Zitat:
Zitat von Don Pedro
Danke Stephan,
die Geschwindigkeit wird durch §3 StVO im allgemeinen und durch § 18 StVO im speziellen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen geregelt.
An der Einfahrt zum Ring steht das Zeichen "Kraftfahrstraße", somit gilt §18 StVO im speziellen.
Der Ring ist öffentlicher Verkehrsraum und somit sind die Gesetze und Verordungen gültig.
Die Verwaltungsvorschrift zum §18 StVO sagt u. a:
"Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn diese Straßen für Schnellverkehr geeignet sind, ..., getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben..."
Ich sehe noch immer nicht diese getrennte Fahrbahnen.
Somit gilt für mich weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung.
Evtl. wäre zu prüfen, ob die Beschilderung richtig gewählt wurde - vor einigen Jahren gab es dieses Schild nicht.
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Getrennte Fahrstreifen sind nicht nötig, wo es keinen "Richtungsverkehr" gibt - also auf Einbahnstraßen
Im Übrigen neige ich dazu, den Ausführungen der Nürburgring GmbH Glauben zu schenken

- die werden wohl kaum solche Statements abgegen, die sie nachher womöglich in die Haftung bringen. Daher vermute ich stark, dass die das schon sehr genau geprüft haben - und demgemäß zum gleichen Ergebnis kommen,
wie ich
Da es sich bei den Touristenfahrten um eine öffentliche Straße handelt, wüsste ich auch nicht, weshalb die Versicherung da nicht zahlen sollte. Das gilt natürlich nicht für Fälle besonders grober Fahrlössigkeit etc. - wie sonst auch.
Ferner könnte es natürlich sein, dass (Kasko-) Versicherungen das Fahren auf dem Nürburgring generell ausschließen - das müsste man im Einzelfall prüfen.
Gruß,
Stephan