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BMW 7er, Modell E38
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Alt 01.02.2007, 08:21   #1
7er_Fun
Mitglied
 
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Registriert seit: 14.01.2007
Ort: Lago Maggiore
Fahrzeug: E38-750i (ex Fahrer)
Standard POI mit Radarwarner.

Mit entsetzen habe ich heute diesen Artikel gelesen.

Gilt dies nur hier in der Schweiz???

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__________________
Gruss von der Riviera der March

Felix

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N 47°11'56"
E 08°56'17"
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Alt 01.02.2007, 08:24   #2
The Stig
Some say...
 
Benutzerbild von The Stig
 
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
Standard

Das gilt genau so in Deutschland.
__________________
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) BMW Classic Allgäu
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Alt 01.02.2007, 08:27   #3
John McClane
Gast
 
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Standard

So ist es. Verstoß hier gegen § 23 (1b) StVO.
Maßnahme, die regelmäßig durchgeführt wird, ist die Zerstörung der Software vor Ort (anders als bei Radarwarnern, die komplett vernichtet werden).
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Alt 01.02.2007, 10:18   #4
RS744
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Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
Standard

Zitat:
Zitat von John McClane Beitrag anzeigen
So ist es. Verstoß hier gegen § 23 (1b) StVO.
Maßnahme, die regelmäßig durchgeführt wird, ist die Zerstörung der Software vor Ort
Was macht Dich da so sicher? Gibt es zum Thema eine Dienstanweisung in NRW?

Ansonsten ist das Thema noch heiß umstritten, und selbst Polizeibeamte vertreten eine andere Meinung (die Plug-Ins warnen ja gerade nicht vor Radargeräten, das können sie ja auch gar nicht!).

Urteile gibt ja wohl auch noch nicht, oder kennst Du welche? Könnte man ja mal mit einer Strafanzeige klärend vor Gericht bringen (gegen den Polizeibeamten wg. der mutwilligen Zerstörung), oder in einem Amtshaftungsprozeß.

In der Schweiz wird es wohl auch darauf hinauslaufen, daß die Rechtmäßigkeit dieses völlig überzogenen Gesetzes gerichtlich überprüft wird.

Greets
RS744
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2007, 10:44   #5
Crazy
Mitglied BMW7er-Club
 
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Registriert seit: 18.06.2003
Ort: Edemissen
Fahrzeug: leider z.Zt. keinen 7er
Standard

Also, nun mal Butter bei die Fische!

Da ich alte Kisten fahre (E32), denen Navi noch ein Fremdwort war, kaufte ich ein Tomtom Go510. Auf tomtom.com kann man ganz offiziell diese "points of interest" downloaden - klar handelt es sich um stationäre Radargeräte, deren Standorte da heruntergeladen werden, aber jetzt mal im Ernst:

Ich könnte mir die ja auch selber programmieren - und dann? Ein Tomtom Navi verhält sich am Rechner, wie eine externe USB-Festplatte - ich kann da also draufschreiben und runterlöschen, wie ich will.

Diese "points of interest" werden auf dem Tomtom so angezeigt:



Dazu ertönt (wahlweise einstellbar (!) ) ein akustisches Signal.

Ich lege das so aus, dass mir das Gerät mitteilt, dass ich hier 70 fahren soll! Nur, falls ich das Schild übersehen haben sollte!

Wieso zur Hölle soll das verboten sein? Ich würde da, wenn man mir dabei das Gerät zerstören würde, bis in die letzte Instanz klagen. Bei "nur" Löschen der Software - mein Gott, ziehe ich sie zuhause wieder drauf...

Ich war letztens im Kreis Höxter unterwegs - und durfte da mal wieder richtig die Abzocke erleben. Auf einer Strecke von ca 5 Kilometern rappelte die Kiste 4 Male! Einen Grund dafür konnte ich nicht feststellen, es war eine gut ausgebaute Bundesstraße!

John: Du kennst mich nicht und ich habe kein Tomtom!
Gruß Norbert

Admin: Der Thread ist im falschen Board! -> Benzingeflüster

Geändert von Crazy (01.02.2007 um 10:49 Uhr).
Crazy ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2007, 12:11   #6
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Was macht Dich da so sicher? Gibt es zum Thema eine Dienstanweisung in NRW?

Ansonsten ist das Thema noch heiß umstritten, und selbst Polizeibeamte vertreten eine andere Meinung (die Plug-Ins warnen ja gerade nicht vor Radargeräten, das können sie ja auch gar nicht!).

Urteile gibt ja wohl auch noch nicht, oder kennst Du welche? Könnte man ja mal mit einer Strafanzeige klärend vor Gericht bringen (gegen den Polizeibeamten wg. der mutwilligen Zerstörung), oder in einem Amtshaftungsprozeß.

In der Schweiz wird es wohl auch darauf hinauslaufen, daß die Rechtmäßigkeit dieses völlig überzogenen Gesetzes gerichtlich überprüft wird.

