Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert oft die Rechtsfindung:
§ 36 (2) StVZO:
Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit
Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere
Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren
Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des
eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an
Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf
der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten
versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine
Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten
dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der
etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
|