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Alt 22.01.2013, 14:25   #1
E66-Fan
Undercover Mitglied
 
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Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
Standard

Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
§ 859 gibt Dir das Recht, im Wege der Selbsthilfe, den Wagen ohne Urteil von Deinem Grundstück zu entfernen.
"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?

Zitat:
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
__________________
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Dabei sein ist alles!
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Alt 23.01.2013, 07:54   #2
Marks
Mehr als 20 Jahre dabei
 
Benutzerbild von Marks
 
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
Standard

Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?
Nein, keine Analogie. Das ist auch sachgerecht. Denn der unmittelbare Besitzer (z.B. Mieter eines Grundstücks) hat das unmittelbare Interesse, die Beeinträchtigung seines Besitzes zu beseitigen (sprich: den Wagen abschleppen zu lassen). Ihm wird deshalb das Recht eingeräumt, sich direkt ohne Inanspruchnahme der Staatsgewalt zu helfen.

Der Eigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer ist (z.B. der Vermieter eines Grundstücks), ist in seinem Recht (das eigentlich das Stärkere ist) nicht so unmittelbar betroffen, wie der unmittelbare Besitzer. Er muss deshalb die Staatsgewalt bemühen und darf sich nicht selbst helfen. Das darf er nur, wenn er Eigentümer und unmittelbarer Besitzer ist.

Sind uralte Vorschriften des BGB. Deshalb steckt da viel Sinn und Verstand hinter.
Marks ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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