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23.07.2009, 14:11
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#1
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Neues Mitglied
Registriert seit: 07.07.2009
Ort:
Fahrzeug: E46 316ti (10/01)
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Ist es nicht sogar erlaubt, dass trotzdem 3 Personen im Fond sitzen dürfen obwohl es nur 2 Gurte gibt??
Ich hatte mal irgendwas gelesen, weiß aber nicht mehr wo.
Beim 4-Siter dürfen trotzdem im Fond 3 Personen platz nehmen solange alle Personen einen Sitzplatz haben, der Fahrer dadurch nicht behindert wird und die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten wird.
Ich kann mich aber auch irren...
Gruß David
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23.07.2009, 14:20
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
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Zitat:
Zitat von xetja
Ist es nicht sogar erlaubt, dass trotzdem 3 Personen im Fond sitzen dürfen obwohl es nur 2 Gurte gibt??
Ich hatte mal irgendwas gelesen, weiß aber nicht mehr wo.
Beim 4-Siter dürfen trotzdem im Fond 3 Personen platz nehmen solange alle Personen einen Sitzplatz haben, der Fahrer dadurch nicht behindert wird und die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten wird.
Ich kann mich aber auch irren...
Gruß David
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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
satz 2 wird zwar oft so missverstanden, daß wo platz ist auch ein "sitzplatz" ist, und man daher noch jemanden mitnehmen darf...
das stimmt aber nicht... in pkw sind für sitzplätze gurte vorgeschrieben, wo kein gurt ist, ist kein sitzplatz... selbst wenn da platz zum sitzen ist 
(in omnibussen ohne stehplätze, landwirtsch. zugmaschinen, krafträdern, oldtimern o.ä. sieht das anders aus)
soweit ich weiss, kostet das 50€ und 1 pkt... ganz zu schweigen davon, was los ist, wenn es zu einem VU mit personenschaden kommt....
(hoppla, ne , das gilt nur bei kindern... ansonsten 5€  )
gruß,
kai
Geändert von KaiMüller (23.07.2009 um 14:32 Uhr).
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24.07.2009, 07:13
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#3
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Gast
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Falsch.
Kostet nichts, ist eine folgenlose Ordnungswidrigkeit.
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24.07.2009, 08:33
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#4
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!5 = 44
Registriert seit: 11.05.2009
Ort: 16556
Fahrzeug: F10 520dA
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Zitat:
Zitat von John McClane
Kostet nichts, ...
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... außer vllt das Leben und das würde mir eigentlich als Argument ausreichen!
Außerdem hat Kai versucht, ALLES entsprechend zu erklären ...
Hier noch der Katalog: klick
__________________
1990 - 2014 = 10x BMW
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24.07.2009, 12:34
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
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Zitat:
Zitat von John McClane
Kostet nichts, ist eine folgenlose Ordnungswidrigkeit.
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da irrt sich aber der herr polizei-
wirf mal einen blick in den §97 (und ff.) des bußgeldkataloges 2009...
hier hab ich dir es mal rausgesucht.... sogar von deinem eigenen verein,
zum glück scheint es da auch informierte (und nicht nur uniformierte) leute zu geben.... 
LZPD - Externer Bußgeldkatalog
Zitat:
Zitat von OHV_44
Außerdem hat Kai versucht, ALLES entsprechend zu erklären ...
Hier noch der Katalog: klick
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jo, danke..
dein link ist leider nicht vollständig... und das ist oben auf der seite auch erwähnt... das ist nämlich nur ein
Zitat:
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
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die geringwertigen ordnungswirdrigkeiten fehlen da... deswegen ists immer gut man schaut in die primärquelle
Gruß,
Kai
Geändert von KaiMüller (24.07.2009 um 12:42 Uhr).
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24.07.2009, 16:17
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#6
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Gast
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Wenn man keine Ahnung hat....
Die BkatV hat keine § sondern Nummern.
Es liegt kein Verstoß durch den Fahrzeugführer gem. § 21 StVO vor
Gem. der ÄnderungsVO vom 11.05.2006 wurde § 21 (1) StVO geändert. Demnach dürfen nun nur noch so viele Personen mitgenommen werden wie Sitzplätze vorhanden sind.
Verstößt der Fahrzeugführer gegen diesen Grundsatz handelt es sich um eine folgenlose Ordnungswidrigkeit nach § 21 StVO, sehr wohl aber verstößt er bußgeldbewehrt gegen § 23 StVO, hier TBNR 123118 (25 Euro).
Der jenige, der sich nicht anschnallt, weil kein Gurt vorhanden ist, verstößt ebenfalls nicht gegen § 21a StVO. Eine Sanktionierung ist hier nicht vorgesehen.
Quellen u.a.: Hentschel VR 39. Auflage, § 21 StVO Rz. 2c, 6; § 23 StVO Rz. 22; § 21 StVO Rz. 9
Und ja, zum Glück gibt's informierte wie mich. Die Dir locker was vormachen.
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24.07.2009, 17:04
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
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Zitat:
Zitat von John McClane
Es liegt kein Verstoß durch den Fahrzeugführer gem. § 21 StVO vor
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selbstverständlich, nämlich durch die beförderung von mehr personen, als mit sicherheitsgurten ausgerüstete sitzplätze vorhanden sind...
Zitat:
Zitat von John McClane
Verstößt der Fahrzeugführer gegen diesen Grundsatz handelt es sich um eine folgenlose Ordnungswidrigkeit nach § 21 StVO, sehr wohl aber verstößt er bußgeldbewehrt gegen § 23 StVO, hier TBNR 123118 (25 Euro).
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das ist schlicht falsch...
siehe mein link weiter oben... der verstoß gegen den §21 I StVO ist laut nummer 97 der anlage zu §1 I BKatV (bußgeldkatalog 2009) mit einem regelsatz von 5€ bewehrt...
(der §23 I satz 2 greift hier nicht in allen fällen, nämlich dann nicht, wenn die verkehrssicherheit des fahrzeuges durch die mehrbesetzung nicht leidet, und davon muss man bei einem f01 nicht ausgehen... sollte er doch greifen, gilt natürlich dein hinweis auf die 25€)
gruß,
Kai
PS: aktuelle auflage von hetschel ist die 40. (2009)- vielleicht solltst die mal besorgen wo du ihn doch so gern zitierst...dann wirds vielleicht auch was mit dem "vormachen"
Geändert von KaiMüller (24.07.2009 um 17:23 Uhr).
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24.07.2009, 17:17
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#8
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Gast
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Nö, stimmt so, wie ich sagte.
Ende der Diskussion. 
Das Du nie einsehen kannst wenn Du im Unrecht bist.
Zudem ist die 40te Auflage in diesem Punkt nicht anders als meine 39te.
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