mangel gewusst hat, wird wohl nichts zu machen sein.

Lepulus
__________________
und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir :
" Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen."
... und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer...
lepulus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2004, 12:31   #10
Dr. Kohl
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 01.03.2003
Ort: Heidelberg
Fahrzeug: E39 V8 19.3 l/100 km & AUDI
Standard

Hallo Lepulus!

Trotz Gewährleistungsausschluß muss ein Fahrzeug garantiert verkehrstauglich sein, es sei denn es ist ein "Bastlerfahrzeug". Mit den beschriebenen Federn erlischt die Verkehrszulassung.

Oder kann ich als Privatmann unter Gewährleistungsausschluß jeden Schrott verkaufen, also z.B. einen PKW mit nicht zugelassenen Frontscheinwerfer?

Da der Vorgang schon vor der Schuldrechtsreform liegt, ist wohl auch kein Gewährleistungsausschluß vereinbahrt worden.

Zitat:
Original geschrieben von lepulus
@ Dr.Kohl,

Ich behaupte einfach mal, dass der Daihatsu damals unter Gewährleistungsausschluß
verkauft wurde. Wenn das so ist und dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann,
dass er von dem Mangel gewusst hat, wird wohl nichts zu machen sein.

Lepulus


[Bearbeitet am 8.2.2004 um 13:37 von Dr. Kohl]
Dr. Kohl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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