Zitat:
Zitat von Marks
§ 859 gibt Dir das Recht, im Wege der Selbsthilfe, den Wagen ohne Urteil von Deinem Grundstück zu entfernen.
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"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?
Zitat:
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
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