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BMW 7er, Modell E32
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Alt 05.10.2008, 12:58   #1
Stiefelknecht
Ärmstes Mitglied
 
Benutzerbild von Stiefelknecht
 
Registriert seit: 28.08.2007
Ort: Elzach
Fahrzeug: AT 220d XDrive
Standard Seit heut im Test, Ebay Chip M60

Hi,
hab scherzeshalber bei Sjk-Digital in Ebay mal 55,- Euro Preis vorschlagen gemacht und den Chip erhalten.
Gleich vorweg, mir geht's eigentlich nicht um den Leistungszuwachs, das sind nur angenehme Nebeneffekte, ich will probieren ob bei meiner Fahrweise vielleicht ein bischen Spritersparniss drinne ist.

Also vorhin den Chip reingetan und mit einem flauen Gefühl im Magen den V8 angeschmissen.
Leerlaufdrehzahl war schon mal dieselbe und er lief schön und ruhig wie immer.
Dann mal 20km Probefahrt und ich hab schon das Gefühl dass er besser von unten raus kommt.
Dann mal den Kickdown getreten um zu schauen ob er über seine 6500U/min rausgeht, nein, also denk ich mal an der Drehzahlbegerenzung wurde nix verändert (obwohl die wohl eh im Getriebesteuergerät hinterlegt ist oder).

Jetzt werd ich mal einen Steuergeräte-Reset durchführen und berichte dann nach und nach wie sich der Chip genau verhält.
MfG
Chris
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Alt 05.10.2008, 17:00   #2
Robbie
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Melde Dich aber bitte auch wenn Dir eine Pleuelstange abgerissen oder die Ventile fristlos gekündigt haben
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Alt 05.10.2008, 17:10   #3
Schorsch
BastardOperatorFromHell
 
Benutzerbild von Schorsch
 
Registriert seit: 21.08.2006
Ort: Nähe KA (Großherzogtum Baden)
Fahrzeug: E32 730iA K V8(M60B40) Prod. Tag 16-10-1992 und MB S212 350CDI 4-Matic
Standard

Zitat:
Zitat von Robbie Beitrag anzeigen
Melde Dich aber bitte auch wenn Dir eine Pleuelstange abgerissen oder die Ventile fristlos gekündigt haben
war das spass oder ernst, oder wie kommst du darauf, dass durch chippen sowas passieren könnte?
__________________
Schorsch - sorgt für Bluthochdruck

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Alt 05.10.2008, 17:55   #4
haasep
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von haasep
 
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: Berlin
Fahrzeug: CLK 230 Compressor LPG powered by Erich M.
Standard

Zitat:
Zitat von Stiefelknecht Beitrag anzeigen
Gleich vorweg, mir geht's eigentlich nicht um den Leistungszuwachs, das sind nur angenehme Nebeneffekte, ich will probieren ob bei meiner Fahrweise vielleicht ein bischen Spritersparniss drinne ist.
Aha, hört sich eigentlich gut an.

Zitat:
Zitat von Stiefelknecht Beitrag anzeigen
Dann mal den Kickdown getreten um zu schauen ob er über seine 6500U/min rausgeht,
Glaube nicht, das man mit diese Fahrweise den Spritverbrauch senken kann
__________________
Es ist eagl, in wlehcer Rienhnelfoge die Bcuhtsbaen in eniem Wrot sethen, das enizg wcihitge dbaei ist, dsas der estre und lzete Bcuhtsbae am rcihgiten Paltz snid.
Der Rset knan ttolaer Bölsdinn sien, und du knasnt es torztedm onhe Porbelme lseen. Das ghet dseahlb, wiel wir nchit Bcuhtsbae für Bcuhtsbae enizlen lseen, snodren Wröetr als Gnaezs.
haasep ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.10.2008, 18:03   #5
derchiptuner
Mitglied
 
Registriert seit: 03.09.2008
Ort: Faßberg
Fahrzeug: Audi S8 Bj 2002, Mercedes C320 CDI, VW Golf IV Cabrio
Standard

Das "mal ausprobieren" wäre mir der Motor nicht wert.
__________________

Reisender Leistungsvertreter
derchiptuner ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.10.2008, 18:40   #6
Stiefelknecht
Ärmstes Mitglied
 
