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Alt 30.09.2009, 19:52   #1
RS744
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Registriert seit: 06.01.2005
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Zitat:
Zitat von Lothar Beitrag anzeigen
Der Käufer muß gemäß Insolvenzgesetz ggfs. die Sache dem Eigentümer herausgeben, sofern der insolvente Vertragspartner das Eigentum an der Sache noch nicht hatte und so auch nicht übereignen konnte. Guter Glaube schützt nicht. Den Kaufpreis kann der Käufer dann im Insolvenzverfahren anmelden. Im Zweifel Rat einholen, bevor man ein Eigentor schießt.
Schmarrn!

Erwirbt jemand erkennbar eine Sache zum Weiterverkauf, willigt der Veräußerer trotz EV in die Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr ein (vgl. Palandt § 185 BGB Rn. 9, § 449 Rn. 13). Dadurch erlischt der EV (wenn er nicht schon zuvor durch den Einbau erloschen ist)! Schützen vor Rechtsverlust kann sich der Veräußerer in dem Falle nur durch einen sogen. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hat der Käufer bezahlt, hilft ihm das auch nicht. Heißt konkret: hat der Umrüstkunde bezahlt, muß er gar nichts in dieser Hinsicht vom Importeur befürchten.

Und ein Insolvenzgesetz gibt es nicht, es heißt InsO. Die regelt aber nur die Rechtsstellung des InsVw in § 107, und das ist hier zunächst mal irrelevant.

Wie wäre es also, wenn Du Deinen Schlußrat zunächst mal selber beherzigen würdest?
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.10.2009, 14:02   #2
Lothar
Honk
 
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Registriert seit: 05.08.2002
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Fahrzeug: 735iA, Dodge Durango
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Schmarrn!...lSchützen vor Rechtsverlust kann sich der Veräußerer in dem Falle nur durch einen sogen. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hat der Käufer bezahlt, hilft ihm das auch nicht. Heißt konkret: hat der Umrüstkunde bezahlt, muß er gar nichts in dieser Hinsicht vom Importeur befürchten.

Und ein Insolvenzgesetz gibt es nicht, es heißt InsO. Die regelt aber nur die Rechtsstellung des InsVw in § 107, und das ist hier zunächst mal irrelevant.

Wie wäre es also, wenn Du Deinen Schlußrat zunächst mal selber beherzigen würdest?

Du liebe Güte. Ja, es heißt korrekt nicht "Insolvenzgesetz" sondern "Insolvenzordnung" und ist derzeit leider mein täglich Brot. Und die Insolvenzordnung regelt mitnichten nur die Stellung des Insolvenzverwalters. Und jeder vernünftige Kaufmann vereinbart einen erweiterten Eigentumsvorbehalt. Also rate ich da nochmals zur Vorsicht.
Lothar ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.10.2009, 16:47   #3
RS744
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Lothar Beitrag anzeigen
... und ist nicht mein täglich Brot.
So wäre das Zitat besser.

Zitat:
Zitat von Lothar Beitrag anzeigen
Und die Insolvenzordnung regelt mitnichten nur die Stellung des Insolvenzverwalters.
Hat auch niemand behauptet. Sondern im hier interessierenden Zusammenhang ... ist Dein Hinweis auf die InsO fehl am Platze, wie bereits aufgezeigt.

Zitat:
Zitat von Lothar Beitrag anzeigen
... Also rate ich ...
... mal zum BGB und seiner Kommentierung zu greifen, DARAUF kommt es hier nämlich an. Wie bereits aufgezeigt.
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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