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Alt 23.08.2014, 21:51   #1
Chevyman
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Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
Standard

Nur so am Rande:
Genau deshalb macht diese gesetzliche Regelung den Gebrauchtwagenmarkt kaputt. Da werden 12 Jährige Rüben wie Neufahrzeuge behandelt und deren Käufer führen sich auch auf wie Neuwagenkäufer....

Bei dem Fz hier ist das für den Händler schon ein Draufzahlgeschäft - wundert mich eh das der die Kiste so verkauft hat, schön blöd. War doch zu erwarten das bei dem Typ Probleme auftreten die niemals über den Gewinn abgedeckt werden.
Batterie würde ich (meine Meinung, Andere meinen anders) als Verschleißteil ansehen. Nen leeren Tank gibts ja auch nicht auf Garantie voll.
Schätze da bekommst bestenfalls die Materialkosten erstattet - zu recht.
Wasserverlust - wirklich Kühlwasser? Nicht evtl nur von der Klimaanlage?
Und wenn würd ich als Händler sofort wandeln -ausser er hat sich rückversichert.

Hatte vor ein paar Monaten für den Schwiegerpa nen 2000er Polo gekauft. Da kam laufend was, Automatik war am zicken, Blinker spinnt, Fensterheber ging nicht mehr Zentrale teilweise ausgefallen. Normal kauf ich sowas ohne Kaufvertrag - den hatte ich zufällig von nem Händler mit Vertrag Zur dritten Nachbesserung hat er mich dann gefragt ob ich nicht wandeln tät - hab getauscht gg einen 2001er Corsa auf seinem Hof, der läuft seit dem super.
__________________
Wenn ich dir Recht gebe, liegen wir beide falsch - und das möchtest du doch nicht, oder?
Ein Achtzylinder ist billiger als rauchen - nur nicht so ungesund
Chevyman ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 21:58   #2
boxerheinz
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Registriert seit: 11.07.2008
Ort: Eichenbrunn 28 Österreich
Fahrzeug: e38 740i FL-04/99
Standard

Nur wnn ein BMW Autohaus so was Vekauft sollte man meinen das er weiß was er tut.Also ich meine damit,das er von dem Zustand so überteugt sein muss,das er den selbst Vekauft.Denn wie schon richtig gibt es für solche Autos groß Abnehmer,ohne Probs im nachhinein.
boxerheinz ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 22:17   #3
Chevyman
Mit links Bremser
 
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Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
Standard

Zitat:
Zitat von boxerheinz Beitrag anzeigen
Denn wie schon richtig (::::)gibt es für solche Autos groß (.....?) Abnehmer,ohne Probs im nachhinein.
Richtig - die wissen wie alt so ein Ding ist, akzeptieren das und legen gerne mal selber Hand an. Die Kaufen das Auto und der Händler hört nie wieder was davon. Ich würd da zB wegen ner Batterie nie auf die Idee kommen...egal.
Auch klar, das es ärgerlich ist, wenn man 8Kiloeuro auf den Tresen legt und die Kiste ist nach kurzer Zeit inkontinent - vor allem wenn sie es schon vorher war.
Aber da wär ich schon vorsichtig gewesen - man weiß ja dank dem Forum was für Gefahren drohen (oder etwa nicht?) und hätte fragen können, was denn gemacht wurde.
Wird das dann nicht schlüssig geklärt, dreh ich um und geh.
Aber die Kiste war halt verlockend billig gell....

Ich hab mir die letzten Wochen viele e38 und e65 angesehen....... Da ist nur Mist zu finden, gerade bei Händlern. Oder Preise für de man woanders zwei richtige Autos für bekommt
Chevyman ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 22:29   #4
Mallorca745i
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Registriert seit: 14.08.2014
Ort: Bexbach
Fahrzeug: E65 745 i (2002)
Standard

Ja! Das weiß ich. Darum habe ich nicht PRIVAT gekauft.
Warum sollte ich diese Ansprüche nicht durchsetzen, wenn sie mir zustehen?
Es kann doch nicht sein, dass 12 Stunden nach der Auslieferung die Batterie defekt ist in das Teil Kühlwasser verliert und ich dies so hinnehme?!
Dann hätten die Herrschaften den Wagen nicht mit Gewährleistung verkaufen dürfen.
Ich werde jedenfalls mein Recht durchsetzen und notfalls zum Anwalt rennen.

