Stimmt. Das BGH-Urteil ist in der 70.A. nicht berücksichtigt. In der 71.A ist die Kommentierung ergänzt. Allerdings eingeschränkt durch den Zusatz, dass "im Zweifel auch ein branchenfremdes Nebengeschäft unter §474 BGB fällt".
@RS744
Hast du das Urteil gelesen? War es nicht so, dass der Verkäufer die gesetzliche Vermutung des §344 I HGB im Verfahren nicht widerlegt hatte, weshalb das Gericht im Zweifel davon ausging, dass es kein branchenfremdes Nebengeschäft war? Ich weiß es nicht mit Sicherheit. Schaue aber nachher mal ins Juris.
Grüße
Geändert von CCH (23.10.2012 um 10:12 Uhr).
Grund: Ergänzung
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