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Alt 21.07.2005, 22:12   #30
Hasi999
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Hasi999
 
Registriert seit: 22.09.2003
Ort: Round MUC!
Fahrzeug: Alpina B3s Cabrio; VW Buggy Maplex 1; KaWa ER6-N
Standard

Zitat:
Zitat von RS744
Na na nicht so heftig,
Und juristischen Unsinn gelesen haben mußt Du woanders - hier war's schon ziemlich auf den Punkt.
Du warst damit nicht gemeint (hatte unten extra geschrieben dass auch richtige Darstellungen dabei waren), ich meinte ausdrücklich die Hobby-Juristen, und manche Darstellungen und Ideen hier ... naja lassen wir das.

Zitat:
Er muß nicht nur Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein, sondern beim PKW-Verkauf in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handeln. Erst dann ist er überhaupt "drin". Und Tom hat bei seiner Story-Beschreibung ein bißchen herumgelinkt, denn er schrieb zunächst was davon, daß er Privatverkäufer sei. Erst später kam er mit der Wahrheit raus, daß er einen Firmenwagen verkaufen wollte. Anscheinend wußte er schon warum: denn entgegen Deiner Darstellung kann auch ein selbständiger Immobilienmakler seinen ausschließlich privat genutzten PKW mit Gewährleistungsausschluß veräußern. Teilweise wird vertreten, daß das sogar bei einem nur überwiegend privat genutzten PKW möglich sei; wär mir aber zu wackelig.
Dual-Use-Problematik, die m.W.n. von der h.M. mit der 90%-"überwiegend"-Lösung behandelt wird => Wenn er den Wagen auch nur <10% geschäftlich nutzt bringts ihm auch nichts, ihn "privat" zu fahren, er müßte vollständig aus den Büchern draußen sein. Ist aber -wie Du schon schreibst- wirklich eine eher wackelige Lösung.

Fakt ist doch, dass er im Falle eines Käufers, der wirklich Mängelrechte geltend macht, ggf.Zeit + Geld in einen Prozess investieren muß. Was möglichst zu vermeiden wäre ...

Zitat:
Oder er fährt den PKW erst mal eine Zeit privat, und verkauft ihn dann wirklich als Verbraucher mit Gewährleistungsausschluß.
Hab mir grad überlegt wie lange er das Auto als "privatmann" fahren müßte ... reichen die 6 Monate der Beweislastumkehr? Eher weniger, denn bei einem nachweisbar bei Gefahrübergang vorhandenem (oder angelegtem) Mangel haftet er dennoch nach 437 ... es müßten also mit der Begrenzung des §309 Nr.8b ziffer ff im Vertrag 1 Jahr sein. Ohne ausdrückliche Begrenzung auf 1 Jahr wären es 2 Jahre ... Siehst Du das genau so?

Grüße
Johannes
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