Nach §433 (1) BGB gilt... Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Sollte die Sache nicht frei von Schamängeln sein, greift die schon oben angeführte Beweislastumkehr nach §476 BGB: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Dieses gilt natürlich nicht für bekannte Mängel, die im Kaufvertrag stehen sollten.
Sollte ich falsch liegen... Juristen vor und verbessern
By the way... bin der 735 Fahrer, den Richard angeführt hat. Und dass das Ganze etwas länger dauert ist die übliche Überlastung unserer Gerichte :zwink
Ich gehe aber davon aus, dass sich die Situation bald ändern wird, wenn die Händler begriffen haben, dass die Rechtslage sich für sie geändert hat. Mein Händler vertritt die Meinung, er müsse nichts machen... Also bekommt er jetzt eine Nachhilfestunde in deutschem Recht
Gruß
Ronald