


BMW 7er, Modell E32 |
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30.03.2005, 09:57
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#1
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† 08.06.2005
Registriert seit: 27.10.2002
Ort: Schleswig-Holstein
Fahrzeug: Audi 200 Quattro Treser,BMW 750iL E32
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Heute antwort von in.pro für xenon in Klarglasscheinwerfern bekommen
so da ich ja wissen wollte ob die original xenonlinsen passen,habe ich mal bei in.pro angrfragt und ne sehr geile antwort bekommen,so und noch ne frage warum werden die von anderen händlern auch für e32 angebotenä???
vielen Dank für Ihr Interesse an einem unserer Produkte.
Die Scheinwerfer sind nicht für Xenonlicht geeignet und haben für den E32 keine Zulassung.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
C. Gerken
Technischer Kundendienst
in.pro. Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft mbH
Brahmkoppel 5
D-24558 Henstedt-Ulzburg
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30.03.2005, 16:29
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#2
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inaktiv, keine gültige e-Mail
Registriert seit: 17.01.2005
Ort: Dabrauchemergarnetdrübberredde
Fahrzeug: 730i R6
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Hi,
warum machst du jetzt wieder einen neuen Tread auf ????????
Na ja.
Das mit der Zulassung.......... das dürfte wohl niemand wirklich Interessieren, die Teilen haben das e zeichen und gut ist es.
Ich vermute mal die von InPro wollten sich einfach die Prüfkosten für den E32 sparen weil sie wohl davon ausgegangen sind das beim E32 keiner so etwas montieren würde.
Allerdings frage ich mich trotzdem warum die nicht für den E32 sind, weil die bei den Standart Scheinwerfer wird ja auch kein Unterschied gemacht.
Aber am Ende ist es mir eh egal weil ich das so wie so nicht einbauen würde.
Gruß
Doug
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30.03.2005, 16:33
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 25.04.2002
Ort: Moers
Fahrzeug: AMG SL55, BMW 740I (E38), F11, Straßen-Quad, 4 x MB S600
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Nur weil ein E-Zeichen irgendwo drauf ist kann man doch nicht den Verwendungszweck ändern!??? ich kann mir doch auch nicht von einem anderen Auto Teile mit E-Zeichen an meinen E32 anbauen und sagen das ist erlaubt.
Zum anderen finde ich diese Klarglassachen nicht sehr Geschmackvoll. Standlichtringe selber sind eine nette Geschichte - aber nicht so.
Gruß
Frank
Geändert von chatfuchs (30.03.2005 um 16:42 Uhr).
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30.03.2005, 16:38
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2004
Ort:
Fahrzeug: .
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Zitat:
Zitat von chatfuchs
Zum anderen finde ich diese Klarglassachen nicht der Geschmackvoll. Standlichtringe selber sind eine nette Geschichte - aber nicht so.
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Das sehe ich auch so aber wem es gefällt.
Ich würde mir diese Klarglasteile auch nicht einbauen,sieht immer irgendwie kaputt aus.
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30.03.2005, 17:00
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#5
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inaktiv, keine gültige e-Mail
Registriert seit: 17.01.2005
Ort: Dabrauchemergarnetdrübberredde
Fahrzeug: 730i R6
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Zitat:
Zitat von chatfuchs
Nur weil ein E-Zeichen irgendwo drauf ist kann man doch nicht den Verwendungszweck ändern!??? ich kann mir doch auch nicht von einem anderen Auto Teile mit E-Zeichen an meinen E32 anbauen und sagen das ist erlaubt.
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Ja schon klar, aber die Serienscheinwerfer sind auch identisch also was soll das ?.
Solange man kein Golf 2 Scheinwerfer in den Grill drückt juckt das wohl absolut niemand.
Die haben die Original Maße und gut, wenn man damit über den Tüv fährt dann schauen die (wenn überhaupt) nur auf das Zulassungszeichen.
Wo kein Kläger - auch kein Richter.
Man muss nicht immer alles hier übertreiben
Aber garade fällt mir ein das man evtl. sogar Golf 2 Scheinwerfer einbauen könnte, wenn der Einbauort und die Lichtart der Stassenverkehrsordnung enspricht und die Lampe zugelassen ist dann sollte das ohne weiteres gehen, Und das auch noch ohne Eintragung.
Irgendwie ist mir nämlich da etwas in Erinnerung.
Doug
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30.03.2005, 17:15
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 16.09.2004
Ort:
Fahrzeug: .
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Zitat:
Zitat von Doug
Aber garade fällt mir ein das man evtl. sogar Golf 2 Scheinwerfer einbauen könnte, wenn der Einbauort und die Lichtart der Stassenverkehrsordnung enspricht und die Lampe zugelassen ist dann sollte das ohne weiteres gehen, Und das auch noch ohne Eintragung.
Irgendwie ist mir nämlich da etwas in Erinnerung.
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Das könnte je nach Auslegung der STVZO stimmen...
Zitat:
Es dürfen nur die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten Leuchten, Leuchtstoffe und rückstrahlenden Mittel verwendet werden. Alle Leuchten müssen vorschriftsmäßig und fest am Fahrzeug angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Leuchten gleicher Art müssen bei paarweiser Anbringung gleichstark, gleichhoch und symmetrisch zur Mitte montiert sein. Sind bei den nachstehend genannten Leuchten horizontale Mindestsichtwinkel angegeben, so muss in diesen Fällen der vertikale Sichtwinkel mind. 15° nach oben und unten betragen, gemessen in der Horizontalen. Nach vorn wirkende Leuchten (außer Parkleuchten, Blinker und Lichthupe), dürfen sich nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschalten lassen. Das Abdecken von Leuchten ist unzulässig, außer bei Fernlicht, Abblendlicht und bei den Nebelscheinwerfern im ausgeschalteten Zustand.
Außerdem ist nach §49a, Satz8 eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen sicherzustellen, also auch im ungünstigsten Fall.
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Bei meinem Moped oder den Amis,die ich früher hatte,war es dem TÜV egal aus welchen Fahrzeugen die Scheinwerfer zum umrüsten in D stammten.
Hauptsache Funktion und Prüfzeichen waren gegeben.
Das ist aber schon etliche Jahre her,ob das heute noch so einfach geht,weiß ich nicht.
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30.03.2005, 17:26
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#7
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inaktiv, keine gültige e-Mail
Registriert seit: 17.01.2005
Ort: Dabrauchemergarnetdrübberredde
Fahrzeug: 730i R6
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Zitat:
Zitat von M@d
Das ist aber schon etliche Jahre her,ob das heute noch so einfach geht,weiß ich nicht.
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Ja sicher geht das heute nicht mehr so einfach, aber halt eher Technisch gesehen wegen der LWR usw usw.
Mir viel das nämlich gerade wie schuppen vor die Augen, weil früher viele Leute Heckleuchten von anderen Fahrzeugen verwendet haben, 190er Rückleuchen in ein Golf usw usw. Und das wurde nämlich nicht eingetragen.
Im Übrigen ist der Golf 1 Scheinwerfer IDENTISCH mit den Scheinwerfer aus den VW LT und ( man mag es NICHT glauben ) der Scheinwerfer aus den Mercedes G Modell !!!
Gruß
Doug
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