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Zitat von Hasi999
Hab mir grad überlegt wie lange er das Auto als "privatmann" fahren müßte ... reichen die 6 Monate der Beweislastumkehr? Eher weniger, denn bei einem nachweisbar bei Gefahrübergang vorhandenem (oder angelegtem) Mangel haftet er dennoch nach 437 ... es müßten also mit der Begrenzung des §309 Nr.8b ziffer ff im Vertrag 1 Jahr sein. Ohne ausdrückliche Begrenzung auf 1 Jahr wären es 2 Jahre ... Siehst Du das genau so?
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Mein Ansatzpunkt war eigentlich ein anderer:
sobald er den PKW als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB veräußert, kann er ja den Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag vereinbaren. Die Frage ist also nur: nach welcher Zeitspanne im Anschluß an die Entnahme aus seinem Unternehmensvermögen kann er sich darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben.
M.E. muß die Entscheidung, den PKW fortan nur noch privat zu nutzen, nur ernsthaft und belegbar sein, sowie nicht in Umgehungsabsicht erfolgt sein.
Ob er sich dann aufgrund neuerer Erkenntnisse/Umstände nach 3, 6 oder mehr Monaten doch zum (Privat-)Verkauf entscheidet, ist dann unerheblich - er handelt nicht mehr als Unternehmer.
Außerdem müßte ja der Käufer ihm nachweisen, daß er als Unternehmer verkauft hat. Und wenn der PKW schon einige Zeit nicht mehr "in den Büchern" war, dürfte ihm das schwerfallen (so der Käufer überhaupt auf diese Idee kommt).
Jedenfalls vermeidet diese Entnahmelösung die Konstruktion der Abtretung der Gewährleistungsansprüche des zwischengeschalteten Dritten. Und sie könnte sogar steuerliche Vorteile haben, wenn der PKW bei Anschaffung ohne Umsatzsteuerausweis war.
Greets
RS744