Zitat:
Zitat von Ekkehart
Hat mich nicht überzeugt. Die spezielle Fabrikatbindung: nur Mich/Dunlop etc aus dt. Fertigung etc ist bei PKW seit langem out (nicht so bei Motorrädern)
Wann da im Schein 98 oder 101 steht, dann wird TÜV oder Dekra > = sehen wollen. Das sollte ein Anruf klären. ZR heisst auch Vmax >240km/H trotzdem sind sie auf einem E38 750 nicht zugelassen.
|
Anruf kannst dir sparen!
Bauartgenehmigte Reifen der im Fz-Schein eingetragenen Größen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines Sicherheitszuschlages und der angegebenen zulässigen Achslast entsprechen. Ggfls. sind Trägfähigkeitsabschläge zu berücksichtigen.
Ausführlicher Text:
In Kürze wird das BMVBW eine umfassende Information zum Thema „Zulässige Bereifung/ Reifenkennzeichnung“ im Verkehrsblatt veröffentlichen.
Bis dahin ist gem. Vereinbarung anlässlich der 29. AKE-Sitzung folgende Regelung anzuwenden:
Bauartgenehmigte Reifen der im Fz-Schein eingetragenen Größen sind grundsätzlich zulässig und im Rahmen der HU nicht zu beanstanden, wenn sie
- der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines Sicherheitszuschla-ges (Angabe zu Ziff. 6 + 6,5 km/h + 0,01 x Angabe zu Ziff. 6;
Faustregel: Angabe zu Ziff. 6 + 9 km/h)
entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen Geschwindigkeitsindex, und
Bsp: Ziff. 6: 210 km/h
Berechnung des Geschw.Index:
210 + 6,5 + 0,01 x 210 = 218,6 km/h
oder:
Faustregel: 210 + 9 = 219 km/h
- der unter Ziff. 16 (bzw. Ziff. 33) angegebenen zulässigen Achslast entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen Lastindex. Zu beachten ist, dass bei Geschwindigkeiten über 210 km/h ggfls. Trägfähigkeitsabschläge be-rücksichtigt werden müssen und andere Reifenluftdrücke einzuhalten sind.
Eine Verpflichtung zur Eintragung der anderen Indizes besteht erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstellen mit den Fz-Papieren.
Allerdings sollten die Fahrzeughalter darauf hingewiesen werden, dass die Reifen wesentliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs haben. Einige Fahrzeughersteller, die sogar Reifenhersteller und –fabrikate empfehlen, weisen bei Nichtbefolgung der Empfehlungen ggfs. Haftungsansprüche zurück.
(Quelle: 29.AKE-Sitzung vom 22.03.05 in Celle)