Danke Stephan,
die Geschwindigkeit wird durch §3 StVO im allgemeinen und durch § 18 StVO im speziellen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen geregelt.
An der Einfahrt zum Ring steht das Zeichen "Kraftfahrstraße", somit gilt §18 StVO im speziellen.
Der Ring ist öffentlicher Verkehrsraum und somit sind die Gesetze und Verordungen gültig.
Die Verwaltungsvorschrift zum §18 StVO sagt u. a:
"Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn diese Straßen für Schnellverkehr geeignet sind, ...,
getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben..."
Ich sehe noch immer nicht diese getrennte Fahrbahnen.
Somit gilt für mich weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung.
Evtl. wäre zu prüfen, ob die Beschilderung richtig gewählt wurde - vor einigen Jahren gab es dieses Schild nicht.