Zitat:
Zitat von RS744
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Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Um dies nachzuweisen, haben die Eigentümer drei Möglichkeiten:
Die Bescheinigung des Herstellers, dass der Feuerungsanlagentyp die Grenzwerte der Stufe 1 auf dem Prüfstand einhält,
der Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass diese Grenzwerte (Tabelle 1), die für den Prüfstand gelten, eingehalten werden,
der nachträgliche Einbau eines bauartzugelassenen Filters.
Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen.
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Ich befolge deinen Tip und befasse mich mit der 1.BImSchV. Da steht "Das Vorlegen der Bescheinigung des Herstellers reicht aus."
Ich kann leider nicht die sinnvolle Variante 3 Erzwingen: nachträglicher Einbau eines bauartzugelassenen Filters.
Ich benutze meinen Grips und schließe daraus, das es sinnlos ist den Kaminfegermeister zu bemühen. In dem von mir veröffentlichten Link weiter oben klagen mehrere Betroffene, das der Kaminfegermeister garnichts machen konnte. Leider.
Auf das Abgasthema beim PKW zurück bezogen hieße solch eine vergleichbare Regelung:
Die Bescheinigung des Automobilherstellers reicht aus.
Eine Nachmessung im Livebetrieb durch die DUH muss ich nicht dulden oder akzeptieren.
Eine Nachrüstung von einem OPF oder Dieselpartikelfilter oder Adblue Kats kann nicht erzwungen werden.
Feine Lösung ...