Zitat:
Zitat von Lothar
Der Käufer muß gemäß Insolvenzgesetz ggfs. die Sache dem Eigentümer herausgeben, sofern der insolvente Vertragspartner das Eigentum an der Sache noch nicht hatte und so auch nicht übereignen konnte. Guter Glaube schützt nicht. Den Kaufpreis kann der Käufer dann im Insolvenzverfahren anmelden.  Im Zweifel Rat einholen, bevor man ein Eigentor schießt.
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Schmarrn!
Erwirbt jemand erkennbar eine Sache zum Weiterverkauf, willigt der Veräußerer trotz EV in die Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr ein (vgl. Palandt § 185 BGB Rn. 9, § 449 Rn. 13). Dadurch erlischt der EV (wenn er nicht schon zuvor durch den Einbau erloschen ist)! Schützen vor Rechtsverlust kann sich der Veräußerer in dem Falle nur durch einen sogen.
verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hat der Käufer bezahlt, hilft ihm das auch nicht. Heißt konkret: hat der Umrüstkunde bezahlt, muß er gar nichts in dieser Hinsicht vom Importeur befürchten.
Und ein Insolvenzgesetz gibt es nicht, es heißt InsO. Die regelt aber nur die Rechtsstellung des InsVw in § 107, und das ist hier zunächst mal irrelevant.
Wie wäre es also, wenn Du Deinen Schlußrat zunächst mal selber beherzigen würdest?