Zitat:
Zitat von John McClane
In der ECE-R 48 steht etwas anderes - das ist maßgeblich.
Zudem die Kommentierungen zu § 50 (10) StVZO, die mir vorliegen.
Die Erfordernisse an eine aLWR sind dort dargelegt. Die Richtlinie, auf die sich der stafano da bezieht, wurde durch die Richtlinie 97/28/EG abgelöst.
Ergo: Nachrüstung nur mit aLWR (Stellmotoren an der Leuchte selbst etc.).
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Die Anforderungen an eine aLWR sind doch egal.
Es steht nämlich nirgends, dass eine solche gefordert wird! Wenn du DAZU Quellen hast, freue ich mich darüber.
Stefano hat das ausführlichst behandelt und vor allem - auch belegt!
LKWs und Busse sind ohne Ausnahmegenehmigung unterwegs - legal ab Werk...
Markus