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02.08.2009, 20:42
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#31
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 05.12.2005
Ort: rickenbach
Fahrzeug: 740,M62 BJ3/98,328itouring/95,Honda Fireblade CBR900RR(sc28)
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wo ist das problem??? wenn selbst michelin den reifen auch nur flickt (wenn es möglich ist???) und auch wenn jemand mit dem wagen meiner frau schneller fahren sollte, so ein flick ist ja auch für zr reifen erlaubt
wenn du bei 200 in ein nagel reinfährst, geht dir die luft auch raus, also auch nichts anderes als wenn so ein flick doch nicht halten sollte (rausfliegen können die ja gar nicht, gibt 2 verschiedene flicken)
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02.08.2009, 23:54
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#32
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Gesperrt
Registriert seit: 15.04.2006
Ort:
Fahrzeug: suche e39 M54
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Zitat:
Zitat von M8-Enzo
@ Rubin
Ich habe soeben dieses hier bei Michelin gefunden:
Allgemeine Bedingungen
Zitat:
Zitat von vom Rubin rausgesucht
IV.2. Die Rundumreifengarantie
a) Die Rundumreifengarantie deckt Schäden an einem Reifen der Marke MICHELIN als Folge einer Reifenpanne, von Diebstahl oder Vandalismus ab, mit Ausnahme von Schäden, die durch Feuer, Kohlenwasserstoffe, ungeeignete Bereifung oder unsachgemäße oder missbräuchliche Nutzung der Reifen verursacht sind.
Die Rundumreifengarantie deckt keine Schäden wie beispielsweise schleichenden Druckverlust, evtl. Laufgeräusche, Vibrationen, Verschleiß, Probleme mit der Straßenlage und dem Fahrverhalten ab.
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Gruß aus Werne
Guido
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Du bist eine Schatz
Aber bitte voher den Link genau nachlesen, denn ihr müsst auch was dafür tun.
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03.08.2009, 07:01
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#33
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Ich halt mich `raus...
Registriert seit: 24.10.2005
Ort:
Fahrzeug: BMW 535i E34
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Zitat:
Zitat von comd
Auszug aus den Michelin-Bedingungen und zum Thema Reifenreparaturen (...) wird dem Mitglied (...) gehen die Kosten für Demontage/Auswuchten/Montage zulasten des Mitglieds.
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Wo muß man denn Mitglied sein?
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03.08.2009, 09:10
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#34
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 01.09.2002
Ort: Spenge
Fahrzeug: 740iA E65 (03.08)
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@bagwa
Zitat:
Zitat von bagwa
Wo muß man denn Mitglied sein?
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im post 29 den link Bedingungen anklicken, dort ist alles zu lesen. 
__________________
Hartmut
der gerne Dieselt
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03.08.2009, 09:52
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#35
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Hoher Priester
Registriert seit: 26.11.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: Panamera ST Turbo, VW Touareg R
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Ich habe die Michelin reifengarantie erst kürzlich in Anspruch genommen. Hatte mir einen Nagel in den fast nagelneuen Reifen gefahren
Abwicklung war absolut problemlos
Hier das gute Stück in seinem 2ten Leben

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03.08.2009, 13:01
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#36
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 17.02.2004
Ort: Werne
Fahrzeug: BMW 850Csi & BMW 323iA Tour
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Ich habe vorhin mit der Firma Michelin Kontakt aufgenommen, dort das Thema entsprechend beschrieben und um klare verbindliche Aussagen gebeten!
Das Gespräch mit Frau Zepf, die dort für den Service im Bereich Produkttechnik PKW zuständig ist war sehr freundlich und sie hat umgehend Ihre Hilfe bzgl. schriftliche Infos zu diesem Thema angeboten.
Um es kurz zu machen:
- Ob ein Reifen reparabel ist oder nicht entscheidet ganz alleine der Reifenhändler bzw. der Betrieb der gfls. den Reifen reparieren soll!
Denn er übernimmt die gesetzliche Verantwortung für die Durchführung und Haltbarkeit seiner Reparatur.
- Grundsätzlich erlaubt das Gesetz eine Reparatur eines Reifens, sofern diese fachgerecht durchgeführt wird.
Erfahrungsgemäß wird ein Reifen repariert sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Dieses wiederum und wie diese ausgelegt werden entscheidet jedoch nur der Reifenhändler da er - wie zuvor beschrieben - dafür haftet!
Wenn ER also im Falle eines Falles bereit ist gfls. die Verantwortung zu übernehmen, dann ist das gesetzlich OK!
Erfahrungsgemäß wollen Reifenhändler jedoch aus Sicherheitsgründen nicht diese Verantwortung übernehmen wenn es z.B. um einen 275ger Hochgeschwindigkeitsreifen etc. geht.
Die Fa. Michelin richtet sich bei einem möglichen Garantiefall ganz nach der Aussage des Reifenhändlers! Wenn er sagt "der Reifen muß neu", dann wird dieser entsprechend der Garantievorgaben gfls. sogar kostenlos ersetzt.
Um jetzt nicht eine Welle von völlig aussichtslosen Anfragen an Michelin auszulösen möchte ich von vorne herein darauf hinweisen, daß nur eine bei dem Reifenkauf ZUSÄTZLICH mit Michelin abgeschlossenen Garantie (nennt sich bei Michelin "OnWay") entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können!!! Wer Michelinreifen gekauft aber keine zusätzliche Garantie abgeschlossen hat, geht ganz klar leer aus!!! Punkt und Ende!
