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ich glaube "esau", dass er nicht über Bordsteine oder Schlaglöcher räubert und die Felgen tatsächlich einen Schlag bei Übergabe hatten - nur muss man hier den Verkäufer bzw die Justiz am Ende überzeugen..
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Danke. Liegt natürlich auch an den bescheuerten Felgen. Tierisch breit, eine stabile Scheibe ist nur aussen vorhanden, wo die auch an der Bremscheibe anliegt und der ungestützte Innenrand ist weit davon entfernt. Bei dem Hebelarm kann die natürlich leicht einen Schlag bekommen.
Klar hätte ich vor Gericht nur geringe Chancen. Deshalb werde ich auch keine Anwälte einschalten, am Ende kosten Anwälte und Gutachter mehr als der Schaden.
Aber ich warte noch auf die Antwort des Verkäufers. Ich werde berichten, was es gibt. Habe in der Bucht schon eine hintere Felge entdeckt, wird sogar von einer DB Niederlassung verkauft. Vielleicht haben die auch eine für vorne.
Danke für das Angebot. Aber ich habe den ebay Shop eines DB Gebrauchtteile Centrums gefunden, die geben 12 Monate Garantie, insofern sollten die schon rund laufen.
eigentlich sollte der Laden seriös sein. Habe auch für meinen Dicken schon eine Hinterfelge in der Bucht gekauft, läuft wunderbar und ich lasse die von mir angetickte gerade neu Beschichten. Die verkaufe ich erst, wenn ich das Auto abgebe, bei den 253 ist ganz schnell am Felgenhorn ein Kratzer drin
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"Das ist nicht nur ein Auto - das ist ein hochentwickeltes Stück
Maschinenbaukunst" (Eddie Murphy im Film "Die Geistervilla" zu dem BMW 745i)
"Handgefertigte Ingeneurskunst und Performance der Extraklasse! Willkommen in der Welt von AMG"
"Ein Porsche bietet als einziges Fahrzeug die Möglichkeit, von unten auf andere herabzusehen..."
um noch mal auf die Gewährleistung zurück zu kommen... Ich hatte vor 2-3 Jahren mal einen Artikel gelesen in der Auto-Bild oder so etwas in der Art. Dort wurde von einem Gerichtsstreit berichtet, der am Ende besagte, dass eine Firma nur Gewährleistung geben muss beim Verkauf wenn es auch zu deren normalen Geschäftstätigkeiten gehört. Also wenn jetzt ein Tischler seinen Firmenwagen verkauft, dann muss er dafür keine Gewährleistung geben, da das gar nicht zu seinem Geschäftsfeld gehört und er davon keine Ahnung haben muss.
In wie weit das jetzt noch aktuell ist, weiss ich nicht.
Sorry, wenn das jetzt nicht passt, aber ich konnte jetzt nicht rauslesen, dass der Wagen von einer Firma stammt, die mit Autos zu tun hat.
Das ist sicher ein interessanter Aspekt. Ich habe auch einen Firmenwagen und nutze den fast ausschließlich dienstlich, aber mein Geschäftsfeld hat nichts mit Autos zu tun. Bisher ging ich davon aus, daß ich meine Autos nicht an privat verkaufen kann, weil ich Gewährleistung geben müsste. Wenn das wahr wäre, könnte ich das ja doch tun.
Zu dem SL: der Verkäufer hat noch nicht auf meine mail reagiert. Ich fürchte, der weiß warum. Ich warte jetzt mal die Vermessung am Mittwoch ab. Heute habe ich schon mal die 2 Felgen geordert. So wie es aussieht, werden sich die Kosten ja in Grenzen halten. Ich habe zwar immer noch einen Hals, aber ehe ich da Anwalt und Gutachter einschalte und mich dann doch ärgere werde ich mir den Kram ans Bein binden und weiter Spaß am Auto haben.
du gehörst aber auch an die Ohren gezogen, denn nach dem Kauf schaut man gleich bei der nächsten Tanke vorbei und prüft Luft man oh man.
