Zitat:
Zitat von E66-Fan
"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?
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Nein, keine Analogie. Das ist auch sachgerecht. Denn der unmittelbare Besitzer (z.B. Mieter eines Grundstücks) hat das unmittelbare Interesse, die Beeinträchtigung seines Besitzes zu beseitigen (sprich: den Wagen abschleppen zu lassen). Ihm wird deshalb das Recht eingeräumt, sich direkt ohne Inanspruchnahme der Staatsgewalt zu helfen.
Der Eigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer ist (z.B. der Vermieter eines Grundstücks), ist in seinem Recht (das eigentlich das Stärkere ist) nicht so unmittelbar betroffen, wie der unmittelbare Besitzer. Er muss deshalb die Staatsgewalt bemühen und darf sich nicht selbst helfen. Das darf er nur, wenn er Eigentümer und unmittelbarer Besitzer ist.
Sind uralte Vorschriften des BGB. Deshalb steckt da viel Sinn und Verstand hinter.