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BMW 7er, Modell E32
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Alt 16.03.2005, 08:59   #1
beatnix
domestizierter Neo Hippie
 
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Registriert seit: 06.10.2004
Ort: Breitbrunn
Fahrzeug: BMW 750i '89 (E32)
Standard Fahren ohne Fahrerlaubnis *kotz*

Muß jetzt einfach mal loswerden was mir gestern wiederfahren ist.

Wurde von der Zivilstreife angehalten, Personenkontrolle. Fast logisch mit einem E32 !? Naja, ich hätte angeblich ein einmonatiges Fahrverbot wegen zu schnell fahren. Demnach wäre ich schon seit 7.2. ohne Fahrerlaubnis unterwegs. Ganz toll!
Einen Brief darüber oder so hab ich nie bekommen. Geschweige denn eine Nachricht darüber den Führerschein abgeben zu müssen.

Die Polizisten (waren eigentlich ganz freundlich) meinten dann sie würde das nachprüfen, aber müssten im Zweifelsfall natürlich Anzeige stellen.

Hab grad mit meiner Anwältin telefoniert. Sie möchte sofort ein Wiederaufnahmeverfahren anstreben und meinte wenn's ganz blöd läuft hab ich ein Jahr lang keinen Führerschein!!

Das würde für mich dann den sicheren Verlust meines Arbeitsplatzes bedeuten. Ganz zu schweigen davon, dass ich dann auch keinen 7er mehr brauche.
Bin total fertig mit der Welt!! Tobi :'-(
__________________
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Alt 16.03.2005, 10:46   #2
Michel
Affenexpress
 
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Registriert seit: 14.01.2005
Ort: Meßkirch
Fahrzeug: BMW 730iA -E32 / BMW 520i Touring - E34
Standard sicherlich ein irrtum

hallo beatnix,
da liegt sicherlich ein irrtum vor. wenn man soviel zu schnell fährt das man 4 wochen fussgänger wird kriegt man das mit. als erstes kommt eine anhörung, wenn die ignoriert wird, wird man von der streife so oft besucht bis die einen haben und ein busgeld gibt's in der regel auch und das wäre das erstemal das die sich das geld durchgehen lassen. ich war schon des öfteren 4 wochen zu fuss unterwegs. hab das bis jetzt jedesmal irgendwie mitgekriegt nicht gern, aber irgendwie schon.
du machst mir nicht den eindruck als ob du einen brief in recyclingpapier vom landkreis nicht öffnest
das löst sich sicherlich in wohlgefallen auf, es passiert manchmal das der polizist der so eine verkehrsübertretung aufnimmt beim namen einen buchstaben vergisst oder dazu macht und schon ist der salat perfekt. ist bei mir auch schon passiert, aber zu meinem gunsten. ein anderer hat für mich einen punkt bekommen nur weil der letzte buchstabe meines nachnamen falsch war
also kopf hoch

grüsse
michel
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Alt 16.03.2005, 11:22   #3
850730
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Stuttgart
Fahrzeug: M70 + M62
Standard

Wenn Du Glück hast wird das Verfahren eingestellt und Du musst 4 Wochen laufen...

Pech: 6 Punkte, saftige Geldstrafe


Ich drück Dir die Daumen!
850730 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 16:57   #4
pille
Gast
 
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Zitat:
Zitat von Michel
als erstes kommt eine anhörung, wenn die ignoriert wird, wird man von der streife so oft besucht bis die einen haben und ein busgeld gibt's in der regel auch und das wäre das erstemal das die sich das geld durchgehen lassen. ich war schon des öfteren 4 wochen zu fuss unterwegs. hab das bis jetzt jedesmal irgendwie mitgekriegt nicht gern, aber irgendwie schon.
du machst mir nicht den eindruck als ob du einen brief in recyclingpapier vom landkreis nicht öffnest
Moin!
Also, wenn Du ein Fahrverbot (rechtskräftig) bekommen hast, dann auch auf jeden Fall einen Bußgeldbescheid, nebst des zu zahlenden Bußgeldes. Für den Fall des Nicht-bezahlens hättest Du (gerechnet ab 7.2) garantiert schon eine Mahnung bekommen.
Der Bußgeldbescheid ist nicht einfach nur ein Brief, sondern eine Urkunde, die nach einem bestimmten Prozedere zuzustellen ist:

Zitat:
Zitat von bayr. Zentrale Bussgeldstelle[font=Arial
] [/font]

Bei der Zentralen Bußgeldstelle gehen stets nach Versendung der Mahnungen zu Bußgeldverfahren zahlreiche Anrufe/Schreiben von Betroffenen ein, welche mitteilen, daß sie durch die Zustellung einer Mahnung erstmals von einem gegen sie erlassenen Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt hätten, da ein vorheriger Zugang des Bußgeldbescheides nicht erfolgt sei. Da sich bei der nachfolgenden Prüfung zu den o.g. Einlassungen i.d.R. herausstellt, daß der Bußgeldbescheid in diesen Fällen im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, bitten wir Sie um Beachtung folgender Hinweise zum Thema "Zustellungsverfahren Bußgeldbescheid":
Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt, welche sich an Betroffene mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland richten, werden im Regelfall mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Hierbei übergibt die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid in verschlossenem Umschlag an die Deutsche Post AG mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes zu übertragen. Im Rahmen der Zustellung versucht die Deutsche Post AG eine persönliche Übergabe des Bußgeldbescheides an den/die Empfänger(in) nach § 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Mit der Übergabe ist die Zustellung bewirkt. Wird die Annahme des Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO).

