Hallo zusammen,
jetzt brauche ich nochmal Eure Hilfe/Erfahrungen.
Dieses Thema wurde schon in einem anderen Thread angesprochen (Ab wann waren Kopfairbags Serie) hat aber nichts mit diesem Thread zu tun, so dass ich jetzt einen eigenen Thread darüber verfasse.
Es geht um den Tag der ersten Zulassung und dem tatsächlichen Produktionsdatum des Fahrzeugs.
Mein Bimmer ist EZ 3/2000, dass tatsächliche Produktionsdatum ist jedoch 9/98 (lt. VIN
http://www.bmw-z1.com/VIN/VINdecode-e.cgi ).
Ich habe den Bimmer im Juni 2004 als Gebrauchtwagen von einem BMW Händler für ca. 20.000 € erworben. Der Preis erschien mir damals angemessen, da der Bimmer erst 54.000 km drauf hatte und reichlich Ausstattung hat.
Hätte ich natürlich gewusst, dass der Bimmer schon 9/98 produziert worden wäre, hätte ich mit Sicherheit diesen Preis nicht bezahlt.
Eingefügt habe ich auch ein Gerichtsurteil vom 15.10.2003, welches sich aber auf den Neuwagenverkauf bezieht.
Gerichtsurteil:
Neuwagen ist nur zwölf Monate fabrikneu
Autohändler dürfen Autos, die zwölf Monate nach ihrer Herstellung nicht verkauft wurden, nicht mehr als Neuwagen anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Die Richter gaben einem Käufer Recht, der einen Neuwagen, der bereits 19 Monate im Autohaus stand, reklamiert hatte.
In der Urteilsbegründung heißt es, durch die lange Standdauer werde der Wert des Autos gemindert. Es komme zu Materialermüdung, Oxydation und physikalischen Veränderungen. Deshalb könne man nach mehr als zwölf Monaten in der Regel nicht mehr von einem fabrikneuen Wagen sprechen. Voraussetzung für ein fabrikneues Fahrzeug ist außerdem, dass das Modell noch unverändert hergestellt wird und es durch die Standzeit keine Mängel aufweist.
Im konkreten Fall hatte ein Mann im Juni 2000 ein Auto für mehr als 53.000 Mark bestellt und sechs Wochen später auch erhalten. Allerdings war das Fahrzeug bereits anderthalb Jahre vorher, im November 1998, hergestellt worden. Aufgefallen war ihm das, weil bei seinem Auto bestimmte Kleinigkeiten wie Radio oder Sitzbezüge anders waren als in neueren Wagen desselben Modells. Der Mann kann den Vertrag jetzt rückgängig machen.
(Az. BGH VIII ZR 227/02 Urteil vom 15. Oktober 2003)
Dazu jetzt meine Frage:
Ist es auch möglich dieses Urteil auf den Gebrauchtwagenkauf zu übertragen, oder muss ich mich jetzt damit abfinden mit einem Fahrzeug zu fahren welches schon 1,5 Jahre älter ist als der Tag der ersten Zulassung?
Es geht mir nicht darum den Bimmer zurückzugeben, aber eine Anfechtung des Vertrags in Bezug auf den Kaufpreis erscheint mir gar nicht so abwägig, oder irre ich mich da?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe und
viele Grüße,
Alex