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01.02.2007, 08:27
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#1
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Gast
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So ist es. Verstoß hier gegen § 23 (1b) StVO.
Maßnahme, die regelmäßig durchgeführt wird, ist die Zerstörung der Software vor Ort (anders als bei Radarwarnern, die komplett vernichtet werden).
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01.02.2007, 10:18
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von John McClane
So ist es. Verstoß hier gegen § 23 (1b) StVO.
Maßnahme, die regelmäßig durchgeführt wird, ist die Zerstörung der Software vor Ort
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Was macht Dich da so sicher? Gibt es zum Thema eine Dienstanweisung in NRW?
Ansonsten ist das Thema noch heiß umstritten, und selbst Polizeibeamte vertreten eine andere Meinung (die Plug-Ins warnen ja gerade nicht vor Radargeräten, das können sie ja auch gar nicht!).
Urteile gibt ja wohl auch noch nicht, oder kennst Du welche? Könnte man ja mal mit einer Strafanzeige klärend vor Gericht bringen (gegen den Polizeibeamten wg. der mutwilligen Zerstörung), oder in einem Amtshaftungsprozeß.
In der Schweiz wird es wohl auch darauf hinauslaufen, daß die Rechtmäßigkeit dieses völlig überzogenen Gesetzes gerichtlich überprüft wird.
Greets
RS744
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01.02.2007, 10:44
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#3
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Mitglied BMW7er-Club
Registriert seit: 18.06.2003
Ort: Edemissen
Fahrzeug: leider z.Zt. keinen 7er
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Also, nun mal Butter bei die Fische!
Da ich alte Kisten fahre (E32), denen Navi noch ein Fremdwort war, kaufte ich ein Tomtom Go510. Auf tomtom.com kann man ganz offiziell diese "points of interest" downloaden - klar handelt es sich um stationäre Radargeräte, deren Standorte da heruntergeladen werden, aber jetzt mal im Ernst:
Ich könnte mir die ja auch selber programmieren - und dann? Ein Tomtom Navi verhält sich am Rechner, wie eine externe USB-Festplatte - ich kann da also draufschreiben und runterlöschen, wie ich will.
Diese "points of interest" werden auf dem Tomtom so angezeigt:
Dazu ertönt (wahlweise einstellbar (!) ) ein akustisches Signal.
Ich lege das so aus, dass mir das Gerät mitteilt, dass ich hier 70 fahren soll! Nur, falls ich das Schild übersehen haben sollte!
Wieso zur Hölle soll das verboten sein? Ich würde da, wenn man mir dabei das Gerät zerstören würde, bis in die letzte Instanz klagen. Bei "nur" Löschen der Software - mein Gott, ziehe ich sie zuhause wieder drauf...
Ich war letztens im Kreis Höxter unterwegs - und durfte da mal wieder richtig die Abzocke erleben. Auf einer Strecke von ca 5 Kilometern rappelte die Kiste 4 Male! Einen Grund dafür konnte ich nicht feststellen, es war eine gut ausgebaute Bundesstraße!
John: Du kennst mich nicht und ich habe kein Tomtom!
Gruß Norbert
Admin: Der Thread ist im falschen Board! -> Benzingeflüster
Geändert von Crazy (01.02.2007 um 10:49 Uhr).
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01.02.2007, 12:11
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#4
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Gast
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Zitat:
Zitat von RS744
Was macht Dich da so sicher? Gibt es zum Thema eine Dienstanweisung in NRW?
Ansonsten ist das Thema noch heiß umstritten, und selbst Polizeibeamte vertreten eine andere Meinung (die Plug-Ins warnen ja gerade nicht vor Radargeräten, das können sie ja auch gar nicht!).
Urteile gibt ja wohl auch noch nicht, oder kennst Du welche? Könnte man ja mal mit einer Strafanzeige klärend vor Gericht bringen (gegen den Polizeibeamten wg. der mutwilligen Zerstörung), oder in einem Amtshaftungsprozeß.
In der Schweiz wird es wohl auch darauf hinauslaufen, daß die Rechtmäßigkeit dieses völlig überzogenen Gesetzes gerichtlich überprüft wird.
Greets
RS744
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Zum einen ist der Betrieb der Geräte (wir sprechen von Radarwarnern) in der BRD untersagt, zum anderen fällt mir auf die Schnelle zwei Gerichtsurteile ein, das von höheren Instanzen bestätigt wurde.
