Hallo Chucky,
das neue Gewährleistungsrecht ist nach der Schuldrechtsrechform nicht unbedingt einfacher geworden.
Zuerst einmal ist fraglich, ob Du vom "Gewerblichen" (= Händler oder Firmenwagen etc.) oder von privat gekauft hast. Danach richten sich Fristen, Abdingbarkeit, Beweislast.
Der Gewerbliche kann die gesetzliche Gewährleistungsfridt von zwei Jahren bei Gebrauchtwaren vertraglich auf 1 Jahr reduzieren, nicht aber auf Null. Zudem kommt in den ersten 6 Monaten noch die sogenannte "Beweislastumkehr" hinzu, d.h. der Verkäufer muß ggf. beweisen, daß ein behaupteter Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
Nettes Feature, besser als "Garantie", weil halt gesetzlich!
Diese Fristen und Regelungen gelten grundsätzlich auch beim privaten Verkäufer. Dieser kann sogar die Gewährleistung GÄNZLICH ausschließen.
Sonderfall: Die sog. "Zusicherung von Eigenschaften": Macht der Verkäufer Angaben zum Fahrzeug, die sich im Nachhinein als Unwahr herausstellen, muß er für diese einstehen. Er muß den Käufer so stellen, wie er stehen würde, wenn die Aussagen gestimmt hätten. Hier kommt auch die "Arglistige Täuschung" mit ins Spiel, wenn dem Verkäufer vorsätzliches verhalten zu unterstellen ist, d.h. wenn er bei Verkauf von Ungereimtheiten wußte. (Grooooooooooßes Beweisproblem, wenn der Käufer das nicht schriftlich hat, am besten noch mit einem Zeugen obendrauf, sonst Finger weg!)
Ergo: Wenn der gewerbliche Verkäufer Dir den Wagen "unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" verkauft hat, ist das ungültig, es gilt die volle Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Wenn ein privater verkäufer diese Floskel so verwendet hat, hast Du Pech gehabt.
... es sei denn, er hat Dir zusätzlich "Eigenschaften zugesichert" oder Du kannst ihm vorsätzliche Falschangaben nachweisen (beweisen, nicht behaupten!).
So, jetzt könnten Dir Gewährleistungsansprüche zustehen.
Aaaaaaber ganz gemächlich mal prüfen, WAS ersatzfähig ist. Die Verschleißteile wirst Du nämlich nicht ersetzt bekommen. Und im übrigen gibt´s bei Altwagen eh nicht den vollen Satz.
Ich würde Dir empfehlen, Deinen Sachverhalt nach dem vorstehenden Kochrezept einmal durchzuprüfen. Wenn sich daraus die Möglichkeit eines Anspruchs ergibt, dann mal Kontakt zum Verkäufer aufnehmen (auf den Fristablauf achten, bloß nicht hinhalten lassen), bei Streß dann umgehend zum Anwalt.
Viel Erfolg & Gruß aus Bonn,
Henner
* alle Angaben unter Ausschluß jeglicher Haftung und Gewährleistung für die Richtigkeit
Aber nachzulesen unter §§ 459ff. BGB.