Hi,
zur ebay-Geschichte würde ich mal einfach in §§ 119, 122 BGB reingucken. Anfechtung ist bei einem Vertipper schon möglich, Folge ist Ersatz des Vertrauensschadens. Das hat mit den ebay-internen Regeln, wie schon oben beschrieben, nichts zu tun.
Ob ich allerdings einen österreichischen Spaßbieter verklagen würde... Besser nicht, das zieht sich über Jahre!
Besser wäre da wohl die Klärung über ebay, so dass wenigstens die Gebühren für die Auktion storniert werden.
Zum Verkauf: Wenn ich die Homepage von ToM-Immo lese, steht da was von e. K. Er ist also kein Verbraucher, so dass §§ 474 ff. BGB greifen und minimal 1 Jahr Gewährleistung für den gebrauchten Wagen besteht.
Zur Umgehung sage ich mal lieber nichts...
Gruß
Chris