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Alt 15.06.2025, 09:50   #11
marQo
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Benutzerbild von marQo
 
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
Standard

Zitat:
Zitat von McClane Beitrag anzeigen
Allein die beklebten Leuchten reichen zum erlöschen der BE doch schon aus.
Und Du solltest doch versuchen hier sachlich zu bleiben, woll?!
Wo steht das denn bitte? Dieses Land betreibt Justiz nach dem stille Post Prinzip. Die Scheinwerfer müssen weißes Licht ausstrahlen, die Blinker gelbes bzw. oranges. Mehr steht im Gesetz nicht drin.
Was zum erlöschen einer Betriebserlaubnis führen kann, ist eine Bauartveränderung. Die liegt in keiner Weise vor. Vielleicht befasst du dich erst mal mit den Bauartgenehmigungen und deutschem Recht. Man muss mir erst einmal die Schuld nachweisen. Dies geschieht in der Regel über Gutachten und nicht nach der Tageslaune eines Polizisten.



Zitat:
Zitat von McClane Beitrag anzeigen
Erscheint mir auch etwas schräg...scheinst ein netter Zeitgenosse zu sein...übergriffig wird "der Staat" nie, sondern die Exekutive setzt Recht und Gesetz durch. Du scheinst es damit nicht so genau zu nehmen und wunderst Dich dann. Schon seltsam.
Deine Rechtsauffassung ist unterirdisch. Vielleicht sollte dein Dienstherr mal eine Gesinnungsprüfung bei dir vollziehen. Ich habe auf allen(!) Teilen ein E-Zeichen bzw. bei der Abgasanlage eine EG-Nummer. Beides ist bedingungslos anzuerkennen.




Update: TÜV SÜD verweigert die Prüfung nach §21 StVZO. Hier gibt es jetzt auch einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung so wie Antrag auf Entzug der Akkreditierung. Wenn das so weiter geht, fahre ich bald nach Artikel 20 Grundgesetz Absatz 4 auch ohne Betriebserlaubnis, TÜV und Versicherungsschutz. Die Verantwortung trägt dann jemand anderes.
Hintergrund war eine Anfrage von mir, auf welcher Rechtsgrundlage man von mir rechtswidrig ECE-Typgenehmigungen verlangt. Dort wollte man mir dann klar machen, das man sich aussuchen kann, ob man ein Fahrzeig prüft oder eben nicht. Auch das ist wieder rechtswidrig.


Zitat:
Zitat:
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest. Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden.
...
(5) Der Auftrag, eine Technische Prüfstelle zu unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die beauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Technische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt.
Quelle: Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/__10.html
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