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BMW 7er, Modell E32 |
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14.06.2025, 01:01
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#1
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von marQo
Ich habe 34 Jahre die Fresse gehalten, ich mag einfach nicht mehr.  Natürlich mache ich auch Fehler, um die geht es hier aber nicht, sondern um einen immer übergriffiger werdenden Staat. Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dumme ist. 
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Erscheint mir auch etwas schräg...scheinst ein netter Zeitgenosse zu sein...übergriffig wird "der Staat" nie, sondern die Exekutive setzt Recht und Gesetz durch. Du scheinst es damit nicht so genau zu nehmen und wunderst Dich dann. Schon seltsam.
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15.06.2025, 09:50
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von McClane
Allein die beklebten Leuchten reichen zum erlöschen der BE doch schon aus.
Und Du solltest doch versuchen hier sachlich zu bleiben, woll?! 
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Wo steht das denn bitte? Dieses Land betreibt Justiz nach dem stille Post Prinzip. Die Scheinwerfer müssen weißes Licht ausstrahlen, die Blinker gelbes bzw. oranges. Mehr steht im Gesetz nicht drin.
Was zum erlöschen einer Betriebserlaubnis führen kann, ist eine Bauartveränderung. Die liegt in keiner Weise vor. Vielleicht befasst du dich erst mal mit den Bauartgenehmigungen und deutschem Recht. Man muss mir erst einmal die Schuld nachweisen. Dies geschieht in der Regel über Gutachten und nicht nach der Tageslaune eines Polizisten.
Zitat:
Zitat von McClane
Erscheint mir auch etwas schräg...scheinst ein netter Zeitgenosse zu sein...übergriffig wird "der Staat" nie, sondern die Exekutive setzt Recht und Gesetz durch. Du scheinst es damit nicht so genau zu nehmen und wunderst Dich dann. Schon seltsam.
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Deine Rechtsauffassung ist unterirdisch. Vielleicht sollte dein Dienstherr mal eine Gesinnungsprüfung bei dir vollziehen. Ich habe auf allen(!) Teilen ein E-Zeichen bzw. bei der Abgasanlage eine EG-Nummer. Beides ist bedingungslos anzuerkennen.
Update: TÜV SÜD verweigert die Prüfung nach §21 StVZO. Hier gibt es jetzt auch einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung so wie Antrag auf Entzug der Akkreditierung. Wenn das so weiter geht, fahre ich bald nach Artikel 20 Grundgesetz Absatz 4 auch ohne Betriebserlaubnis, TÜV und Versicherungsschutz. Die Verantwortung trägt dann jemand anderes.
Hintergrund war eine Anfrage von mir, auf welcher Rechtsgrundlage man von mir rechtswidrig ECE-Typgenehmigungen verlangt. Dort wollte man mir dann klar machen, das man sich aussuchen kann, ob man ein Fahrzeig prüft oder eben nicht. Auch das ist wieder rechtswidrig.
Zitat:
Zitat:
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest. Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden.
...
(5) Der Auftrag, eine Technische Prüfstelle zu unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die beauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Technische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt.
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Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/__10.html
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16.06.2025, 18:11
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#3
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Mitfahrendes Erglied
Registriert seit: 24.08.2010
Ort: Zwischen Hamburg und Schwerin
Fahrzeug: E32-750iA Bj. Dez '90; Smart Roadster 115PS
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Dieser Thread hier wird immer witziger. Ich bleibe mal und guck mir das an. 
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18.06.2025, 15:10
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von fuffi_lwl
Dieser Thread hier wird immer witziger. Ich bleibe mal und guck mir das an. 
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Hier ist jeder willkommen, sogar die ganzen McClans.
Anbei mal etwas Rechtsgrundlage für Interessierte:
Regelung Nr. 6 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge
und ihre Anhänger
https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...42014X0718(01)
Zitat:
Zitat:
1.3. „Fahrtrichtungsanzeiger verschiedener Typen“ Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgen
den unterscheiden:
...
Eine Änderung der Farbe der Lichtquelle oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs,
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Zudem besteht zwischen den originalen Blinkern und den Klarglasnachrüstteilen ein kleiner Unterschied in der Kategorie. Heißt die Originalen sind Kategorie 1 (das ist die 1 über dem E1 Zeichen) und die Klarglas haben Kategorie 1a. Macht letztlich den Unterschied der Helligkeit aus, da die Klarglasblinker von Natur aus mehr Leuchtkraft haben.
