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18.02.2008, 12:49
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: 750i FL, Individual // X5. 4,8 LPG
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Ärger mit Gewährleistung. Wer hat Ahnung?
Hallo, habe mir vor 4,5 Monaten einen gebrauchten BMW bei einem Toyota-Händler gekauft. Dabei war die Car Garantie, welche das Papier nicht wert ist auf der sie geschrieben ist. Nun treten folgende Mängel auf:
PDC (Park-Distance-Control) außer Funktion
Hydraulik der automatischen Heckklappe teilweise ohne Funktion
Erhöhter Ölverbrauch
Pixelfehler Kombiinstrument
Warnung „Verschlechterung der Abgaswerte“
Fahrzeugbatterie defekt
Habe mich telefonisch mit dem Händler in Verbindung gesetzt und freundlich auf die Gewährleistung insbesonders innerhalb der ersten 6 Monate ab Kauf hingewiesen. Als Antwort bekam ich: Als das Auto vom Hof gefahren ist war alles in Ordnung. Das wäre für ihn der Beweis, dass keine Sachmängel nach Gewährleistungsrecht vorlagen und er mir somit keine weiteren Beweise schuldet.
Als ich ihn darauf hingewisen habe, dass ich u.U. einen Anwalt hinzuziehen werde erwiederte er: Ich solle tun, was ich für richtig halte.
Und jetzt?  Gibt es Grundsatzurteile hierzu? Rentiert sich der Gang zum Anwalt oder hat der Händler u.U recht, indem er angibt dass Fahrzeug war bei Übergabe mängelfrei?
Wäre über Holfe dankbar.
Grüße
Jörg
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18.02.2008, 13:01
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#2
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: Pforzheim
Fahrzeug: 750i (E38) / 19" Hartge Classic
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hi,
google mal "unterschied gewährleistung garantie" .... das sind nämlich welten.
"Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers
von Sachen oder Rechten dahin gehend, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der
Übergabe (§§ 434 Abs.1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB) frei von Mängeln sein muss."
"Bei der Garantie handelt es sich hingegen um eine freiwillige Zusage meist des Herstellers –
ob er sie abgibt, entscheidet dieser frei nach kaufmännischen Überlegungen. Gibt er sie
jedoch ab, regelmäßig im Rahmen eines sog. Garantievertrages (§ 443 BGB), ist er dann an
diese auch rechtlich gebunden. Aber eben auch nur an das, was er zugesagt hat. So kann er im
Rahmen seiner Zusage frei bestimmen, wie lange etwa die Garantiezeit dauern soll und was
im Falle eines Mangels gemacht wird (also z.B. nur Nachbesserung, keine Neulieferung – so
regelmäßig bei mangelhaften Kfz.) bzw. ob die Garantie nur auf bestimmte Teile der
Kaufsache beschränkt ist (z.B. kein Ersatz von Verschleißteilen)."
Also entscheidend ist das was in der Car Garantie steht bei deinen angegebenen Mängeln. Der Inhalt des Garantievertrags ist entscheidend welche nun aufgetretenen Mängel du eventuell geltend machen kannst.
lg sascha
Geändert von freelife (18.02.2008 um 13:07 Uhr).
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18.02.2008, 13:06
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: 750i FL, Individual // X5. 4,8 LPG
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Zitat:
Zitat von freelife
hi,
google mal "unterschied gewährleistung garantie" .... das sind nämlich welten.
lg sascha
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Ja, der Unterschied ist mir schon klar. Nur innerhalb der ersten 6 Monate muss mir der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestanden hat.
Daher meine Frage, reicht die oben beschriebene Argumentation des Händlers in der Praxis aus?
Gruß
Jörg
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18.02.2008, 13:11
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#4
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Neues Mitglied
Registriert seit: 13.06.2004
Ort:
Fahrzeug: BMW 540i (E39)
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Hallo Joerg,
ich denke, dass es dem Händler sehr schwer fallen wird, zu beweisen, dass deine Mängel nicht schon beim Fahrzeugkauf vorlagen. Deshalb kommt der Händler aus der Geschichte sicher nicht so einfach raus. Wenn er es doch versucht, geh besser zum Anwalt.
Grüße Trajanus
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18.02.2008, 13:18
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: 750i FL, Individual // X5. 4,8 LPG
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Zitat:
Zitat von trajanus
Hallo Joerg,
ich denke, dass es dem Händler sehr schwer fallen wird, zu beweisen, dass deine Mängel nicht schon beim Fahrzeugkauf vorlagen. Deshalb kommt der Händler aus der Geschichte sicher nicht so einfach raus. Wenn er es doch versucht, geh besser zum Anwalt.