Nach einem Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 3 K 187/01,
ist die Polizei berechtigt, einen Radarwarner sicherzustellen und vernichten zu lassen. Wenn der Ausbau ohne größere Probleme möglich ist, wird nur das Gerät sichergestellt; sollte dies nicht möglich sein, kann das Fahrzeug bis zum erfolgten Ausbau sichergestellt werden. Diese Maßnahme erfolgt unabhängig von einer eventuellen Bußgeldanzeige.
Die Sicherstellung/Beschlagnahme richtet sich zum einen nach den PolG der Länder sowie nach der StPO.
Bei den mobilen Navis oder auch festeingebauten sprach ich von Sicherstellung oder Vernichtung der SOFTWARE!
Ich würde die Software nicht vor Ort vernichten, da sich als Beweismittel von Bedeutung ist. Einen Radarwarner überfahr ich vor Ort  .
Die VOrschrift des §23 1b StVO ist übrigens absolut unzweideutig:
Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen. --> Das sind POI zweifelsohne.
Geändert von John McClane (01.02.2007 um 12:19 Uhr).
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01.02.2007, 13:12
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von John McClane
Zum einen ist der Betrieb der Geräte (wir sprechen von Radarwarnern) ...
Bei den mobilen Navis oder auch festeingebauten sprach ich von Sicherstellung oder Vernichtung der SOFTWARE!
Ich würde die Software nicht vor Ort vernichten, da sich als Beweismittel von Bedeutung ist. Einen Radarwarner überfahr ich vor Ort  .
Die Vorschrift des §23 1b StVO ist übrigens absolut unzweideutig: Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen. --> Das sind POI zweifelsohne.
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Nein, wir sprechen nicht von Radarwarngeräten. Und genau da irrst Du: es gibt weiterhin gerade zu den hier diskutierten POI für mobile Navis divergierende Rechtsauffassungen (ob sie unter § 23b StVO fallen), und KEINE dieser Auffassungen ist bislang auch nur durch ein einziges Urteil unterlegt. Die von Dir genannten Urteile betreffen Radarwarngeräte und sind unzweifelhaft nicht einschlägig!
Den gegenwärtigen Diskussionsstand kannst Du im Spiegel-Artikel so in etwa nachlesen. Wen' s näher interessiert: im radarforum.de haben die Polizisten @goose und @bluey das Thema kontrovers diskutiert. Sowohl die Dienststelle von @bluey als auch ein befragter (OWi-)Amtsrichter waren Anfang 2006 der Auffassung: fällt nicht unter § 23b StVO.
@JohnMcLane
Bist Du dann @goose?
Greets
RS744
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01.02.2007, 13:20
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#6
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Gast
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 Nein, ich bin McClane.
Ich vertrete die Auffassung, dass, wenn wir von Software reden, ich die Software und/oder das Gerät sicherstelle bzw. beschlagnahme.
Eben wegen der divergierenden Rechtsauffassungen.
Hier in D muß wohl immer alles höchstrichterlich entschieden werden. Und ich wiederhole mich, der § 23 1b StVO ist für mich unzweideutig:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Damit ist diese Diskussion für mich erledigt (nicht böse gemeint).
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01.02.2007, 13:35
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von John McClane
Hier in D muß wohl immer alles höchstrichterlich entschieden werden. Und ich wiederhole mich, der § 23 1b StVO ist für mich unzweideutig:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Damit ist diese Diskussion für mich erledigt ...
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Die Diskussion wird auch ohne Dich weitergehen.
Und sie dreht sich um ganz andere Passagen des Gesetzeswortlauts (habe sie mal RICHTIG markiert), nämlich, ob die POI überhaupt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, und dafür bestimmt sind. Sie zeigen nämlich lediglich Stellen an, an denen mit einer Wahrscheinlichkeit von vielleicht 1:30 von Zeit zu Zeit solche Maßnahme stattfinden könnten. Konkrete Maßnahmen können sie ja gar nicht anzeigen. Und genau dies ist der Knackpunkt, um den diskutiert wird - ganz bestimmt auch ohne Dich.
Daß unklare Gesetze erst durch die Rechtsprechung ausgelegt werden, kann man kaum der Rechtsprechung anlasten. Sondern eher dem gesetzesverfassenden Parlament, und der Ministerialbürokratie, die diese handwerklich schlecht gemachten Gesetzesvorlagen zu verantworten hat.
Greets
RS744
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01.02.2007, 15:32
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#8
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HighEnd Transporter
Premium Mitglied
Registriert seit: 23.11.2005
Ort: BORG-Cube
Fahrzeug: Transporter E38-740d
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