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15.04.2008, 16:19
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#1
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Big Boys - Big Toys!
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: München
Fahrzeug: 1988 US E24 L6/635 CSi (239bhp/323Nm); 1992 E31 850Ci Schalter (369bhp/581Nm)
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Zitat:
Zitat von RS744
@MG
Könnte man also nicht statt CS-Gas Pfefferspray in der Vorrichtung verwenden?
Greets
RS744
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Tja, und ich gebe nicht sehr viel auf Aussagen im Internet, tut mir leid - bin ein gebranntes Kind!
Wieso nicht gleich Schwefelwassersoff, Ammoniak, Phosphin, HCL, F² oder HF?!?
BTW - die rechtliche Situation von Pfefferspray ist die gleiche wie die für CS-Gas...
( bei "unsachgemässem Gebrauch" )
MfG
Tyler
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15.04.2008, 16:54
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Tyler Durden
BTW - die rechtliche Situation von Pfefferspray ist die gleiche wie die für CS-Gas... (bei "unsachgemässem Gebrauch" )
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I.
Nein, soweit das Waffenrecht betroffen ist.
Wie bereits aufgezeigt, unterliegt Pfefferspray als Tierabwehrspray nicht dem WaffG. Hier nochmal alles Relevante in knackiger Zusammenfassung:
Pfefferspray
Rechtliche Bestimmungen
Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Az.: 5-1115.0/221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002).
Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen somit keinen waffenrechtlichen Vorschriften. Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden.
Achtung! Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA)
haben ausnahmslos kein Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" (§ 2 (3), § 40, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist. Der Hinweis auf dem Gerät, dass das OC-Spray auch beim Menschen wirkt, reicht als "Bestimmungszweck" nicht aus.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
II.
Ja,
soweit das Strafrecht betroffen ist, es sich also um die Anwendung solcher Sprays in einer Notwehrlage handelt. DA sind beide Sprays im Rahmen des § 32 StGB zulässig, auch zum Eigentumsschutz. Das ist allgemein anerkannt in der Rechtspraxis.
Greets
RS744
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