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Alt 14.04.2008, 22:08   #17
Tyler Durden
Big Boys - Big Toys!
 
Benutzerbild von Tyler Durden
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: München
Fahrzeug: 1988 US E24 L6/635 CSi (239bhp/323Nm); 1992 E31 850Ci Schalter (369bhp/581Nm)
Standard

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Du hast immer noch keine Quelle für Deine Thesen (mehr ist ja bisher nicht)genannt. Schade.
Wieso irgendwelche externen Quellen?!? Ich habe ja klipp und klar getippt das sich diese Aussage auf meine eigenen "Thesen" stützt. ( Mein erlerntes Wissen aus: Chemie & Biologie... )

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Wer sich nur ein bißchen mit Juristerei beschäftigt hat - Strafrecht AT im 1.+2.Semester - weiß, daß das Unsinn ist, was Du da erzählst. Du möchtest Dir bitte mal Gesetzestext und Kommentierung zu §§ 32, 34 StGB durchlesen. Oder ein x-beliebiges Buch: Strafrecht für Einsteiger. Selbstverständlich ist Notwehr auch zum Eigentumsschutz gerechtfertigt, es reicht ein Angriff gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut oder sogar nur gegen sonstige rechtlich geschützte Interessen aus (allg.M.)!

Auch da liegst Du sowas von daneben. Wie bereits von mir aufgezeigt, unterliegt Notwehr allenfalls indirekt und bei krassem Mißverhältnis einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Tröndle/Fischer § 32 StGB Rn.20 m.w.N.). Und wegrennen muß schon mal gar keiner (Tröndle/Fischer Rn. 17). Du dürftest sogar eine unberechtigt mitgeführte Waffe zur Verteidigung einsetzen (natürlich unter Beachtung des Grundsatzes des mildesten Mittels; Achtung: das ist etwas ganz anderes als "Verhältnismäßigkeit").

Der Einsatz von Abwehrgas (sei es nun CS-Gas oder Pfefferspray), das sogar an der Auto-Seitenscheibe angekündigt ist, ist ganz sicher eine Notwehrhandlung, die i.d.R. durch § 32 StGB gedeckt ist. Zu denkbaren Ausnahmefällen hatte ich ich mich ja schon geäußert. Und DA liegt der Hase eher im Pfeffer: im automatisierten Ablauf der Notwehrmaßnahme, der eine Situationsabwägung nicht ermöglicht.

Greets
RS744
Das glaube ich erst wenn der erste Fahrzeugbesitzer in D vor Gericht freigesprochen wurde. Vorher ist das nichts weiter als eine furchbar schwammige Theorie.
BTW - auch in den USA, wo man ja eher auf Waffen und Law & Order steht kann ein Einbrecher den Hausbesitzer wegen was auch immer verklagen!
Okay, die haben zu viele Anwälte. Die haben wir hier aber auch ( siehe stupide aber lukrative Abmahnwellen im Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) www... )!
Und in Anbetracht dessen, das im Falle einer Verurteilung nicht nur Regressansprüche vom "Verletzten" im Raum stehen sondern auch eine Verurteilung
wegen gef. Körperverletzung - also eine Vorstrafe - werde ich den Teufel tun und sicher keinem Anwalt oder Studenten oder gar dem Vertreiber/Hersteller
dieses Systems mal so im Vorfeld die Ungefährlichkeit bzgl. des Einsatzes dieses System abzunehmen.
Denn all diese "Experten" stehen am Ende nicht vor Gericht und müssen sich rechtfertigen...

Wie schon zuvor von mir getippt -> abwarten bis der erste Fall vor Gericht kommt. Dann sehen wir weiter!

Mit freundlichen Grüßen
Tyler

P.S. Der Einbrecher wird vor Gericht sicher zugeben das er die Aufkleber lesen konnte...
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