Zitat:
Zitat von McClane
Das gilt aber nicht, wenn das Kennzeichen sich hinter der Scheibe befindet  .
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FZV § 10
Abs. 2: Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
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Abs 6:
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
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Also in D gibt es eindeutige Richtlinien für die Anbringung von Kennzeichen... mal provisorisch nen Kennzeichen hinter die Scheibe klemmen um ein abgefallenes Kennzeichen "einigermassen" sichtbar anzubringen und zur Garage/Werkstatt zu fahren, wird meist nicht bemängelt, ist aber nicht rechtens
Ne gecleante(s) Front oder Heck entsprechen jedoch sicher nicht einem solchen Zustand... somit ist die Heckscheibe nicht zulässig... insbesonders da die Innenbeleuchtung nicht zur Kennzeichenbeleuchtung ausreicht

Ob man nun erwischt und entsprechend bestraft wird oder wurde ist hierbei irrelevant... denn wenn es mal quer läuft dann läuft es sicher dermaßen quer daß man sich lieber in den Hintern gebissen hätte