Grüße Trajanus
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Das Problem ist ja, der Händler stellt sich schon voll quer, die Garantie sowieso.
Der Händler beruft sich auf die im Gesetz schwammige formulierung... dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe (§§ 434 Abs.1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB) frei von Mängeln sein muss."
Klar PDC z.B. funtionierte bei Übergabe. Weiß ja nicht ob das einfach nur so hingefriemelt wurde, z.B. durch Fehlerspeicher löschen oder ähnliches? Die Frage stellt sich natürlich auch bei der Heckklappe. Die geht i.d.R. nicht von jetzt auf nachher kaputt, so dass hier evtl. von schleichenden Fehler ausgegangen werden kann.
Gruß
Jörg
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18.02.2008, 13:24
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#6
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Neues Mitglied
Registriert seit: 13.06.2004
Ort:
Fahrzeug: BMW 540i (E39)
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Hallo Joerg,
aber die Beweislast liegt in den ersten 6 Monaten beim Händler. Er muss Beweisen, dass der Motor zum Verkaufszeitpunkt keinen erhöhten Ölverbrauch und auch sonst keine hingefriemelten (verdeckten) Mängel hatte.
Das Thema CarGarantie ist eigentlich eine Art Versicherung für den Händler, damit er auf hohen Kosten bei z.B. Motor- oder Getriebedefekten nicht selber sitzen bleibt.
Grüße Trajanus
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18.02.2008, 13:13
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#7
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: Pforzheim
Fahrzeug: 750i (E38) / 19" Hartge Classic
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Ich würde meinen ja, denn der Mängel trat ja nun erst jetzt auf wie du selbst sagst. Es handelt sich ja nicht um versteckte Mängel wenn ich deine angegebenen Mängel genauer definiere. Du müsstest theoretisch dem Händler nachweise dass er beispielsweise wusste dass die PDC Funktion fehlerhaft war (Beispiel). Du wärst in der Beweispflicht, nun frag Dich wie du das Beweisen willst ohne saubere Zeugen.
Ich würde eher diese Car Garantie genauer prüfen .... denn was da drin steht könnte nützlich sein. Über Gewährleistung kannst du meiner pers. Meinung nach nix mehr holen bei den Mängeln die Du aufzählst.
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18.02.2008, 13:17
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#8
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: Pforzheim
Fahrzeug: 750i (E38) / 19" Hartge Classic
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@joerg
pixelfehler, batterie, und pdc .... wie soll man das übersehen beim kauf als käufer??? einzig udn alleine die öl-sache wäre ein versuch wert udn selbst das ist butterweich.
der händler hat hier gerade klar die besseren karten. denn gewährleistung! nicht garantie .... sollte er aber eine garantie gegeben haben (car Garantie) muss zwingend geprüft werden auf was er ne garantie gegeben hat.
ps: der klagende ist in der beweislast ..... nicht der beklagte! also der käufer muss dem händler wissen über die mängel nachweisen, um mit versteckten mängeln argumentieren zu können.
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18.02.2008, 13:37
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#9
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: 750i FL, Individual // X5. 4,8 LPG
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Zitat:
Zitat von freelife
@joerg
pixelfehler, batterie, und pdc .... wie soll man das übersehen beim kauf als käufer??? einzig udn alleine die öl-sache wäre ein versuch wert udn selbst das ist butterweich..
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Hier liegt das Problem. Pixelfehler sind Außentemparatur abhängig. Erst als es kalt wurde fielen die auf. Weißt du, wie gut deine Batterie ist? Machst du einen Leistungstest derer beim Kauf?
Zitat:
Zitat von freelife
ps: der klagende ist in der beweislast ..... nicht der beklagte! also der käufer muss dem händler wissen über die mängel nachweisen, um mit versteckten mängeln argumentieren zu können.
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Aber erst nach den 6 Monaten. Innerhalb der ersten 6 Monate ist der Verkäufer, als hier der Beklagte in der Beweislast mir zu beweisen, dass das Fahrzeug ohne Mängel war. Hier schließe ich auch die schleichenden Mängel mit ein. Alles andere wäre ja zu einfach. So könnte man irgendwelche Dinge mit Klebeband notdürftig reparieren und wenn der Kunde vom Hof ist und beim nächsten Regen löst sich das Ding auf ist er aus der Haftung??? Wäre das ganze Gesetz ja für den A...h.
Gruß
Jörg
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