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  Essen Motor Show 2006
 
 
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		|  18.08.2006, 12:20 | #1 |  
	| Ex 740i VFL & 750i FL E38 
				 
				Registriert seit: 25.02.2003 
				
Ort: Bodensee/ Südwestpfalz 
Fahrzeug: VW Golf IV GTI 132KW Bj 08/02; BMW 325i E30 Cabrio Bj 10/86
				
				
				
				
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				 Neu Stilllegungsregelung ab 1.April 2007 
 Gerade in der AMS gelesen...
 Ab 1.4.07 muss man nicht mehr wie bisher nach 18 Monaten Stilllegung eine Einzelabnahme beim TÜV durchführen.
 
 Die 18 Monate wurden erweitert auf 7 Jahre! Erst danach bedarf es nun der Einzelabnahme; innerhalb der 7 Jahre reicht eine neue TÜV und ASU Prüfung.
 
 Eigentlich eine gute Regelung - fraglich ist nur ob sie auch rückwirkend gilt für Fahrzeuge die jetzt schon stillgelegt sind oder erst für Fhzge die ab dem 1.4.07 stillgelegt werden.
 
 Quelle AMS (16.Aug.2006) - nach dem Anzeigenteil bei Tipps und Tricks oder so.
 
 Gruß Philipp
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		|  18.08.2006, 14:06 | #2 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 19.04.2003 
				
Ort: Bendorf 
Fahrzeug: BMW 320d (E46) BJ 01/04
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von JPM
					
				 Eigentlich eine gute Regelung - fraglich ist nur ob sie auch rückwirkend gilt für Fahrzeuge die jetzt schon stillgelegt sind oder erst für Fhzge die ab dem 1.4.07 stillgelegt werden. |  Hallo.
 
Laut unserem TÜV Prüfer, gilt das nur für die Fahrzeuge, die ab dem Datum wo die Regel in Kraft tritt abgemeldet werden. 
Also nicht Rückwirkend.
 
Gruss Patrick |  
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		|  18.08.2006, 15:10 | #3 |  
	| Erfahrenes Mitglied Premium Mitglied 
				 
				Registriert seit: 12.10.2002 
				
Ort: Hammersbach 
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von DeaD
					
				 Laut unserem TÜV Prüfer, gilt das nur für die Fahrzeuge, die ab dem Datum wo die Regel in Kraft tritt abgemeldet werden.Also nicht Rückwirkend.
 |  Das der TÜV und Konsorten das erstmal beahupten ist doch klar - wollen ja Kohle machen :-)
 
Vorstellen kann ich mir das so aber nicht wirklich - denn manchmal denkt ja auch der Gesetzgeber - welchen Sinn sollte es machen, dass ein Fahrzeug das am 31.3.07 ab- und z.B. am 31.3.09 wieder angemeldet wird eine Vollabnahme braucht und ein anderes, das am 1.4.07 ab- und am 31.3.14 lediglich eine normale HU ? Kann ich mir selbst in der BRD nicht vorstellen sowas :-)
 
Weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung das bisher geregelt war ? Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach der Neuregelung in Textform.
 
Ciao 
Andreas |  
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		|  18.08.2006, 20:19 | #4 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 19.12.2002 
				
Ort: Bayern 
Fahrzeug: Z4
				
				
				
				
				      | 
 
	Zitat: 
	
		| 
					Zitat von Andimp3
					
				 Kann ich mir selbst in der BRD nicht vorstellen sowas :-)
 
 
 |  Aber unsere Gesetzesmacher können viel mehr machen, als wir alle uns vorstellen können. 
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		|  18.08.2006, 23:51 | #5 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 19.04.2003 
				
Ort: Bendorf 
Fahrzeug: BMW 320d (E46) BJ 01/04
				
				
				
				
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 Interessant ist auch das Datum ab wann das ganze statt finden soll *g* 
1. April   |  
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		|  02.05.2007, 13:54 | #6 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 30.11.2002 
				
Ort: Rheinhessen 
Fahrzeug: E30-325i (02.87) E32-730i M30 (05.90) E38-750i (09.95) E39-523i Touring (08.97) E53-3,0D (2004) E65-730D (12.2003)
				
				
				
				
				      | 
 Servus!
 Hat jemand schon eine Ahnung ob es nun erst für stillgelegte Fahrzeuge ab dem 01.04.07 oder auch rückwirkend gilt??
 
 Gruß
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		|  02.05.2007, 14:18 | #7 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 06.01.2005 
				
Ort: b Bielefeld 
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
				
				
				
				
				      | 
 
	Zitat: 
	
		| 
					Zitat von Andimp3  Weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung das bisher geregelt war ? Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach der Neuregelung in Textform. |  Hier ->   http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm 
ist die gesuchte Quelle, mit deren Hilfe sich Fragen beantworten lassen (und neue Fragen auftauchen werden    )
 
Greets 
RS744 |  
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		|  02.05.2007, 15:33 | #9 |  
	| Gast | 
 Rückwirkende Gesetzgebung gibt's Gott sei Dank nicht mehr   ... |  
	|  |     |  
	
		
	
	
	
		|  02.05.2007, 15:55 | #10 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 06.01.2005 
				
Ort: b Bielefeld 
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
		| 
					Zitat von John McClane  Rückwirkende Gesetzgebung gibt's Gott sei Dank nicht mehr   ... |  Leider gibt es sie doch, gestützt auf die feinsinnige Unterscheidung des BVerfG zwischen echter und unechter Rückwirkung (auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt). Derzeit hat das BVerfG aber in einem Verfahren Gelegenheit, diese insbesondere im Steuerrecht ausufernd genutzten Spielräume des Gesetzgebers einzuengen.
 
Du meinst wahrscheinlich, daß es (verschärfende)  Rückwirkende Gesetze im Strafrecht nicht gibt, ausgehend vom Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege", der in Art. 103 II GG, § 1 StGB verankert worden ist.
 
Begünstigende rückwirkende Gesetzgebung ist zulässig, und vorhanden.
 
Greets 
RS744 |  
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