Zitat:
Zitat von Loretta
StGb § 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
viele Grüße
Loretta
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Huhu..
Leider gilt weder Furcht, noch Verwirrung, noch Schrecken im
herkömmlichen Sinne bei jemandem mit Nahkampfausbildung.....
Gruß
Knuffel
P.S.:
Die ganzen Kloppereien sind zuende gedacht wirklich schwachsinnig.
Aber gerade bei den o.g. drei Dingen kann man sich dem wohl nicht entziehen.
Kurze Story :
Ich komme nachts nach Hause. 3 Typen vor meinem Haus.
Nein, keine Kiddies. Gestandene Männer im besten Alter und Deutsche.
Einer steht da und pinkelt an meine Ladentür.
Die anderen lungern rum und warten.
Ende vom Lied :
Der eine hält mir ein Messer vor´s Gesicht : Ich schneide Dir etc.
Der zweite geht auf mich los, der dritte unschlüssig.
Nummer drei ist vernünftig und hält Nummer zwei, der schon am Boden lag, fest.
Nummer eins fand es besser das Messer "wegzulegen" und per Handy die
Bullen zu rufen.
Was in der Zwischenzeit passiert ist, könnt Ihr Euch ausmalen.
Aber soviel sei gesagt : Ich war auch nachher noch ein bildhübscher Mann...
Trotzdem : GLÜCK GEHABT ! Das hätte auch anders ausgehen können.
Aber was macht man nicht alles, wenn man voller Furcht ist, verwirrt und
STOCKSAUER....
P.P.S.: Leicht angetüdelt war ich allerdings auch...
