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Zitat von nob
Ich finde die auch Weltklasse. Nur hat jemand die schon eingetragen bekommen? Ich möchte die nicht wieder zwangsausbauen müssen.
John, wie siehst Du das mit den Ringen?
Gruß nob
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OK, hier mal die Vorschrift aus der StVZO:
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und
Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm – müssen zur
Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2
Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2
zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer
sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der
leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des
Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die
Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.
Das Licht der
Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die
Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht
ständig leuchten. [..]
(2) Anhänger, [...]
etc
Einzig der §49a (6) StVZO k ö n n t e unter Umständen Probleme bereiten, denn man darf eigentlich nur Teile verbauen, die zulässig dafür sind.
§ 49 a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die
vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen angebracht sein. -->
KANN ALSO EIN AMTLICH ANERKANNTER SACHVERSTÄNDIGER MACHEN!(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Das weiß aber auch nicht jeder. Und die Ringe sind Ihrer Bauart nach dafür bestimmt, stimmt's

?!
Meine persönlich vertretene Meinung ist, so lange es nicht blendet und weiß ist, gibt es keine Probleme.
Zum erlöschen der BE führt es nicht, da keinerlei Gefährdung zu konstruieren ist.