Schade, dass manche immer so beleidigend werden, wenn man mal eine kompetente Antwort sucht.

Euch einen schönen Abend
Mallorca745i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 22:42   #5
presswurst
Gast
 
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Ist Euch der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung bewusst? Bei Gewährleistung ist der Käufer in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Kauf vorlag. Das wird meist teuer, da dies kaum ohne Gutachter zu leisten ist. Von daher kann sich der Händler schon etwas zurücklehnen.
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Alt 23.08.2014, 23:01   #6
hamann 735i
12 jahre 3.4.05 - 3.4.17
 
Benutzerbild von hamann 735i
 
Registriert seit: 03.04.2005
Ort:
Fahrzeug: e32 e38 e65
Standard

Zitat:
Zitat von presswurst Beitrag anzeigen
Ist Euch der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung bewusst?
dir?

soweit ich weiß, muß der verkäufer nachweisen,das der schaden nicht bereits beim verkauf da war.
hamann 735i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 23:14   #7
boxerheinz
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 11.07.2008
Ort: Eichenbrunn 28 Österreich
Fahrzeug: e38 740i FL-04/99
Standard

Laut Gesetz besteht bei Gebrauchtwagenkäufen vom Händler eine zweijährige Sachmängelhaftung. Diese kann der Händler aber auf ein Jahr verkürzen. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann man diese nachbessern lassen. Dabei zählt allerdings nicht der normale Verschleiß zu den Mängeln.
Hier ist jedoch zu beachten, dass auch bei Verschleißteilen ein "altersgerechter" Verschleiß auftritt. Wie dieser jeweils zu definieren ist, hängt vom individuellen Fall und vom Teil ab und muss im Zweifel sogar vor Gericht geklärt werden. Hier lohnt es sich, im Schadensfall nach entsprechenden Urteilen von Gerichten zu suchen.

Der Verkäufer muss aber nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren. Dabei gilt innerhalb der erstens sechs Monate automatisch die Vermutung, der Mangel habe schon bei Übergabe vorgelegen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von vornherein am Fahrzeug vorhanden war. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst bei einem Händler mit angeschlossener Werkstatt zu kaufen. Dieser kann eine mögliche Sachmängelhaftung direkt erfüllen. Bei einem Verkäufer ohne Werkstatt sollte vorab geklärt werden, wo man als Käufer für eventuelle Ansprüche hingehen kann.
Garantievereinbarung kann helfen
Viele Händler bieten gerade bei jungen Gebrauchtwagen eine Garantievereinbarung. "Es kann sinnvoll sein, eine Garantievereinbarung, die einer Reparaturversicherung gleichkommt, abzuschließen", empfiehlt Rechtsanwalt Michael Martens aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein . Hier ist der Zeitpunkt des Auftretens des Mangels unerheblich. Auch im 7. Monat nach Kauf muss der Käufer nichts nachweisen. Auch können in vielen Fällen andere Werkstätten als die des Verkäufers mit der Reparatur beauftragt werden. Hierzu ist ein Blick in die Garantiebedingungen dringend anzuraten. Besonders lohnend sei dies bei hochwertigen Gebrauchtwagen. Der Käufer muss gezielt darauf achten, dass die Garantie alle möglichen Mängel umfasst.
Fristen beachten
Für die einzuhaltenden Fristen bei der Sachmängelhaftung gilt der Grundsatz, dass die Verjährung gehemmt wird, sobald Verhandlungen über einen Mangel laufen. Sie läuft also nach der Einigung wieder weiter.
Fahrzeuge mit Restgarantie
Vor allem bei jungen Gebrauchten können Käufer sich auf die Restgarantie des Herstellers berufen, wenn es Probleme geben sollte. Dazu muss aber das Garantiescheckheft oder Garantiebuch vorliegen. Auch müssen alle darin vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeintervalle eingehalten worden sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Herbst 2007 die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern verbessert. So müssen diese nicht mehr automatisch auf ihren Garantieanspruch verzichten, wenn vorgeschriebene Inspektionen versäumt wurden. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Die Reparaturkostengarantie entfällt allerdings, wenn die versäumte Inspektion Ursache des aufgetretenen Schadens war. Bislang war die Garantie grundsätzlich verfallen, wenn Inspektionen versäumt wurden. Dem Urteil nach können sich Garantiegeber auch in vor dem Urteil bestehenden Verträgen nicht auf diese Klausel berufen.
Privatkäufe ohne Sachmängelhaftung
Bei Privatverkäufen dürfen die Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Der Käufer hat nur Anspruch auf die im Vertrag ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Tachostand, Fahrleistung und Unfallfreiheit. Der Verkäufer haftet nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt. Durch diesen Umstand kommt es auch immer wieder vor, dass gewerbliche Händler versuchen, Fahrzeuge als Privatverkauf zu veräußern. Aufmerksam sollte man werden, wenn der Verkauf dann trotzdem in den Räumen eines Händlers stattfinden soll oder die Umstände Rückschlüsse zulassen, dass der Verkäufer nicht privat sondern eigentlich gewerblich handelt.
Häufigste Schäden
Zu den häufigsten Schäden, die im ersten Jahr nach dem Kauf auftreten, zählen nach Angaben des Autogarantiegebers CarGarantie Defekte an der elektrischen Anlage. Aber auch Motorschäden und Defekte am Kühlsystem, der Kraftstoffanlage und den Bremsen werden den Angaben zufolge relativ häufig verzeichnet. Ob es sich bei den auftretenden Schäden dann auch tatsächlich um Schäden handelt, die durch die Sachmängelhaftung abgedeckt ist, ist oft nur durch Sachverständige zu ermitteln. Eine pauschale Absage des Händlers der Nachbesserungen oder Reparaturen mit der Begründung, dass es sich angeblich um Verschleißteile handelt, kann der Käufer lediglich gerichtlich oder ggf. durch eine Schiedsstelle klären lassen.
Weitere Informationen zum Thema

