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01.12.2005, 13:31
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#1
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Zitat:
Zitat von Marks
Mein Rat:
Vergiß die - sicherlich gut gemeinten - Ratschläge der juristischen Laien hier aus dem Forum. Ohne daß man den Vertrag vorliegen hat, kann man Dir keinen vernünftigen Rat geben, wie aber anscheinend einige hier meinen.
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Stimmt so leider nicht ganz,
das Schuldrecht bzg. Gewährleistung und Beweislast ist auch für "Laien" (in meinem Falle mit 12 Semestern Jurastudium) durchschaubar, man muss nicht für jede Kleinigkeit gleich zum Anwalt rennen.
Es ist mehrfach durch die Medien gegangen, wie sich die Schuldrechtsreform auswirkt, Beweislastumkehr und bla....
Und wer AGB´s nicht lesen kann, der braucht keinen Anwalt, sondern nen Optiker.... 
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01.12.2005, 14:42
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#2
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Leider ist das nicht gut geraten
Zitat:
Zitat von Red.Dragon
Stimmt so leider nicht ganz,
das Schuldrecht bzg. Gewährleistung und Beweislast ist auch für "Laien" (in meinem Falle mit 12 Semestern Jurastudium) durchschaubar, man muss nicht für jede Kleinigkeit gleich zum Anwalt rennen.
Es ist mehrfach durch die Medien gegangen, wie sich die Schuldrechtsreform auswirkt, Beweislastumkehr und bla....
Und wer AGB´s nicht lesen kann, der braucht keinen Anwalt, sondern nen Optiker.... 
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Mitnichten kann der Laie die Tiefen des Schuldrechts verstehen. Schon gar nicht, wenn er mit einem aus "Medien" erlangten Wissen an die Sache herangeht. Denn die Berichterstattung der Medien ist diesbezüglich nach meiner Erfahrung leider stets lückenhaft oder gar grundfalsch.
Leider machen viele hier die Frage, ob es sich um eine "Kleinigkeit" handelt, daran fest, um wieviel Geld es geht oder ob etwas leicht oder schwer zu reparieren ist. Das mag aus der Sicht des Betroffenen, wenn er es mehr technisch sieht, der richtige Maßstab sein.
Wie probelmatisch oder unproblematisch jedoch der juristische Rattenschwanz ist, läßt sich daraus in keiner Weise ablesen.
Unser Threadersteller hat Probleme mit der Durchsetzung seiner ihm evtl zustehenden Ansprüche bzw. ist sich unklar, ob und welche er überhaupt hat. Sonst hätte er das Thema hier nicht aufgemacht.
Ich halte es deshalb für verfehlt, ihm zu raten, er soll doch mal in die Medien gucken, um sich schlauer zu machen.
Man kann ihm nicht helfen, ohne den Vertrag vorliegen zu haben!
Vielleicht wirkt sich hier gerade aufgrund der Besonderheiten seines Vertrages die Schuldrechtsreform nicht aus. Woher nimmst Du, daß auf seinen Fall die allgemeine "Gewährleistung" (so heißt das übrigens eigentlich nicht mehr) gilt. Vielleicht hat er eine so weit gehende Garantievereinbarung getroffen, daß auf diese nicht mehr abzustellen ist?
Ich stimme Dir zu, daß derjenige, der AGB nicht lesen kann, eine Brille braucht. Lesen und verstehen ist aber nicht das gleiche. Und noch viel weniger kann man das Lesenkönnen mit der Frage gleichsetzen, ob jemand einschätzen kann, ob die AGB wirksam oder unwirksam sind.
Dafür reicht das bloße Lesen nicht.
Deshalb halte ich Deine Ausführungen für unrichtig. Sie leiten den Threadersteller nur in die Irre. Wenn er sich rechtsschutzversichert hat, geht er kein finanzielles Risiko ein, wenn er sich kompetenten Rat holt.
Grüsse von Marks, der nicht 12 Semester Jura studiert hat, sondern 9 und danach sein Staatsexamen in der Tasche hatte.
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01.12.2005, 14:52
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#3
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Zitat:
Zitat von Marks
Grüsse von Marks, der nicht 12 Semester Jura studiert hat, sondern 9 und danach sein Staatsexamen in der Tasche hatte.
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Schnell ist nicht immer besser.....
Gruß vom Red, der sich sein Studium selberirgendwie finanzieren musste und daher Zeit verloren hat.....
OK, ich gebs zu, ich hab auch gern viel gefeiert....
