Die Konstruktion klingt gut, und könnte insbesondere funktionieren, da im Brief aufgrund des e.K.-Eintrages keine GmbH o.ä. als Halter eingetragen ist. Andererseits glaube ich nicht recht dran dass auch nur irgendein Gericht das so abnehmen würde, zum Schutze des Verbrauchers (ich kann den Satz schon nimmer hören) würde grundsätzlich von einem Umgehungsgeschäft ausgegangen. Gerade wenn garkein Umgehungsgeschäft mehr möglich wäre, weil die abgetretene Gewährleistung schon abgelaufen wäre, wäre die Sachen 100% sicher. Und das ist erst frühestens ab Ablauf des 1 Jahres -sofern vereinbart- möglich.
Würde Dein Lösungsweg so funktionieren, ich denke jeder "Unternehmer" o.ä. würde den GmbH-Firmenwagen 3 Monate vor beabsichtigtem Verkaufszeitpunkt an sich selbst verkaufen und dann in seiner Eigenschaft als Verbraucher verkaufen. Es kann aber keinen Unterschied darstellen ob GmbH oder e.K. ... alles andere (unter 1 Jahr) würde m.E. ein Gericht spätestens in 2.Instanz als Umgehungsgeschäft deklarieren ... und auch §181 könnte da entgegenstehen, da er mit sich selbst als Vertreter kontrahiert ...
Grüße
Johannes
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