Benutzerbild von Stiefelknecht
 
Registriert seit: 28.08.2007
Ort: Elzach
Fahrzeug: AT 220d XDrive
Standard

Tja,
der Mann hat mittlerweile 7100 Bewertungen, denke soooo schlecht können die Chips nicht sein. Wenn von Erich seiner Seite die M60er Chips in Produktion gehen werd ich eh einen von ihm ordern, bis es soweit ist probier ich jetzt diesen mal aus.
MfG
Chris
Stiefelknecht ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.10.2008, 20:50   #7
bagwa
Ich halt mich `raus...
 
Benutzerbild von bagwa
 
Registriert seit: 24.10.2005
Ort:
Fahrzeug: BMW 535i E34
Standard

Zitat:
Zitat von Stiefelknecht Beitrag anzeigen
Tja,
der Mann hat mittlerweile 7100 Bewertungen, denke soooo schlecht können die Chips nicht sein.
Die Bewertung wird ja auch recht bald nach der Auktion abgegeben. Es wartet mit dem Bewerten doch niemand bis der Motor geplatzt ist!
__________________
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Autotechnik-Forum.de
bagwa ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2008, 16:05   #8
AC Schnitzel
der keinen Klapptisch hat
 
Registriert seit: 07.11.2008
Ort: GR
Fahrzeug: E38 750iL, E32 750i
Standard

Zitat:
Zitat von Stiefelknecht Beitrag anzeigen
Tja,
der Mann hat mittlerweile 7100 Bewertungen, denke soooo schlecht können die Chips nicht sein. Wenn von Erich seiner Seite die M60er Chips in Produktion gehen werd ich eh einen von ihm ordern, bis es soweit ist probier ich jetzt diesen mal aus.
MfG
Chris
mal ne anmerkung zu den bewertungen und der güte der chips:

die bewertungen sagen eigentlich nur aus, dass die chips angekommen sind, vielleicht noch, dass nach einbau der motor noch lief.

wenn dir nach nem halben jahr oder jahr die maschine verreckt, taucht das bei ebay in keiner bewertung auf - du hast ja keine möglichkeit mehr nach mehr als neunzig tagen kundzutun, dass die ware nichts getaugt hat.

soviel mal am rande zur aussagefähigkeit der bewertungen bezügl. qualität. das einzigste was du da erkennen kannst, ist dass die ware den transport überstanden hat ohne schaden zu nehmen -
__________________
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Schönheit vergeht - Dummheit bleibt
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Alt 11.12.2008, 13:26   #9
Erich
Shogun
 
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Registriert seit: 19.07.2002
Ort: Joso
Fahrzeug: E32 750iL 11/88
Standard Rechtsfragen beim Chip-Tuning

Rechtsfragen beim Chip-Tuning:

Beispielsfall
Fall: Ein GTI wird während eines bestehenden (Haftpflicht-) Versicherungsvertrages von dem Halter des Fahrzeugs einer Chip-Tuningmaßnahme unterzogen mit dem Ergebnis, dass der Motor eine Leistungssteigerung von 112 PS auf 125 PS erfährt. Eine Mitteilung an den Versicherer erfolgt nicht. Auf der zweiten Spritztour mit dem "frisierten" Fahrzeug kommt es zu einem vom Halter des GTI allein verursachten Unfall mit einem anderen Kfz. Der Versicherer des GTI hat zufällig Kenntnis von der durch Chip-Tuning herbeigeführten Leistungssteigerung erlangt und prüft, welche Rechtsfolgen durch die Tuningmaßnahme eingetreten sind.

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Chip-Tuning

Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine solche Gefährdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall des Beispielsfalls verwirklichte Gefährdung ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf die Änderung am Fahrzeug zurückzuführen. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.

Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens durch Chip-Tuning

Die Betriebserlaubnis kann in Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen, wenn durch die Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmaßnahme mögliche, höhere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. In dem Beispielsfall ist daher von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des GTI wegen einer Verschlechterung des Abgas- und/ oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO auszugehen. Gemäß § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Im Ergebnis ist im Beispielsfall, ebenso wie beim sonstigen, typischen Bastler-Eingriff, davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Chip-Tuningmaßnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemäß § 21 StVZO neu entsteht.

