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17.05.2012, 19:48
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.03.2010
Ort: Köln
Fahrzeug: E38-740i (03.96), E65 (12,06)
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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass an Ihrem für den Straßenverkehr zugelassenen Auto lediglich maximal zehn Prozent der sichtbaren Fläche verchromt sein dürfen.  
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17.05.2012, 19:51
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 22.03.2009
Ort: HAMM
Fahrzeug: E38-728i (1996)
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Und wieso darf der so rumfahren???? 
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17.05.2012, 20:12
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#3
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
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Zitat:
Zitat von loewe40
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass an Ihrem für den Straßenverkehr zugelassenen Auto lediglich maximal zehn Prozent der sichtbaren Fläche verchromt sein dürfen.  
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Nur aus Interesse: Wo steht das in der StVO?
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Viele Grüße
Sebastian
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17.05.2012, 20:20
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#4
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E65 VFL Narr
Registriert seit: 18.03.2011
Ort: Böblingen
Fahrzeug: e65 745i (02.02) Bj.2001
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Nicht Folieren, benutze Plati Dip, hab ich auch vor zu tun!!! 
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17.05.2012, 20:25
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.03.2010
Ort: Köln
Fahrzeug: E38-740i (03.96), E65 (12,06)
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17.05.2012, 21:24
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#6
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
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Hab ich den Paragraphen der StVO übersehen?
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17.05.2012, 22:09
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.03.2010
Ort: Köln
Fahrzeug: E38-740i (03.96), E65 (12,06)
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§ 30 der StVZO
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17.05.2012, 22:12
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#8
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.03.2010
Ort: Köln
Fahrzeug: E38-740i (03.96), E65 (12,06)
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ganz verboten ist das verchromen ja nicht
Die Dekra zitiert es so
Eine Festlegung des Chromanteils o.ä. gibt es nicht. Es gilt jedoch §30
StVZO, nach dem Fahrzeuge sinngemäß so gebaut und ausgestattet sein müssen,
dass niemand über Gebühr gefährdet oder belästigt wird.
Demzufolge sind größere verchromte/stark spiegelnde Flächen nicht zulässig,
da sich durch damit unter ungünstigen Lichtverhältnissen zu erwartende
Blendung eine Gefährdung ergeben könnte.
Das Anbringen von verchromten Aufklebern oder Chromlacken ist nicht
explizit
verboten.
Es darf jedoch auch unter ungünstigen Verhältnissen zu keiner Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer (§30 StVZO) z.B. durch Reflexionen /
Spiegelungen
oder Blendungen kommen.
Es gibt auch bezüglich der Größe der Fläche keine Einschränkungen. Probleme
treten i.d.R. nur bei großen planen Flächen auf, da es dabei zu Blend- oder
Spiegelungseffekten kommen kann.
Sie sind daher als Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass durch die
Gestaltung (Größe, Anbringungsort, Reflexionsgrad eine Gefährdung
ausgeschlossen ist.
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05.09.2012, 19:17
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#9
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Gesperrt
Registriert seit: 03.06.2006
Ort: an der Donau
Fahrzeug: E65 - 745i
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Zitat:
Zitat von Lexmaul
Hab ich den Paragraphen der StVZO übersehen?
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Na ja..., wir sind in Deutschland und da wird nach §29 die "Vorschriftsmäßigkeit" geprüft.
Und vielleicht ist dann "Unvorschriftsmäßig" einfach das, was der Prüfer ned kennt. 
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05.09.2012, 20:16
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#10
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 07.10.2004
Ort: Dortmund
Fahrzeug: 750 iL (E38), 316 i Compact, Chrysler Voyager 3,3
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Nun ja, was sollmich dazu sagen? Jedem nach seinem Geschmack. Der enige mag Nutella, der andere Schmierseife! Ich bleib bei Nutella und mein Auto schwarz.
__________________
Gruß aus Dortmund,
Thomas
Solange die Musik laut genug ist, hören wir wenigstens nicht, wie die Welt um uns herum zusammenfällt!
http://www.dauerhaft-nichtraucher.de
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