09.12.2005
Autoversicherung: Zum Jahreswechsel Fristen beachten
Autofahrer, die im Jahr 2005 in einen Unfall verwickelt waren, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten
Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die
Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung
zurückzahlen wollen. Darauf weisen die deutschen Versicherer in Berlin hin.
Obwohl die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten
können, gelten für die meisten Autofahrer beim Schadenfreiheitsrabatt die
bisherigen Regelungen. Diese sind:
Schäden bis zum 31. Dezember melden
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich
innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von
dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Klein-schäden
bis etwa 500 EURO. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher
Bagatellunfälle verursachte und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der
Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann
einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2005 geltend machen.
Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2006 gemeldet werden.
Rabatt nicht verschenken
Zu beachten ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die
Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine
Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden.
Autofahrer die 2005 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb
von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden
zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu
bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.
Rückzahlungsfrist sechs Monate
Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen
seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die
Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen.
Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie
ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 EURO) nach Abschluss der
Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang
dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die
Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw.
bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal
zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der
Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zuviel gezahlte Beiträge
werden erstattet.
Quelle: GDV
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