Der ordnungsgemäße Eingriff im Zulassungsrecht

Ein "ordnungsgemäßer Eingriff" liegt etwa bei Bausätzen vor, die aus einer Mehrzahl von Teilen bestehen und neben einem modifizierten Chip weitere Bauteile wie Auspuffanlage u.ä. enthalten, um die Eigenschaften des Fahrzeugs insgesamt an die gesteigerte Motorleistung anzupassen. Solche Bausätze werden in Serie gefertigt und im Handel angeboten. Für die in Tuningbausätzen enthaltenen Chips für das Motortuning kann ein Teilegutachten i.S.d. § 19 Absatz 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX zur StVZO eingeholt werden. Sofern ein solches Teilegutachten für den im Rahmen einer Chip-Tuningmaßnahme einzubauenden Chip vorliegt, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht, wenn der im Gutachten angegebene Verwendungszweck eingehalten wird und unverzüglich eine Abnahme des Ein- oder Anbaus gem. § 19 Absatz 3 Nr. 4 lit. c) StVZO erfolgt. Gemäß § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO ist das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Sofern diese rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des ordnungsgemäßen Eingriffs unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht problematisch.

Meldepflicht gemäß § 27 StVZO

Zulassungsrechtliche Meldepflichten von Fahrzeugeigentümern und Fahrzeughaltern regelt § 27 StVZO. Änderungen der Motorenleistung, auch wenn diese auf Grund einer Chip-Tuningmaßnahme eintreten, sind nach § 27 Absatz 1a Nr. 1 i.V.m. § 27 Absatz 1, Satz 3 StVZO durch den Eigentümer des Fahrzeugs oder, sofern dieser nicht zugleich Halter ist, auch durch den Halter, unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Kommt der Verantwortliche der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde gem. § 27 Absatz 1, Satz 5 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. In der Praxis werden Chip-Tuningmaßnahmen im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO in aller Regel nicht entdeckt und somit auch nicht beanstandet, weil sie optisch kaum wahrnehmbar sind und darüberhinaus nur mit erheblichem, technischen Aufwand nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für Bastler-Eingriffe wie im Beispielsfall. Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte für eine durchgeführte Chip-Tuningmaßnahme.

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69a Absatz 2 StVZO

Im Falle einer Chip-Tuningmaßnahme, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, wie beim Bastler-Eingriff im Beispielsfall, entfällt auch die Zulassung des Fahrzeugs, weil die Betriebserlaubnis gem. § 18 Absatz 1 StVZO ein notwendiger Bestandteil der Zulassung ist. Ordnungswidrig handelt, wer ein Kfz entgegen § 18 Absatz 1 StVZO ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt. Die laufende Nr. 178 des Bußgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Regelbußgeld in Höhe von 50 Euro vor, und nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kommt ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG in Betracht. Ordnungswidrig nach § 24 StVG handelt, wer entgegen § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO nach erfolgter Änderung, etwa durch Einbau eines getunten Chip aus einem Tuning-Bausatz, das vorhandene Teilegutachten für den getunten Chip nicht mitführt oder aushändigt. Die laufende Nr. 174 des Bußgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 Euro vor.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
__________________
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) 7er Reparaturhilfen
Biete: Interner Link) Tuergriffdichtungen Interner Link) ESV-Repsatz
Erich ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.10.2008, 18:52   #10
Schorsch
BastardOperatorFromHell
 
Benutzerbild von Schorsch
 
Registriert seit: 21.08.2006
Ort: Nähe KA (Großherzogtum Baden)
Fahrzeug: E32 730iA K V8(M60B40) Prod. Tag 16-10-1992 und MB S212 350CDI 4-Matic
Standard

Zitat:
Zitat von derchiptuner Beitrag anzeigen
Das "mal ausprobieren" wäre mir der Motor nicht wert.

boar, wasn schwachsinn...

was glaubt ihr eigentlich,was chiptuning is? der garantierte killer des motors oder was? unsre maschinen sind derart weit weg, von ihrer 100% möglichen leistung ohne an langlebigkeit zu verlieren, dass die sich über so nen chip kaputtlachen...

mein gott
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