Aber mal im Ernst,
Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, so stehen die Rechte des Käufers jetzt in einem Stufenverhältnis, welches sich teilweise der derzeit gängigen Vertragspraxis annähert. Zunächst hat der Käufer lediglich einen Nachbesserungsanspruch. Dabei hat der Käufer die Wahl, ob er Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Der Käufer muss in der Regel zwei Nachbesserungsversuche hinnehmen.
Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
Ist die gewählte Form der Nachbesserung für den Verkäufer unzumutbar, so kann er sie verweigern.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gleiches gilt nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt oder ist sie für ihn schlechthin unzumutbar, so bedarf es hierzu auch keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Neben den eigentlichen Gewährleistungsrechten kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Auf Arglist des Verkäufers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Die oft schwierige Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden entfällt ebenfalls.
Die Brisanz des neuen Gewährleistungsrechts zeigt sich beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. (= Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über eine bewegliche Sache).
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist für diese Fälle zwingend vorgeschrieben !
Eine Abweichung zu Lasten des Käufers in AGBs oder Individualverträgen ist unzulässig.
Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sind daher im Verhältnis gewerblicher Anbieter und Verbraucher nicht mehr möglich.
Als weitere Erschwerung kommt hinzu, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate im Streitfall beweisen muss, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang fehlerfrei war (Beweislastumkehr).
Neu ist ein gesetzlich geregelter Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen Lieferanten, Zwischenhändler und Hersteller.
Und jetzt kommst DU! 
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01.12.2005, 15:07
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#4
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Zitat:
Zitat von Red.Dragon
Schnell ist nicht immer besser.....
Gruß vom Red, der sich sein Studium selberirgendwie finanzieren musste und daher Zeit verloren hat.....
OK, ich gebs zu, ich hab auch gern viel gefeiert....
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Ich habe mein Studium durch Nachtwächterdienste (bei denen man gut lernen konnte) und 40-Tonner-Fahren auch selbst verdient.
Feiern ist bei mir leider immer ein bißchen kurz gekommen.
Jaja, was Du schreibst mag ja alles so sein. Trotzdem muß man den Vertrag vorliegen haben, denn es könnte eine Garantie geben, die zu berücksichtigen ist. Ohne den Vertrag gelesen zu haben, kann man seriöserweise nichts raten.
Dessen ungeachtet wird der Threadersteller die Ahnung, die Du hast, nicht haben. Sonst hätte er hier nichts geschrieben.
Deshalb war mein Rat an ihn, zu jemandem zu gehen, der sich auskennt, der richtige Rat. Nicht jeder kann sich so helfen, wie Du selbst Dir vielleicht helfen kannst.
Korrekt????
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01.12.2005, 15:30
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Red.Dragon
Die Brisanz des neuen Gewährleistungsrechts zeigt sich beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. (= Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über eine bewegliche Sache).
...
Als weitere Erschwerung kommt hinzu, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate im Streitfall beweisen muss, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang fehlerfrei war (Beweislastumkehr).
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Jungs, haut nicht so aufeinander rum; tun andere Krähen untereinander doch auch nicht
Bereits im März hatte ich auf die Leitentscheidung des BGH zum Thema hingewiesen:
http://www.7-forum.com/forum/showpos...0&postcount=15
Wer die nicht kennt, ist geneigt, das neue Gewährleistungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf (betr. gebrauchten PKW) so zu interpretieren, wie @Red es oben tut. Und das ist zu optimistisch! Also: BGH lesen. Und deshalb gebe ich @Marks recht: das Thema gehört in Profi-Hand. Jedenfalls, wenn es um einiges geht, und eine kaufmännische Lösung nicht zu machen ist.
Greets
RS744
Geändert von RS744 (01.12.2005 um 15:36 Uhr).
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01.12.2005, 16:18
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 31.05.2003
Ort: Deutschland
Fahrzeug: S600 L, W220, Bj.04.05, Toyota, RAV4, Bj. 09.10.
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@Marks
Und was ist, wenn der Händler das Auto im Auftrag verkauft hat ?
MfG
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01.12.2005, 16:22
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#7
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Dann muss es auch wirklich so sein, und nicht vorgeschoben, wie es inzwischen viele versuchen.....
In diesem Falle entfällt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.
Für seine Aussagen ist der Verkäufer allerdings nach wie vor haftbar....(falls nachweisbar)....
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02.12.2005, 10:52
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#8
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Deswegen
Zitat:
Zitat von The real Deal
@Marks
Und was ist, wenn der Händler das Auto im Auftrag verkauft hat ?
MfG
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Genau deswegen meinte ich ja, daß man nichts vernünftiges raten kann, ohne den Vertrag vorliegen zu haben.
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