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11.06.2014, 09:40
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#1
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Das gilt aber nicht, wenn das Kennzeichen sich hinter der Scheibe befindet  .
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11.06.2014, 10:03
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#2
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
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Damals selbst wegen persönlicher Kritik (nein, war sicher ein anderer Grund) abgemeldet, jetzt wieder sein Unwesen treiben und so weitermachen, wie man aufgehört hat - schon etwas peinlich, oder?
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Viele Grüße
Sebastian
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11.06.2014, 10:24
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#3
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seit 19.2.19 Nichtraucher
Premium Mitglied
Registriert seit: 23.05.2009
Ort: Kappel |bei VS
Fahrzeug: E38 - 740d Bj.12/99, Suzuki Ignis 04/20, TEC 585 Ducato244 m.4HP20
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Zitat:
Zitat von McClane
Das gilt aber nicht, wenn das Kennzeichen sich hinter der Scheibe befindet  .
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Zitat:
FZV § 10
Abs. 2: Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
...
...
Abs 6:
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
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Also in D gibt es eindeutige Richtlinien für die Anbringung von Kennzeichen... mal provisorisch nen Kennzeichen hinter die Scheibe klemmen um ein abgefallenes Kennzeichen "einigermassen" sichtbar anzubringen und zur Garage/Werkstatt zu fahren, wird meist nicht bemängelt, ist aber nicht rechtens
Ne gecleante(s) Front oder Heck entsprechen jedoch sicher nicht einem solchen Zustand... somit ist die Heckscheibe nicht zulässig... insbesonders da die Innenbeleuchtung nicht zur Kennzeichenbeleuchtung ausreicht 
Ob man nun erwischt und entsprechend bestraft wird oder wurde ist hierbei irrelevant... denn wenn es mal quer läuft dann läuft es sicher dermaßen quer daß man sich lieber in den Hintern gebissen hätte 
Geändert von PacificDigital (11.06.2014 um 10:25 Uhr).
Grund: Windschutzscheibe ist meist nen Glas ;)
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11.06.2014, 10:53
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#4
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Der Wortlaut besagt doch
Zitat:
sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein
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Eine Windschutzscheibe gilt weder als (Glas-)Abdeckung, noch ist sie zusätzlich angebracht (i.S.v. das Kennzeichen damit versehen)..
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Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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11.06.2014, 11:24
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#5
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Richtig  .
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11.06.2014, 12:11
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#6
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seit 19.2.19 Nichtraucher
Premium Mitglied
Registriert seit: 23.05.2009
Ort: Kappel |bei VS
Fahrzeug: E38 - 740d Bj.12/99, Suzuki Ignis 04/20, TEC 585 Ducato244 m.4HP20
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ist schon richtig... aber dann darfst sie auch in den Kofferraum legen... denn diese Abdeckung (Kofferraumdeckel und Rückwand) ist auch nicht "zusätzlich" angebracht 
Die Regelung ist schon klar und deutlich... Wortklaubereien beruhigen wohl nur das jeweils eigene Gewissen, beeindrucken aber weder nen Mitglied der Rennleitung, der technischen Überwachung oder der Rechtsprechung 
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11.06.2014, 13:36
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#7
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von PacificDigital
ist schon richtig... aber dann darfst sie auch in den Kofferraum legen... denn diese Abdeckung (Kofferraumdeckel und Rückwand) ist auch nicht "zusätzlich" angebracht 
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Diese Analogie versteh ich nicht.
Was hat das mit der Vorschrift zu tun?
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11.06.2014, 13:52
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#8
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seit 19.2.19 Nichtraucher
Premium Mitglied
Registriert seit: 23.05.2009
Ort: Kappel |bei VS
Fahrzeug: E38 - 740d Bj.12/99, Suzuki Ignis 04/20, TEC 585 Ducato244 m.4HP20
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es hat damit zu tun dass man die Vorschrift in einzelnen Worten zerpflücken kann und es zerpflückt irgendwie immer "rechtens" zu sein scheint... es aber im gesamten nur einen Platz für das Kennzeichen gibt! nämlich da wo es hin gehört  Mit Kennzeichenbeleuchtung und entsprechender Halterung/Befestigung, im richtigen Winkel und aus bestimmten Winkeln einsehbar (kann man überall nachlesen)... ist also ganz einfach 
Sind diese Richtlinien nicht eingehalten so ist es eben verkehrswidrig... egal ob man sich schämt nen BMW zu fahren und jegliche Erkennungsmale des Fahrzeuges weggecleant werden sollen 
Wem das nicht gefällt läuft eben der Gefahr dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden oder muß seinen Wohnsitz in ein Land ohne diese Vorschriften verlagern 
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