Leider sind durch die gesetzliche Freigabe einer Reifenreparatur aber auch gesetzwiedrige Reparaturverfahren auf dem Markt gekommen die entsprechend vermarktet werden und für den Besitzer des Fahrzeugs vollkommen unsichtbar bleiben.
Hier zur detaillierten Ansicht das Ganze "schwarz auf weiß" und in der Anlage!
Reifenreparatur
Die gesetzlichen Bestimmungen werden im § 36 StVZO beschrieben und wurden 2001 durch ein Verkehrsblatt ergänzt.
Der Gesetzgeber beschreibt zwei Verfahrensschritte:
1. Die Beurteilung von Reifenschäden
2. Die Reifeninstandsetzung mittels Reifenreparatur
Grundsätzlich ist jeder Reifen vor der Reparatur zur Analyse und zur Reparaturdurchführung von der Felge zu demontieren. Ausgenommen sind nur die Schäden, die eindeutig als rein äußere Verletzungen zu erkennen sind und die Reparatur nicht die Demontage erfordert.
1. Die Beurteilung von Reifenschäden
a) Oberflächliche Reifenschäden
Hierbei handelt es sich um nicht sicherheitsrelevante Schäden im Laufflächen und Seitenwandbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden sichtbar sind wie zum Beispiel: Geringfügige Riss- oder Schnittverletzungen, geringfügige Laufflächenverletzungen (<10% der Querschnittsbreite), Abscheuerungen oder kleine Verletzungen im Seitenwandbereich (ohne Beulen), Alterungsrisse (<1mm)
b) Sicherheitsrelevante Reifenschäden
sind alle Schäden, die ein weitergehendes Schadensbild zeigen. Die Verwendung dieser Reifen ohne Reparatur ist nicht zulässig
Der Reifenfachbetrieb entscheidet nach der Beurteilung über die Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens.
2. Die Reifeninstandsetzung mittels Reifenreparatur
Die Gesetzestexte beschränken die Reifenreparaturen nicht auf bestimmte Geschwindigkeitsklassen. Daher sind auch Reparaturen an Reifen mit Index „ZR“ möglich.
Gesetzliche Grenzen für die Schadenposition und das Schadensmaß gibt es nur für die Reparatur mit Reparaturkörpern.
Der Hersteller von Reparaturmaterial ist für die Freigabe verantwortlich.
Der Gesetzgeber unterscheidet 2 konforme Reparaturmethoden:
Kaltvulkanisation
Diese Methode ist nur für Schäden in der Lauffläche vorgesehen. Hierbei können Stichverletzungen bis zu 6mm Durchmesser (siehe Herstellerhinweis) durch ausfüllen des Stichkanals und Abdeckung mit einem Pflaster an der Reifeninnenseite verschlossen werden. Dies kann mit vorvulkanisierten Gummikörpern mit Deckenpflaster erfolgen.
Warmvulkanisation
Bei dieser Methode sind Reparaturen am Reifen außer im Wulstbereich zulässig. Die Schadensstelle muss sauber ausgearbeitet und danach der Schadensumfang festgestellt werden. Lässt der Hersteller des Reparaturmaterials die Reparatur für die Schadensgröße zu, so ist an der Innenseite ein entsprechendes Pflaster einzubauen, der Schadenstrichter ausreichend mit Rohgummi zu füllen und an der Reparaturstelle der aufgebrachte Rohgummi sowie das Pflaster mit einer Thermopresse zu vulkanisieren.
Im Wulstbereich sind Gummireparaturen nur zulässig, wenn die Festigkeitsträger (Kordeinlagen) nicht davon berührt werden.
Bemerkungen
Bei Reparaturen im Laufflächenbereich ist durch die Gürtelpakete bis zu einem Durchstich von 6mm ausreichende Festigkeit und Stabilität gegeben, sodass eine Reparatur mit Gummi ausreichend ist.
In den flexiblen Flanken gibt es bei PKW-Reifen in der Regel nur eine Karkasslage, die im Fahrbetrieb größeren dynamischen Belastungen unterworfen ist. Daher muss hier ein Pflaster mit Gewebeverstärkung eingebaut werden, dass durch Vulkanisation fest mit dem Gummi verbunden werden muss. Die maximale Ausdehnung der Reparaturstelle wird durch den Hersteller des Reparaturmittels festgelegt. Dies wiederum stellt aber auch eine örtliche Verstärkung der Flanke dar, die gegebenenfalls Auswirkungen auf andere Eigenschaften des Reifens haben kann.
Grundsätzlich ist der Reifenfachbetrieb für die ordnungsgemäße Art und Ausführung innerhalb der beschriebenen Bestimmungen verantwortlich. Unter Beachtung aller Regeln ist eine Reparatur der Reifen sicher.
Gruß aus Werne
Guido
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03.08.2009, 13:21
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#37
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 05.12.2005
Ort: rickenbach
Fahrzeug: 740,M62 BJ3/98,328itouring/95,Honda Fireblade CBR900RR(sc28)
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mal jemand der sich mühe gibt und nicht nur irgendwas behauptet...
hab mich nur mal für ein motorradreifen schlau gemacht, dort darf es angeblich nur gemacht werden, wenn das loch max 3mm gross ist und nicht an der flanke ist (für zr reifen)(motorradreifen sind halt schon anfälliger, viel dünner als autoreifen und werden jennachdem auch mehr gefordert)
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