


BMW 7er, Modell E32 |
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27.10.2009, 17:15
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#1
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schadstoffarmer sparer
Registriert seit: 26.08.2009
Ort: München
Fahrzeug: E32-730i-1990-M30B30-
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27.10.2009, 17:29
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#2
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_________________________
Registriert seit: 10.05.2003
Ort: ...
Fahrzeug: 730iA M30 (08.88), 316iA N46 (07.04), Yamaha FZS600 (09.01), Hako Rasentrac 800e
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Hatten die hier auch schon letzte Woche das Thema und das Ergebnis ist immer das gleiche:
E34 Forum
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30.10.2009, 13:05
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 27.08.2002
Ort: Spenge
Fahrzeug: E66 760Li 05/2004 -:- MB: R 320 -:-´94er E32 750iL FL Individual LAGERFELD EDITION, fast Highline, in Mica-Schwarz ;E32 730i V8 12/1993 in Fjordgrau
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Wer zu viel Geld hat kauft diese Gutachten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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So verbleibe ich mit freundlichem Gruß
Axel
WOLLT IHR? MEHR ENERGIE --- MEHR RENTE --- BESSERE GESUNDHEIT
PASSIVES EINKOMMEN Dann fragt mich!
Tun Sie alles, was Sie tun können, und Sie werden alles erreichen! ARTHUR L. WILLIAMS
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30.10.2009, 15:53
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#4
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Perser Zarathustra
Registriert seit: 22.04.2009
Ort: Steinmauern
Fahrzeug: E32-735i(01.1992) Autom.
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LG Homayoun
Deine beste Zeit war nicht und deine beste Zeit kommt nicht. Jetzt ist deine beste Zeit. Don't drink and drive , smoke and fly Wer hier Schreibfehler findet, darf sie behalten
Ob man das Leben vor sich hat, ist keine Frage des Alters, sondern der Blickrichtung.
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30.10.2009, 17:53
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#5
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schadstoffarmer sparer
Registriert seit: 26.08.2009
Ort: München
Fahrzeug: E32-730i-1990-M30B30-
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wenn die das meinen...dann mach ich halt das fernlicht an...
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31.10.2009, 08:22
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#6
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Mitglied
Registriert seit: 03.05.2008
Ort: Hamburg
Fahrzeug: E32 - 735i , Automatik EZ 4/89
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Zitat:
Zitat von milfhunta
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"Es handelt sich hierbei um ein Gutachten wo eindeutig heraus geht....."
guter deutsch ... ,alles klar 
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31.10.2009, 08:37
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#7
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Gast
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Zitat:
Zitat von milfhunta
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Nichts.
Der schreibt gequirlte Scheiße um es auf den Punkt zu bringen.
Das KBA schreibt ganz eindeutig:
"§ 22a StVZO;
- Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen auf Gasentladungs-Lichtquellen
Frage- oder Problemstellung:
Im Internet und in Zeitschriften werden zunehmend Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern, die ausschließlich mit Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind, angeboten.
Die Präsentationen dieser Systeme erwecken häufig den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und erwähnen oftmals erst in der Montageanleitung oder in anderen beiliegenden Unterlagen den für die Verbraucher wesentlichen Hinweis: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und
entspricht nicht der StVZO!“
Ergebnis:
Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei einer Verwendung von Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben.
So sind Kraftfahrzeuge bei der Ausrüstung mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht gemäß
- der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- der ECE-Regelung 48 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen“
- § 50 Abs. 10 StVZO
zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, auszurüsten.
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit dem 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Die Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen bzw. ohne Genehmigungszeichen bzw. entsprechender Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, werden darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen Hinweise
wie : „...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen für das Feilbieten hier im Allgemeinen nicht ausreichen.
- § 23 StVG entfällt lediglich für solche Teile, die ihrer Bauart nach objektiv nur für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind.
- Sind die Teile ausschließlich für den Export bestimmt, darf sich der Feilbietende nicht an den Endverbraucher im Inland wenden.
Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Verkehrsgefährdung ausgehen kann, wird das Kraftfahrt-Bundesamt das Feilbieten derartiger Umrüstsätze unter Berücksichtigung der o. g. Bedingungen entsprechend § 23 StVG kritisch beobachten."
Die Ausnahme in § 72 (2) StVZO zu 50 (10) StVZO besagt übrigens folgendes:
§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das bedeutet im Umkehrschluß, dass alle Fahrzeuge, die vor diesem Stichtag NICHT mit Xenonleuchten ausgerüstet waren, § 50 (10) gilt!!
OB die Fahrzeug, wie unsere 7er ab 1994 oder auch die älteren E32-Modelle dazu gehören, finde ich innerhalb weniger Stunden raus.
Ich würde dem Schmierlappen seine ulkigen ABE's gerne links und rechts um die Ohren hauen, denn es gibt sicher genügend Menschen, die darauf hereinfallen und dann im Falle einer Kontrolle ein böses Erwachen erleben.
Geändert von John McClane (31.10.2009 um 08:49 Uhr).
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31.10.2009, 08:47
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#8
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schadstoffarmer sparer
Registriert seit: 26.08.2009
Ort: München
Fahrzeug: E32-730i-1990-M30B30-
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vielleicht wird man durch sowas ja reich...sollte man mal versuchen...
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31.10.2009, 10:57
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#9
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Aachen
Fahrzeug: 728i (E38) (02/96) BRC by Sonja S. (& Erich M.); 740iA (E38) (05/98) M62, BRC by Erich M.; 745iA (E65) (10/02) N62, Stargas
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Zitat:
Zitat von John McClane
......
......
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das bedeutet im Umkehrschluß, dass alle Fahrzeuge, die vor diesem Stichtag NICHT mit Xenonleuchten ausgerüstet waren, § 50 (10) gilt!!
OB die Fahrzeug, wie unsere 7er ab 1994 oder auch die älteren E32-Modelle dazu gehören, finde ich innerhalb weniger Stunden raus.
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Hallo Peter!
Bedeutet das im erneuten Umkehrschluss, dass alle 7er , die vor dem 1.7.2000 in Betrieb waren, auch OHNE ALWR & Scheinwerferwascher nachgerüstete Xenon-Scheinwerfer haben dürfen..?
Wie ist der Nachweis zu führen, dass die Umrüstung schon VOR diesem Stichdatum erfolgt ist?
Oder gilt hier: im Zweifel für den Halter, da nicht nachzuweisen ist, dass die Umrüstung erst NACH diesem Datum erfolgt ist und demnach seiner Einlassung zu folgen ist, dass die Xenon's schon vor dem 1.7.2000 eingebaut worden sind ....
Ich denke DAS ist jetzt der Knackpunkt.
mfg
peter
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31.10.2009, 11:13
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#10
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Gast
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Zitat:
Zitat von peterpaul
Hallo Peter!
Bedeutet das im erneuten Umkehrschluss, dass alle 7er , die vor dem 1.7.2000 in Betrieb waren, auch OHNE ALWR & Scheinwerferwascher nachgerüstete Xenon-Scheinwerfer haben dürfen..?
Wie ist der Nachweis zu führen, dass die Umrüstung schon VOR diesem Stichdatum erfolgt ist?
Oder gilt hier: im Zweifel für den Halter, da nicht nachzuweisen ist, dass die Umrüstung erst NACH diesem Datum erfolgt ist und demnach seiner Einlassung zu folgen ist, dass die Xenon's schon vor dem 1.7.2000 eingebaut worden sind ....
Ich denke DAS ist jetzt der Knackpunkt.
mfg
peter
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Ja, das ist richtig, den Nachweis muß ICH im Zweifel führen.
Bei E30, E36, VW Golf I etc ist das sehr einfach, da gab es nie Gasentladungslampen, beim E38 als Beispiel schaue ich mir u.a. die Ausstattungsliste an, die mir zur Verfügung gestellt wird.
Da gibt es außerhalb des Forums Quellen, die ich nutze.
Es ist nachweisbar und mir in der Vergangenheit, als ich noch "auf der Straße" diente, in jedem Fall gelungen.
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