Ist der Empfänger nicht anwesend, ist der Bußgeldbescheid nach § 178 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zu übergeben. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich jeweils nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn von der Person eine zuverlässige Weitergabe des Schriftstücks erwartet werden kann (BGH NJW 81, 1614).

Sofern auch die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht ausführbar ist, kann der Bußgeldbescheid in einem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden (§ 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Ist die Zustellung nach § 180 ZPO (Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten) unausführbar, kann durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO zugestellt werden, welche auch beim Bußgeldbescheid zulässig ist (BVerfGE 38, 35, 38 mwN; BayVerfGH BayVBl. 83, 210). Bei der Niederlegung handelt es sich mangels einer Übergabe um den Fall einer fingierten Zustellung. Hierbei ist das Schriftstück vom Postbediensteten beim Zustellpostamt niederzulegen und für die Dauer von drei Monaten zur Aushändigung an den/die Empfänger(in) aufzubewahren. Das Schriftstück kann auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes des Zustellungsortes niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist dem/der Empfänger(in) in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Verfahrensweise eine schriftliche Mitteilung zu machen. In der Regel wird ein Benachrichtigungsschein hinterlassen oder an der Wohnungstür angeheftet. Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Mit der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung ist das Schriftstück dem/der Empfänger(in) wirksam zugegangen, auch wenn er/sie persönlich davon keine Kenntnis erhält (BGH 27, 85, 88 mwN). Deshalb ist ausschließlich der Tag der Ersatzzustellung maßgebend, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch bei einer Ersatzzustellung durch Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten oder durch Niederlegung. Ob oder wann der/die Empfänger(in) das Schriftstück erhält oder abholt oder ob die Post ein bei ihr niedergelegtes Schriftstück dem/der Empfänger(in) nachsendet oder wegen fehlender Legitimation nicht aushändigt, ist unbeachtlich! Durch das in der Ersatzzustellung liegende Risiko wird das Recht des/der Betroffenen auf rechtliches Gehör, insbesondere im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten, da durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Ausgleich geschaffen wurde (BVerfGE 25, 158, 165; 26, 315, 318; 42, 243, 246; BGH aaO).

Im Minimum muß der Bescheid demnach bei dem zuständigen Postamt oder Amtsgericht liegen.
Tut er das nicht, dann sind die Chancen für ein Wiederaufnahmeverfahren sehr gut;
liegt der Bescheid vor: ob das mit der Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand so klappt, weiß ich nicht, da die (Nicht-)Abholung durch Dich eine schon relativ lange Zeit verstrichen ist & Du ja Begründungen dafür liefern mußt.
ich drück die Daumen....

Geändert von pille (16.03.2005 um 17:04 Uhr).
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Alt 16.03.2005, 17:30   #5
beatnix
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Ort: Breitbrunn
Fahrzeug: BMW 750i '89 (E32)
Standard

Auf gut deutsch: Scheißegal wo der Brief liegt, ich habe ihn rechtlich gesehen "bekommen"

Also manchmal fass ich mir schon an den Kopf nach dem Lesen von Gesetzestexten...!
beatnix ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 18:38   #6
Michel
Affenexpress
 
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Fahrzeug: BMW 730iA -E32 / BMW 520i Touring - E34
Standard nicht ganz richtig

hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
ein gegenstück z.b.: wenn ein fahrverbot an einem sonntag endet, dir die fahrerlaubnis nicht zu gestellt werden kann. darfst du auch nicht auto fahren. oder du fährst zum landratsamt und gibts deine pappe ab. nach hause fahren darfst du nicht mehr, weil du keine gültige fahrerlaubnis mehr hast.
und alles andere was da in die wege geleitet wird, wegen einem fahrverbot ohne das du die fahrerlaubnis abgegeben hast dauert länger als die zeit vom 7.2.
ausser du meinst 7.2.2004

grüsse
michel
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Alt 16.03.2005, 18:40   #7
beatnix
domestizierter Neo Hippie
 