In den Regularien heißt es dazu entsprechend, Blinker Kategorie 1 von mindestens 175 Candela bis maximal erlaubten 1000 Candela, bei den Klarglasblinkern Kategorie 1a liegen die Werte bei 250 min bis 1200 max.
Da braucht man kein Lichtlabor, um zu sehen, dass die Blinker selbst mit schwarzer Folie drüber, voll innerhalb dieser Werte sind. Und wenn man sich auf die Bauart des Fahrzeugs berufen will, wirds eigentlich noch besser, da hier 175 Cd als Minimum angegeben sind. Zu finden ist das alles unter Punkt 6 des verlinkten Dokuments.
Die Originalblinker dürften wie für diesen Typ üblich, so im Bereich zwischen 200 und 300 Cd liegen. Mal zum Vergleich. Leider rückt niemand die ECE-Typgenehmigungen für die Klarglasteile raus, derern Werte wären sehr interessant. Da darf sich aber gern der Staatsanwalt drum kümmern.^^
Die Abschlussscheibe dient hier allenfalls als Berechnungsfläche für die Lichtstärke. https://de.wikipedia.org/wiki/Lichts..._(Photometrie) Die Farbe ist jedenfalls völlig egal. Einfach mal ein paar Jahrzehnte zurück denken, an in.pro, fifft, mhw. Die richtige Lichtfarbe wird dort über Filterscheiben hinter der Abschlussscheibe bzw. farbige Lampen erreicht. Wie zum Beispiel bei den McQueen Rückleuchten hier. 
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18.06.2025, 15:23
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#5
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
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So richtig bekomme ich es nicht mehr zusammen: Du hast doch die Gläser mit Folie beklebt, was das Problem darstellt, oder?
__________________
Viele Grüße
Sebastian
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18.06.2025, 15:43
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von Bastl
So richtig bekomme ich es nicht mehr zusammen: Du hast doch die Gläser mit Folie beklebt, was das Problem darstellt, oder?
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So jedenfalls der Wunschgedanke des übereifrigen Polzisten und des Herrn bei der Zulassungsstelle. Es steht nur nirgends, dass das verboten ist. Argumentation ist, die Blinker müssen gelb sein. Das ist schlicht und einfach falsch.
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18.06.2025, 15:58
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#7
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
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Korrekt, aber durch die Folie haben sie doch ihre eigentliche Zulassung verloren - selbst, wenn das alles im Bereich der erlaubten Bereiche wäre, wenn man es testet. Dafür gibt es doch diese lichttechnischen Gutachten…?
Möchte aber nun nicht das Rad im Thread neu erfinden…
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01.07.2025, 21:00
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#8
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von marQo
Wo steht das denn bitte? Dieses Land betreibt Justiz nach dem stille Post Prinzip. Die Scheinwerfer müssen weißes Licht ausstrahlen, die Blinker gelbes bzw. oranges. Mehr steht im Gesetz nicht drin.
Was zum erlöschen einer Betriebserlaubnis führen kann, ist eine Bauartveränderung. Die liegt in keiner Weise vor. Vielleicht befasst du dich erst mal mit den Bauartgenehmigungen und deutschem Recht. Man muss mir erst einmal die Schuld nachweisen. Dies geschieht in der Regel über Gutachten und nicht nach der Tageslaune eines Polizisten.
Deine Rechtsauffassung ist unterirdisch. Vielleicht sollte dein Dienstherr mal eine Gesinnungsprüfung bei dir vollziehen. Ich habe auf allen(!) Teilen ein E-Zeichen bzw. bei der Abgasanlage eine EG-Nummer. Beides ist bedingungslos anzuerkennen.
Update: TÜV SÜD verweigert die Prüfung nach §21 StVZO. Hier gibt es jetzt auch einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung so wie Antrag auf Entzug der Akkreditierung. Wenn das so weiter geht, fahre ich bald nach Artikel 20 Grundgesetz Absatz 4 auch ohne Betriebserlaubnis, TÜV und Versicherungsschutz. Die Verantwortung trägt dann jemand anderes.
Hintergrund war eine Anfrage von mir, auf welcher Rechtsgrundlage man von mir rechtswidrig ECE-Typgenehmigungen verlangt. Dort wollte man mir dann klar machen, das man sich aussuchen kann, ob man ein Fahrzeig prüft oder eben nicht. Auch das ist wieder rechtswidrig.
Zitat:
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/__10.html
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Der Klassiker. Keine Ahnung, aber davon jede Menge… man, man, man…
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