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20.07.2014, 20:56
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 02.08.2011
Ort: Berlin/ Frohnau
Fahrzeug: A6 4f Avant
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Selbst Leuchtendes Nummernschild= SLN
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Lg aus Berlin
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20.07.2014, 21:06
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#2
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Black & White
Registriert seit: 23.03.2012
Ort: Bezirk Mödling (A)
Fahrzeug: E38 730d Bj. 04/2001, E30 320i Cabrio BJ. 03/1988
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Ahhh! Hab ich schon mal gesehen. Ist glaub ich bei uns in Österreich garnicht erlaubt bzw. möglich.
Aber die Idee von rubin find ich nicht schlecht.
Hilft ihm nur leider nicht weiter. Vielleich direkt mal beim TÜV nachfragen, ob das erlaubt ist.
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Gruß
Erich
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20.07.2014, 21:07
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.04.2012
Ort:
Fahrzeug: E38-730iA (20.12.94)
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Zitat:
Zitat von MR1580
Selbst Leuchtendes Nummernschild= SLN
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Hammerhart - wusste gar nicht das es sowas gibt  Hab mir mal paar Bilder angeschaut, erinnert mich stark an die hintergrundbeleuchteten Werbetafeln im Imbiss oder bei McDonalds 
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20.07.2014, 22:55
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 18.03.2010
Ort: Neustadt Aisch
Fahrzeug: JEEP GC4 WK2 CDR
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Zitat:
Zitat von Edvvde
... erinnert mich stark an die Hintergrundbeleuchteten...
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Laptops kennste nicht, wah *duck-und-weg*
@eribetty:
Aber die Maße für die Mindesthöhe kann ich da nicht lesen, oder ich bin Blind 
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21.07.2014, 07:32
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.04.2012
Ort:
Fahrzeug: E38-730iA (20.12.94)
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Zitat:
Zitat von rubin
Laptops kennste nicht, wah *duck-und-weg*
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 kann man das tanken?
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21.07.2014, 08:41
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 02.08.2011
Ort: Berlin/ Frohnau
Fahrzeug: A6 4f Avant
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Also die Grundidee ist schon mal nicht schlecht, aber ist es ggf.nicht besser, wenn z.b. bei einer starkbremsung die Warnblinker an gehen würden? Kennt man ja von anderen Herstellern.
Ich denke nicht, dass das SLN so hell leuchten wird, dass da durch andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden können.
Aber eine Warnblinkanlage erkennt man sofort und kann sie auch schnell richtig einordnen.
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21.07.2014, 08:52
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#7
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Taxifahrer
Registriert seit: 08.08.2002
Ort: Alto Adige
Fahrzeug: S211
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Zitat:
Zitat von MR1580
... schnell richtig einordnen.
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Ich glaube, das ist ein gutes Stichwort. Die Idee ist ja ganz putzig, aber was sagt mir im ersten Augenblick eine wild blinkende Kenntafel? An der Stelle erwartet kein Verkehrsteilnehmer sicherheitsrelevante Informationen. Ob es nun zulässig ist oder nicht, weiß ich nicht, aber ich glaube, der Showeffekt (und damit womöglich der Ablenkungseffekt für den Nachfolgeverkehr) überwiegt den beabsichtigten Sicherheitsgewinn bei weitem.
Gruss
Franz
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Allradantrieb bedeutet, dass man erst dort steckenbleibt, wo der Abschleppwagen nicht hinkommt.
(Murphy)
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21.07.2014, 10:34
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#8
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Black & White
Registriert seit: 23.03.2012
Ort: Bezirk Mödling (A)
Fahrzeug: E38 730d Bj. 04/2001, E30 320i Cabrio BJ. 03/1988
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Zitat:
Zitat von rubin
Aber die Maße für die Mindesthöhe kann ich da nicht lesen, oder ich bin Blind 
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Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen.*
Ist es das was du suchst?
§53 Abs.2 Text nach Punkt 4
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21.07.2014, 11:15
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#9
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.08.2013
Ort:
Fahrzeug: E38-740i (11.96)
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Wenn Du ein milliardenschwerer Konzern bist und durch Wegfall der dritten Bremsleuchte ein paar Pfennig pro Wagen sparen kannst, bekommst Du für diese Idee sofort die nötigen Typzulassungen und Genehmigungen. Als Privatperson ist es dagegen ausgeschlossen.
(Vor meinem geistigen Auge sehe ich vor 10 Jahren Daniel Düsentrieb mit den Wachtmeistern Dumpfmoser und Netsohelle diskutieren, warum er nach einer Rechtskurve in der Stadt für "Nebelscheinwerfer ohne Sichtbehinderung genutzt" in Tateinheit mit "linker Nebelscheinwerfer defekt" jetzt 20 Euro zahlen soll.)
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21.07.2014, 11:18
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#10
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Taxifahrer
Registriert seit: 08.08.2002
Ort: Alto Adige
Fahrzeug: S211
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@ eribetty
Der von Dir zitierte Absatz bezieht sich auch die "normalen" Bremsleuchten: paarweise, min. 350mm über dem Boden, max. 1500 mm - ausgenommen Sonderregelungen.
Für die 3. Bremsleuchte ist das hier zuständig: 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO - 43. StVZOAusnV
Ergebnis: Der Plan mit dem Kennzeichen klappt nicht.
Gruss
Franz
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