Blicken Sie zurück auf die wichtigsten Automessen, z. B. auf folgende Messe:
IAA 2007
|
IAA 2021 |
|
|
|
IAA Live: Fotos |
|
BMW Neuheiten |
|
BMW Motorrad |
|
MINI Neuheiten |
|
BMW Welt/Museum |
|
IAA Rückblick |
|
- Anzeige -
|
|
|
|
|
|
|
|
05.01.2010, 21:30
|
#11
|
der weiße Riese
Registriert seit: 24.06.2002
Ort: mitten drin
Fahrzeug: 745i HL (E23), 750iL (E32), 750iL (E38 FL)
|
Zitat:
Zitat von alexis sorbas
Also Freunde, jetzt können viele Autofahrer hoffen.
|
Da würd ich mir mal nicht allzuviele Hoffnungen machen!
Gruss
12Zylinder
|
|
|
05.01.2010, 21:31
|
#12
|
V .. die klingen besser
Registriert seit: 11.04.2008
Ort: Baar-Ebenhausen
Fahrzeug: e38-730 Schalter(06.94), 120-2000 cs, xv1600, A6
|
Ok. sorry, das Zitat:"Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt"
hab ich überlesen. Sorry alexis
Aber was bedeutet das nun für all die anderen Kameras? EK-Zentren, Bahnhöfen,.. bis zu den Google-Street View Autos?
|
|
|
05.01.2010, 22:28
|
#13
|
Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.07.2006
Ort: Franken
Fahrzeug: E32-730i A (Bj. u.EZ 04.88), Klima, E30- 325i vfl 2TL (EZ 05/86), E30-325i Cab (Bj.11/86; EZ 03/87), e39 523i LPG (Bj. 07/96)
|
Solange eine Kamera nur Bilder an einen Monitor leitet, ist das datenschutzrechtlich weniger relevant als wenn das ganze aufgezeichnet, gespeichert wird ... was mich wundert ist, dass man dann nicht den bereits jetzt obligaten Zeugen- Bullen, der auf den Monitor schaut, heranführt und sagt, der Cop hat alles gesehen, Zeuge etc. bla bla bla ...
Außerdem: So wie sich das liest, scheint das eine Regelungslücke zu sein, d.h.: Es muss nur ein formelles Gesetz als Rechtgrundlage her und alles ist wieder palim palim ... wenn das vom Verkehrsministerium so gesehen wird, dann werden wir eben ganz schnell die gesetzlichen Grundlagen dafür haben, dass weiter schön aufgezeichnet wird ...
also: Nicht zu früh freuen ....
|
|
|
05.01.2010, 22:34
|
#14
|
Gast
|
Das entsprechende Gerichtsurteil wird vorläufig sicherlich nur als Einzelfallentscheidung für den Kläger gelten.
Laufende Videoaufzeichnungen (z.B. auf Autobahnen) zur reinen Verkehrsüberwachung dürfen nicht gespeichert werden. Zur Messung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen und daraus resultierende, eventuelle Verstöße dürfen weiterhin zur Beweissicherung verwertet werden.
Bei der Videodokumentation auf Autobahnen, muss der Zweck der Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung dargestellt werden, wenn diese durch die jeweilige Polizei in Betrieb genommen wird.
Zufallsfunde durch laufende, unbegründete Aufzeichnungen sind demnach nicht mehr verwertbar.
|
|
|
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
|
|
Forumregeln
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
|