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09.12.2005
Autoversicherung: Zum Jahreswechsel Fristen beachten
Autofahrer, die im Jahr 2005 in einen Unfall verwickelt waren, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten

Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen. Darauf weisen die deutschen Versicherer in Berlin hin. Obwohl die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten können, gelten für die meisten Autofahrer beim Schadenfreiheitsrabatt die bisherigen Regelungen. Diese sind:

Schäden bis zum 31. Dezember melden

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Klein-schäden bis etwa 500 EURO. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfälle verursachte und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2005 geltend machen. Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2006 gemeldet werden.

Rabatt nicht verschenken

Unfallschaden im SommerZu beachten ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden.

Autofahrer die 2005 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.

Rückzahlungsfrist sechs Monate

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen.

Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 EURO) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Quelle: GDV

 

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