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Standard

Zitat:
Zitat von Michel
hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
Weißt Du das auch sicherer Quelle? Kann ich mich da drauf verlassen?
Im Ernst jetzt...
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Alt 16.03.2005, 18:50   #8
John McClane
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Zitat:
Zitat von Michel
hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
ein gegenstück z.b.: wenn ein fahrverbot an einem sonntag endet, dir die fahrerlaubnis nicht zu gestellt werden kann. darfst du auch nicht auto fahren. oder du fährst zum landratsamt und gibts deine pappe ab. nach hause fahren darfst du nicht mehr, weil du keine gültige fahrerlaubnis mehr hast.
und alles andere was da in die wege geleitet wird, wegen einem fahrverbot ohne das du die fahrerlaubnis abgegeben hast dauert länger als die zeit vom 7.2.
ausser du meinst 7.2.2004

grüsse
michel
Sachlich falsch.
Fahrerlaubnis= Verwaltungsakt
Führerschein= verkörperter Verwaltungsakt.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nützt der Führerschein gar nichts, er ist dann wertlos!

Oh, ich seh gerade, @Zwölfender, der "Profi" liest auch mit! Na dann werden wir gleich alle schlau gemacht !
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Alt 16.03.2005, 22:53   #9
850730
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Fahrzeug: M70 + M62
Standard

Zitat:
Zitat von Michel
hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
ein gegenstück z.b.: wenn ein fahrverbot an einem sonntag endet, dir die fahrerlaubnis nicht zu gestellt werden kann. darfst du auch nicht auto fahren. oder du fährst zum landratsamt und gibts deine pappe ab. nach hause fahren darfst du nicht mehr, weil du keine gültige fahrerlaubnis mehr hast.
und alles andere was da in die wege geleitet wird, wegen einem fahrverbot ohne das du die fahrerlaubnis abgegeben hast dauert länger als die zeit vom 7.2.
ausser du meinst 7.2.2004

grüsse
michel
Das ist ja schon gefährlich so einen Dummfugg zu verbreiten!

Meistens sind die Bußgeldbescheide ordnungsgemäß zugestellt!

Beim ersten mal hat man glaube ich 4Monate Zeit um die Pappe abzugeben! Wenn Du "ihn" nicht abgibst gilt das Fahrverbot automatisch ab dem Tag an dem die 4 Monate um sind! Die Frist zur Rückgabe beginnt aber erst an dem Tag zu laufen, wenn der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eintrifft!

Klartext: Wenn Du Ihn erst nach 6 Monaten einsendest, gilt das Fahrverbot eben 3 Monate usw. ! Solange Du nicht fährst ist das späte abgeben nicht unbedingt strafbar! (Wer will schon gerne die Polizei zu Hause haben??)

Erwischt Dich die Polizei aber nach Ablauf der Frist, nützt Dir der Schein in der Tasche nichts..rein gar nichts! Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis..bei Unfall sitzt Du da auch schon schnell ein!

Beim zweiten Vergehen (Wiederholungstäter!) gilt das selbe nur das es keine Frist zur Abgabe gibt! d.h. ab Zustellung des Briefes (ob Du ihn nun gelesen hast oder nicht !) ist das Fahrverbot rechtskräftig und wenn Du angehalten wirst ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis!

Fahrverbot ist übrigends kein Entzug! Dann ist er nämlich weg..und muss neu beantragt werden ! (Meist in Verbindung mit MPU!)

Michel, sorry aber was Du da verbreitest ist nicht nur falsch sondern für jemanden der Deine Worte für bare Münze nimmt (ja es gibt sicher hier solche Leute!) eine Gefahr!

Was sagt JMc Lane dazu??

Geändert von 850730 (16.03.2005 um 23:08 Uhr).
850730 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 12:40   #10
Catweazle
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Catweazle
 
Registriert seit: 27.04.2003
Ort: Marburg
Fahrzeug: 730i V8 , Bj. 92
Standard

Zitat:
Zitat von beatnix
Wurde von der Zivilstreife angehalten, Personenkontrolle. Fast logisch mit einem E32 !?
nanu?

Wird man mit einem E32 öfters angehalten?
Ich fahre meinen jetzt bald 4 Jahre und wurde noch nicht einmal kontrolliert, *klopf auf Holz*
Eher wurde ich sogar bei Kontrollen durchgewunken.
Sind eure Erfahrungen da anders?

Zu deinem Problem: Normalerweise wird doch der ganze Prozess der Strafe wegen zu schnellem Fahren offengelegt.
Also du erhältst Bescheid, daß du geblitzt wurdest, kannst Stellung nehmen usw.
Wenn bei dir allerdings nichts angekommen ist, dann sollte es kein Problem sein dieses Urteil anzufechten, du konntest dich schliesslich nicht dazu äussern.

Ausserdem, wenn du laut Polizei und deinem Beitrag ab dem 7.2. ohne Führerschein wärst, dann sind die 4 Wochen doch schon lange vorbei.
Catweazle ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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