Zitat:
Zitat von BodenE32See
Toll...
aufgrund solchen "rechtschaffenden" Leuten, werden interessante Dinge bei ebay vermehrt nur noch überteuert als "Sofortkauf" angeboten... Wenn er Dir die Moneten zurücküberweist müsste doch die Sache gut sein, oder
Sry, aber man muss doch mal die Kirche im Dorf lassen...
Gruß,
BodenE32See
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Also gehörst du auch zu denen die etwas Versteigern und hinterher sagen och ist ja wenig bei rausgekommen dann Überweise ich ihn einfach das Geld zurück und ich versuche es noch einmal.
Sorry dann hast du Ebay ganz und gar nicht verstanden
Wenn jemand einen Wechsler oder sonst etwas für wesentlich weniger ersteigert als der Marktpreis üblich ist muß der Verkäufer es trotzdem Versenden da er ja selbst Schuld hat, darüber muß man sich doch vorher im klaren sein. Das ist Ebay
Für solche Leute wie oben beschrieben gibt es doch die Sofortkauf Option um die Ware eben halt nicht unter dem angemessenen Preis zu Versteigern
@Michel und Quicksilver,
ich hab natürlich nicht Entschädigung geschrieben sondern Schadensersatzvorderung da er mir ja einen vergleichbaren Wechsler schuldig ist.
Hier mal ein auszug aus Auktionen-FAQ.de wie die Rechtslage ausschaut:
Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe 4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer.
Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben), erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend reagiert.
Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten:
Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).
Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler.
Du verlangst weiterhin die Lieferung.
Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich vorbei.
Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.
Gruß
flerchen