So ein Firmenchef lässt sowas normal machen, evtl. war der Lehrling beim Prüfen und hat gedacht macha soviel rein wie bei meinen Twingo, das kann sicher nicht schaden.
Spaß bei Seite, könnte auch sein, das es dir in den 1000KM passiert ist, durch das weil zu wenig Luft drin war!
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MfG
Andreas
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um noch mal auf die Gewährleistung zurück zu kommen... Ich hatte vor 2-3 Jahren mal einen Artikel gelesen in der Auto-Bild oder so etwas in der Art. Dort wurde von einem Gerichtsstreit berichtet, der am Ende besagte, dass eine Firma nur Gewährleistung geben muss beim Verkauf wenn es auch zu deren normalen Geschäftstätigkeiten gehört. ....
Sorry, wenn das jetzt nicht passt, aber ich konnte jetzt nicht rauslesen, dass der Wagen von einer Firma stammt, die mit Autos zu tun hat.
Grüsse
Hallo,
es stellt sich die Frage, ob es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dann wären die §474 ff BGB anwendbar, die es dem Verkäufer lediglich gestatten, die Gewährleistung auf ein Jahr zu begrenzen, nicht aber gänzlich "auszuschließen". Ein Verbrauchsgüterkauf liegt unter anderem dann vor, wenn ein Unternehmer in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit als Verkäufer tätig wird. Ein Steuerberater, Arzt oder Anwalt z.B., der seinen Geschäftswagen verkauft, handelt nicht in Ausübung seiner üblichen unternehmerischen Tätigkeit, fällt nicht unter §474 BGB und kann somit die Gewährleistung ausschließen. Ist auch schön kurz und bündig im Palandt (70.A.) unter § 474 BGB RN. 5 kommentiert.
Bei dem Fall hier stellt sich auch die Frage, ob überhaupt ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Zumindest habe hierzu nichts gelesen.
Grüße
P.S.: Wir verkaufen unsere Geschäftswagen trotzdem nur an Händler, um Diskussionen schon im Ansatz zu vermeiden.
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
Zitat:
Zitat von CCH
Ein Steuerberater, Arzt oder Anwalt z.B., der seinen Geschäftswagen verkauft, handelt nicht in Ausübung seiner üblichen unternehmerischen Tätigkeit, fällt nicht unter §474 BGB und kann somit die Gewährleistung ausschließen. Ist auch schön kurz und bündig im Palandt (70.A.) unter § 474 BGB RN. 5 kommentiert.
Vorsicht! Dort findet sich nur der Hinweis auf ein älteres Urteil des LG Frankfurt!
Hingegen hat der BGH im Urteil vom 13.07.2011 VIII ZR 215/10 - einen PKW-Verkauf im Nebengeschäft durch branchenfremde GmbH betreffend - anders entschieden, und zudem allgemein ausgeführt:
[20] Die von der Revision für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch eine Handelsgesellschaft geforderte Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 474 ff. BGB auf professionelle Verkäufer, d.h. den engeren Kreis gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ist abzulehnen (ebenso S. Lorenz, in: MünchKomm-BGB, § 474 Rdnr. 21; Faust, in: Bamberger/Roth, § 474 Rdnr. 12 a. E.; a. A. Brüggemeier, WM 2002, 1376 [1385]). Sie findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze und liefe auch dem weiten Schutzzweck der §§ 474 ff. BGB zuwider, bei denen es auf die Schutzbedürftigkeit des Käufers und nicht auf die des Verkäufers ankommt (vgl. BGH, DNotZ 2009, 429 = NZG 2009, 273 Rdnrn. 18 f. zum Verbraucherdarlehensvertrag).
Zitat:
Zitat von CCH
P.S.: Wir verkaufen unsere Geschäftswagen trotzdem nur an Händler, um Diskussionen schon im Ansatz zu vermeiden.
Und das ist auch gut so, wie das BGH-Urteil zeigt.