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07.06.2012, 14:48
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#1
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der weiße Riese
Registriert seit: 24.06.2002
Ort: mitten drin
Fahrzeug: 745i HL (E23), 750iL (E32), 750iL (E38 FL)
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das kommt ganz drauf an, wo Du wohnst (Bundesland). Anruf bei der örtlichen Zulassungsstelle klärt dann auch die letzten Zweifel auf...
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07.06.2012, 15:30
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#2
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Gast
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Schau mal in den § 17 FZV. Da es eine bundesweite Vorschrift ist und es sich um Bundesrecht handelt, kommt es natürlich nicht darauf an, WO Du wohnst.
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung dieses Kennzeichens, wohl aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Allerdings gilt die alte Verordnung (49. AusnahmeVO zur StVZO) nicht mehr, das heißt, dass ein Auto nun 30 Jahre alt sein muss, in diesem Fall jedoch wurde das Kennzeichen (so las ich es) vor dem 01.03.2007 bereits dem Fahrzeug zugeteilt und bleibt somit gültig.
Ob das auch dann gilt, wenn es in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden soll, hängt davon ab, ob es befristet oder unbefristet zugeteilt worden ist.
Eine Neuzulassung ist ein neuer Verwaltungsakt, da könnte es dann durchaus sein, dass das nicht mehr möglich ist.
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