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Alt 04.04.2009, 18:12   #5
MartinE32
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 16.07.2006
Ort: Franken
Fahrzeug: E32-730i A (Bj. u.EZ 04.88), Klima, E30- 325i vfl 2TL (EZ 05/86), E30-325i Cab (Bj.11/86; EZ 03/87), e39 523i LPG (Bj. 07/96)
Standard

[quote=Carlton;1127831]Sorry, eine Anmerkung dazu: hier tritt die Beweislastumkehr ein. Gem. § 476 BGB gilt für Verbrauchsgüterkäufe nämlich eine sog. Beweislastumkehr. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang (in der Regel der Übergabe der Sache an den Käufer) auf, so wird vermutet, dass die Sache von vornherein mangelhaft war. Jedoch gilt dies gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe , nicht also z.B. für Verkäufe unter Privatleuten und auch nur für die ersten 6 Monate nach Übergabe an den Käufer, danach trägt der Käufer die Beweislast. Ausserdem: Macht der Käufer Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend, ist der Lauf der Verjährung gehemmt.

Ist das so viel anders, als das, was ich gepostet hatte ? Ich habs extra mal etwas laienmäßig ausgedrückt ....und da es hier ein Händler als Verkäufer war, langte der eine Satz völlig aus ...

Zum Thema:

Da Du schon den V8 hast, also ein späteres Modell, dürfte es mit dem Kältemittel wohl kein Problem geben .... aber das sagt Dir ein Auto-Klimadienst, der was von der Sache versteht, vorab ....also, einfach mal bei so einer Werkstatt nachfragen ....

Natürlich kannst Du aber auch erst mal mit dem Verkäufer telefonieren und nachfragen, wie er zu der Sache steht, aber ich würde mir davon nicht viel versprechen .... wenn Du Rechtsschutzversichert bist, kannst Du auch nen Anwalt einschalten ...

Gruß
Martin
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