Greets
RS744
Zum einen ist der Betrieb der Geräte (wir sprechen von Radarwarnern) in der BRD untersagt, zum anderen fällt mir auf die Schnelle zwei Gerichtsurteile ein, das von höheren Instanzen bestätigt wurde.
Nach einem Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 3 K 187/01,
ist die Polizei berechtigt, einen Radarwarner sicherzustellen und vernichten zu lassen. Wenn der Ausbau ohne größere Probleme möglich ist, wird nur das Gerät sichergestellt; sollte dies nicht möglich sein, kann das Fahrzeug bis zum erfolgten Ausbau sichergestellt werden. Diese Maßnahme erfolgt unabhängig von einer eventuellen Bußgeldanzeige.

Die Sicherstellung/Beschlagnahme richtet sich zum einen nach den PolG der Länder sowie nach der StPO.

Bei den mobilen Navis oder auch festeingebauten sprach ich von Sicherstellung oder Vernichtung der SOFTWARE!
Ich würde die Software nicht vor Ort vernichten, da sich als Beweismittel von Bedeutung ist. Einen Radarwarner überfahr ich vor Ort .

Die VOrschrift des §23 1b StVO ist übrigens absolut unzweideutig:
Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen. --> Das sind POI zweifelsohne.

Geändert von John McClane (01.02.2007 um 12:19 Uhr).
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Alt 01.02.2007, 13:12   #7
RS744
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von RS744
 
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
Standard

Zitat:
Zitat von John McClane Beitrag anzeigen
Zum einen ist der Betrieb der Geräte (wir sprechen von Radarwarnern) ...

Bei den mobilen Navis oder auch festeingebauten sprach ich von Sicherstellung oder Vernichtung der SOFTWARE!
Ich würde die Software nicht vor Ort vernichten, da sich als Beweismittel von Bedeutung ist. Einen Radarwarner überfahr ich vor Ort .

Die Vorschrift des §23 1b StVO ist übrigens absolut unzweideutig: Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen. --> Das sind POI zweifelsohne.
Nein, wir sprechen nicht von Radarwarngeräten. Und genau da irrst Du: es gibt weiterhin gerade zu den hier diskutierten POI für mobile Navis divergierende Rechtsauffassungen (ob sie unter § 23b StVO fallen), und KEINE dieser Auffassungen ist bislang auch nur durch ein einziges Urteil unterlegt. Die von Dir genannten Urteile betreffen Radarwarngeräte und sind unzweifelhaft nicht einschlägig!

Den gegenwärtigen Diskussionsstand kannst Du im Spiegel-Artikel so in etwa nachlesen. Wen' s näher interessiert: im radarforum.de haben die Polizisten @goose und @bluey das Thema kontrovers diskutiert. Sowohl die Dienststelle von @bluey als auch ein befragter (OWi-)Amtsrichter waren Anfang 2006 der Auffassung: fällt nicht unter § 23b StVO.

@JohnMcLane
Bist Du dann @goose?

Greets
RS744
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2007, 09:51   #8
7er_Fun
Mitglied
 
Benutzerbild von 7er_Fun
 
Registriert seit: 14.01.2007
Ort: Lago Maggiore
Fahrzeug: E38-750i (ex Fahrer)
Standard

Habe eben noch ein Artikel gefunden an dem man sich
wieder ein wenig erfreuen kann

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) zum Artikel
7er_Fun ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2007, 10:08   #9
dd-mf666
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von dd-mf666
 
Registriert seit: 21.02.2005
Ort: österreich - dresden
Fahrzeug: zur zeit BME E32 v8 BJ 8/93 und Individual blau BMW 735iA (E32) BJ 4/89 , E65 730 d BJ 2002
Standard oder so

Legale Warnungen

* Was hingegen erlaubt bleibt, sind Radarwarnungen per Radio, SMS, auf Pager oder in Kartenmaterial eingetragene Radarkästen (z. B. TwixRoute) usw.
* Erlaubt sind auch sogenannte Speed-Warner in Navigationsgeräten, die melden, wenn eine definierte Geschwindigkeit überschritten wird.

wer eine Navi CD Brennt, der kann das per Ortung nach GPS Daten einsetzen und den Sprachauswahl unterdrücken für diese Funktion.
Das heißt im klartext: es wird auf den Bildschirm angezeigt aber nicht darauf hingewiesen. DAS IS OK!!

maik
__________________
[center]www.bmw-club-scorpions-dresden.de[center]
dd-mf666 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2007, 11:15   #10
BMW730iStgt
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von BMW730iStgt
 
Registriert seit: 25.12.2004
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: 740i
Standard

Zitat:
Zitat von dd-mf666 Beitrag anzeigen
* Was hingegen erlaubt bleibt, sind Radarwarnungen per Radio, SMS, auf Pager oder in Kartenmaterial eingetragene Radarkästen (z. B. TwixRoute) usw.
* Erlaubt sind auch sogenannte Speed-Warner in Navigationsgeräten, die melden, wenn eine definierte Geschwindigkeit überschritten wird.
das ist das schwachsinnigste gesetz was ich je erfahren habe.

wenn ich es mir selber eintrage ist es legal.

wenn ich es runterlade und auf meinem navi habe ists illegal.

also wenn schon ein gesetz dann ganz oder garnicht.
__________________
BMW730iStgt ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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