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27.06.2013, 09:40
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 07.08.2004
Ort: GR / Sachsen
Fahrzeug: E65-745ia / E32-730ia V8 Individual
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@B12
falls Du Quellen zu der eigentlichen Gesetzeslage hast - verlinke diese bitte.
In diesem Fall sahen die Polizisten das Problem bei dem Transport.
Normalerweise unterliegen die Airbags den Vorschriften für Gefahrgut Transporte - und hier braucht man eine Genehmigung.
Es gibt aber zwei Ausnahmen:
- brutto Airbag Gewicht unter 5 kg
- beförderung durch Privatpersonen
__________________
N62 Kühlwasserrohr / VSD Reparatur / Getriebeservice / und vieles mehr ...
Kontaktinfos findet Ihr - HIER !
Sebastian
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27.06.2013, 10:22
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 26.06.2012
Ort: Köln
Fahrzeug: BMWs im Wechsel
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Sondervorschrift 235/238 der UN 0503
Zitat:
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Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die in Wagen, Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
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ADR ist ein Übereinkommen für die Regelung des Transports von gefählichen Gütern.
Vielleicht können wir ja mal zusammentragen wie es sein soll. Dabei sollte man aber unerscheiden, ob es sich um Sprengzubehör (Airbagsteuergertät), dem Gasgenerator selber, dem Airbag-Modul (also verbauten Generator mir Luftsack) oder um verbaute Module handelt. Die Airbag-Module unetrscheiden sich ebenfalls. Fahrer, Beifahrer, Kopf/Seiten-Aigbag.
__________________
"Wennst den Baum siehst, in den Du reinfährst, hast Untersteuern. Wennst ihn nur hörst, hast Übersteuern." Röhrl;
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27.06.2013, 10:54
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 07.08.2004
Ort: GR / Sachsen
Fahrzeug: E65-745ia / E32-730ia V8 Individual
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Ich zitiere:
Zitat:
Der Transport von Airbags und Gurtstraffern auf der Straße unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR BMVBS - Startseite ).
Die Gefahrgutvorschriften sehen aber gewisse Erleichterungen / Befreiungen von diesen Vorschriften vor.
In den Freistellungen des Kapitel 1.1.3.1 a) des ADR in Verbindung mit der GGVSEB Anlage 2 sind die Bedingungen genannt, nach denen Transporte von Privatpersonen nicht unter die Vorschriften fallen.
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Zitat:
Verbringung – Transport
Der Transport von Airbags und Gurtstraffern auf der
Straße richtet sich nach der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS/ADR). Ausnahmen hiervon gelten, wenn n
icht mehr als 5 kg brutto pro Fahrzeug
befördert werden.
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27.06.2013, 23:20
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#4
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Hoher Priester
Registriert seit: 26.11.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: Panamera ST Turbo, VW Touareg R
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Zitat:
Zitat von Sebek
Ich zitiere:
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Soweit ok, ich habe ein ADR Schein (BW) aber darf ich sowas nun im privaten PKW transportieren? Wohl eher nicht...
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28.06.2013, 01:42
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#5
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Rider on the Storm
Registriert seit: 28.02.2007
Ort: Ronneburg
Fahrzeug: E23 732iA 3.85/ E32 730i V8 9.92
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Zitat:
Zitat von TomS
Soweit ok, ich habe ein ADR Schein (BW) aber darf ich sowas nun im privaten PKW transportieren? Wohl eher nicht...
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Ja darfst du, steht doch so eindeutig im Gesetz, Airbags sind von der Klassifizierung ähnlich wie Sylvesterraketen und die transportierst du sicherlich auch...
(die meisten sogar ohne Begleitpapiere und bei den meisten liegt sogar noch etwas Motoröl oder Scheibenfrostschutz mit im Kofferraum, als Privater kein Problem, beim gewerblichen Transport kann es böse werden...)
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