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Alt 01.01.2008, 13:58   #11
VMartin
fahrendes Mitglied
 
Benutzerbild von VMartin
 
Registriert seit: 07.04.2007
Ort: Pommersfelden
Fahrzeug: 735i E65 (11/2001) & 740 F01 (12/2009)
Standard

Hallo!

Laut StVZO müssen bestimmte Teile an einem Fahrzeug eine Typenzulassung tragen, oder eine allgemeine Betriebserlaubniss besitzen. Das ist entweder eine ABE ober ein E-Prüfzeichen, abweichend davon gibt es die Möglichkeit ein Mustergutachten erstellen zu lassen oder eine Einzelabnahme durchzuführen.

1. Ein Flugzeugmotor im E32 erfordert eine Einzelabnahme.

2. Breite Felgen mit TÜV-Gutachten erfordern eine Vorführung beim TÜV, um festzustellen ob eine ausreichende Abdeckung und Freigängigkeit der Räder gegeben ist. Nicht ob die Felgen das Fahrzeug tragen können!

3. Teile mit ABE dürfen angebaut werden, eine Vorführung ist nur erforderlich, wenn es in der ABE steht. (zB. Ist die Rad/Reifenkombination in den Fahrzeugpapieren aufgeführt, ist eine Vorführung nicht erforderlich)

4. E-Prüfzeichen. Diese Teile dürfen angebaut werden. Im Zuge der Machtergreifung der EU gibt es die ECE-Vorschrift, das die Teile in einem der Vertragsländer von einem AAS geprüft werden müssen. Damit diese Prüfung nicht in allen Ländern statfinden muß, erkennen die Mitgliedsstaaten das Prüfzeichen gegenseitig an. Das geht auf jeden Fall über die Gesetze der einzelnen Länder.

Bau ich nun Rückleuchten mit E-Prüfzeichen, ohne Rückstrahler an mein Fahrzeug, ist das zulässig. Der Tüv kann nun das Fehlen der Rückstrahler am Fahrzeug bemängeln.Das Fahrzeug muss hinten Rückstrahler besitzen, nicht die Rücklichter! Es ist möglich das ich im Zusammenhang mit dem Einbau eines E-Geprüften Teiles, zusätzliche Änderungen vornehmen muß damit das Fahrzeug wieder der StvZo entspricht.

Zitat:
Zitat von Raffael@735i Beitrag anzeigen
Nein..... ich habe es ja auch auf die gelben Scheinwerfer bezogen, die zwar ein E Prüfzeichen haben, aber nicht zugelassen sind.
Zitat:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher ......
Ein schönes neues Jahr !

Martin
__________________
735i Titan-Grau Met. BJ 02 (V8) 165.000 km
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