Tipps und Tricks zum Gebrauchtwagenkauf
Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf
Ratgeber zum Thema Autokauf und -verkauf

Eva Blumenfeld, aktualisiert März 2014
Hab ich Kopiert,nicht selbst Gedichtet........
boxerheinz ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 24.08.2014, 00:10   #8
presswurst
Gast
 
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Zitat:
Zitat von hamann 735i Beitrag anzeigen
dir?

soweit ich weiß, muß der verkäufer nachweisen,das der schaden nicht bereits beim verkauf da war.
Der TE redet aber von Gewährleistung, nicht von Garantie!
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Alt 23.08.2014, 23:04   #9
Claus
State of Independence
 
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Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von presswurst Beitrag anzeigen
Ist Euch der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung bewusst? Bei Gewährleistung ist der Käufer in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Kauf vorlag. Das wird meist teuer, da dies kaum ohne Gutachter zu leisten ist. Von daher kann sich der Händler schon etwas zurücklehnen.
Lies Dir das einfach mal durch und dann verfasse Dein Posting neu oder ändere es ab:

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Beweislastumkehr ? Wikipedia

§ 476 BGB:

"So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war."

Und wenn eine Batterie unmittelbar nach dem Kauf den Geist aufgibt, dann braucht es keinen Gutachter. Ebenso nicht bei dem Wasserrohr, weil das ein Schaden ist, der nicht von jetzt auf gleich zustande kommt, zumindest nicht so massiv. Spielt aber eh keine Rolle, weil lt. BGB der Verkäufer in der Beweispflicht ist. Da zudem gewerblich, hat er sowieso keine Chance, aus der Sache rauszukommen, d.h.: Reparatur oder Rücknahme! Ohne Ersteres wird er aber den Wagen nicht wieder verkaufen können, also repariert er am besten gleich ohne Wenn und Aber.

Zitat:
Zitat von hamann 735i Beitrag anzeigen

soweit ich weiß, muß der verkäufer nachweisen,das der schaden nicht bereits beim verkauf da war.
So sieht es aus!
__________________
"Wer sich allzu grün macht, den fressen die Ziegen." ― Johann Wolfgang von Goethe

Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2014, 23:16   #10
Chevyman
Mit links Bremser
 
Benutzerbild von Chevyman
 
Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
Standard

Zitat:
Zitat von Claus Beitrag anzeigen
Spielt aber eh keine Rolle, weil lt. BGB der Verkäufer in der Beweispflicht ist.
So isses Claus - aber wir wissen ja nicht wer der Verkäufer ist/war....
Da hat schon so mancher mit dem Ofenrohr ins Gebirge geschaut, denn die Händler sind ja auch nicht ganz blöde.
Sehr gerne war der Verkäufer dann der letzte Halter.
Was sagt denn der Kaufvertrag, Mallorca?
Chevyman ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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